(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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Vergleichsrechnung durchführen<br />
Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting<br />
regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer<br />
niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden<br />
Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:<br />
• Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,<br />
• Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,<br />
• Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.<br />
1.2 Präsente, die Sie Kunden und Geschäftspartnern zuwenden, sind ab<br />
sofort bis 40 EUR steuerfrei<br />
Die 30 %ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG sorgte in der Vergangenheit oft<br />
für Ärger mit dem Fiskus. Denn: Führt der Schenker die Pauschalsteuer nicht<br />
ab, muss eigentlich der Beschenkte den Wert versteuern. Eine bundesweit<br />
abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt hat das entschärft (Az. S 2297 b A<br />
– 1 – St 222).<br />
In Sachen Aufmerksamkeiten werden Kunden und Geschäftspartner jetzt<br />
Arbeitnehmern gleichgestellt. Das gilt für Sachzuwendungen bis 40 EUR<br />
brutto aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses.<br />
1.3 Grabpflegekosten<br />
Aufwendungen für die Grabpflege können Sie nicht steuermindernd als<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.<br />
Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, können<br />
die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Zu<br />
diesem Ergebnis ist das Hessische Finanzgericht gekommen:<br />
Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind „auf den Haushalt“<br />
beschränkt, müssen also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst<br />
Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein. Ein Grab falle nicht in diesen<br />
Anwendungsbereich.<br />
Fundstelle: § 35a EStG; Hessisches FG, Urteil v. <strong>01</strong>.11.2007 – 4 K 1048/07<br />
1.4 Aufwendungen für Hundebetreuung<br />
Aufwendungen für Hundebetreuung können im Rahmen sogenannter<br />
haushaltsnaher Dienstleistungen bei der Einkommensteuerfestsetzung<br />
berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />
Aufwendungen in der Wohnung bzw. im Garten des Hundebesitzers<br />
anfallen. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Leistungen, die außerhalb<br />
von Haus und Grundstück erfolgen.<br />
FG Münster, Urteil vom 25.05.2<strong>01</strong>2 – 14 K 2289/11 E –