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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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Es gibt aber auch in Zukunft Ausnahmen. Sie sollten sich darüber im Internet<br />

informieren.<br />

0.13 Betrüger verschicken EU-Bescheide<br />

Versuche, Kleinunternehmer zu betrügen, häufen sich derzeit. „Die Abzocker<br />

lassen sich immer neue Ideen einfallen“, so die Handwerkskammer<br />

Reutlingen. Neuerdings ist es ein „Europäisches Zentralregister zur Erfassung<br />

und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ das 890 EUR<br />

im Jahr für eine „freiwillige, nicht-amtliche, kostenpflichtige Eintragung“<br />

möchte. Wer unterschreibt, bindet sich für zwei Jahre, und wer nicht drei<br />

Monate vor Vertragsablauf kündigt, zahlt weiter.<br />

„Diese Bescheide – eigentlich sind es Angebote – kommen betont<br />

bürokratisch daher und erwecken durch an die EU gemahnende Sternchen<br />

und Verweise auf Aktenzeichen den Anschein, sie seien trotz der Hinweise im<br />

Kleingedruckten amtlich“, teilt die Handwerkskammer Reutlingen mit. Sie<br />

empfiehlt, auf solche Schreiben auf keinen Fall einzugehen.<br />

0.14 Rentenalter keine Diskriminierung<br />

Ein Arbeitsvertrag, der einen Mitarbeiter automatisch in Rente schickt, sobald<br />

ein bestimmtes Lebensalter erreicht ist, verstößt nicht unbedingt gegen das<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) entschieden. Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die mit 65 Jahren<br />

noch nicht – wie im Tarifvertrag vorgesehen – in Rente gehen wollte.<br />

Laut Richterspruch müssen die entsprechenden Klauseln im Vertrag mehrere<br />

Interessen ausgleichen: die des Arbeitgebers an der Personalplanung, die der<br />

jüngeren Arbeitnehmer am Berufseinstieg und die der älteren am Erhalt ihrer<br />

Arbeitsplätze sowie am Eintritt in den Ruhestand. Im Fall der klagenden<br />

Reinigungskraft aber fand der EuGH nichts zu beanstanden.<br />

1 Alle Steuerzahler<br />

1.1 Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2<strong>01</strong>3</strong> wird das Veranlagungswahlrecht für<br />

Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die<br />

besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.<br />

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die<br />

Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle.<br />

Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und<br />

Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten<br />

zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine<br />

hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der<br />

Eheleute möglich.

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