(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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Es gibt aber auch in Zukunft Ausnahmen. Sie sollten sich darüber im Internet<br />
informieren.<br />
0.13 Betrüger verschicken EU-Bescheide<br />
Versuche, Kleinunternehmer zu betrügen, häufen sich derzeit. „Die Abzocker<br />
lassen sich immer neue Ideen einfallen“, so die Handwerkskammer<br />
Reutlingen. Neuerdings ist es ein „Europäisches Zentralregister zur Erfassung<br />
und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ das 890 EUR<br />
im Jahr für eine „freiwillige, nicht-amtliche, kostenpflichtige Eintragung“<br />
möchte. Wer unterschreibt, bindet sich für zwei Jahre, und wer nicht drei<br />
Monate vor Vertragsablauf kündigt, zahlt weiter.<br />
„Diese Bescheide – eigentlich sind es Angebote – kommen betont<br />
bürokratisch daher und erwecken durch an die EU gemahnende Sternchen<br />
und Verweise auf Aktenzeichen den Anschein, sie seien trotz der Hinweise im<br />
Kleingedruckten amtlich“, teilt die Handwerkskammer Reutlingen mit. Sie<br />
empfiehlt, auf solche Schreiben auf keinen Fall einzugehen.<br />
0.14 Rentenalter keine Diskriminierung<br />
Ein Arbeitsvertrag, der einen Mitarbeiter automatisch in Rente schickt, sobald<br />
ein bestimmtes Lebensalter erreicht ist, verstößt nicht unbedingt gegen das<br />
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) entschieden. Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die mit 65 Jahren<br />
noch nicht – wie im Tarifvertrag vorgesehen – in Rente gehen wollte.<br />
Laut Richterspruch müssen die entsprechenden Klauseln im Vertrag mehrere<br />
Interessen ausgleichen: die des Arbeitgebers an der Personalplanung, die der<br />
jüngeren Arbeitnehmer am Berufseinstieg und die der älteren am Erhalt ihrer<br />
Arbeitsplätze sowie am Eintritt in den Ruhestand. Im Fall der klagenden<br />
Reinigungskraft aber fand der EuGH nichts zu beanstanden.<br />
1 Alle Steuerzahler<br />
1.1 Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
Ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2<strong>01</strong>3</strong> wird das Veranlagungswahlrecht für<br />
Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die<br />
besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.<br />
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die<br />
Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle.<br />
Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und<br />
Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten<br />
zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine<br />
hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der<br />
Eheleute möglich.