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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 9 -<br />

Vergleichsrechnung durchführen<br />

Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting<br />

regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer<br />

niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden<br />

Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:<br />

• Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,<br />

• Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,<br />

• Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.<br />

1.2 Präsente, die Sie Kunden und Geschäftspartnern zuwenden, sind ab<br />

sofort bis 40 EUR steuerfrei<br />

Die 30 %ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG sorgte in der Vergangenheit oft<br />

für Ärger mit dem Fiskus. Denn: Führt der Schenker die Pauschalsteuer nicht<br />

ab, muss eigentlich der Beschenkte den Wert versteuern. Eine bundesweit<br />

abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt hat das entschärft (Az. S 2297 b A<br />

– 1 – St 222).<br />

In Sachen Aufmerksamkeiten werden Kunden und Geschäftspartner jetzt<br />

Arbeitnehmern gleichgestellt. Das gilt für Sachzuwendungen bis 40 EUR<br />

brutto aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses.<br />

1.3 Grabpflegekosten<br />

Aufwendungen für die Grabpflege können Sie nicht steuermindernd als<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.<br />

Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, können<br />

die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Zu<br />

diesem Ergebnis ist das Hessische Finanzgericht gekommen:<br />

Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind „auf den Haushalt“<br />

beschränkt, müssen also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst<br />

Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein. Ein Grab falle nicht in diesen<br />

Anwendungsbereich.<br />

Fundstelle: § 35a EStG; Hessisches FG, Urteil v. <strong>01</strong>.11.2007 – 4 K 1048/07<br />

1.4 Aufwendungen für Hundebetreuung<br />

Aufwendungen für Hundebetreuung können im Rahmen sogenannter<br />

haushaltsnaher Dienstleistungen bei der Einkommensteuerfestsetzung<br />

berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />

Aufwendungen in der Wohnung bzw. im Garten des Hundebesitzers<br />

anfallen. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Leistungen, die außerhalb<br />

von Haus und Grundstück erfolgen.<br />

FG Münster, Urteil vom 25.05.2<strong>01</strong>2 – 14 K 2289/11 E –

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