(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 6 - wird. Sie wird aber zwischen 1 – 2 % auf den aktuellen Vermögenswert betragen. Betroffen sind alle Ausländer, die in Spanien als sogenannte Residenten registriert sind. Madrid bittet ebenfalls jene nicht registrierten Ausländer zur Kasse, die sich mehr als 183 Tage im Jahr im Land aufhalten. Die Auskunftspflicht für Auslandsvermögen liegt bei einem Limit von 50.000 EUR. Dabei ist der Begriff „Vermögenswerte“ weit gefasst: Grundstücke, Wohnungen und Häuser, Wertpapiere, Forderungen und Bankguthaben aller Art sowie der Kapitalisierungswert sämtlicher Renten und Lebensversicherungen gehören dazu. Spanien will über die Deklarierungspflicht die Steuereinnahmen deutlich steigern. Alle, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit drakonischen Strafen rechnen. So werden 52 % des Auslandsvermögens als spanische Steuer fällig. Dieser Satz kann unter gewissen Umständen bis auf 76 % erhöht werden. Etwa, wenn Sie mehrere Jahre hinweg keine oder nachweislich falsche Angaben machen. Die Spanier arbeiten dazu mit ausländischen Finanzverwaltungen zusammen. Diese sollen ihnen beispielsweise melden, wenn Deutsche Grundbesitz in Spanien oder anderes Vermögen in Deutschland haben. Rentenansprüche können durch Überweisung nach Spanien bekannt werden. Fazit: Die Spanier nutzen alle Möglichkeiten, an Einnahmen zu kommen. Generell beobachten wir, dass Politik und Fiskus bei ihren Geldeintreibeaktionen zur Finanzierung der horrenden Staatsschulden wenig auf Steuersystematik achten und nehmen, was sie kriegen können. 0.10 Schenkungsteuer bei Gemeinschaftskonto Bei Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten (sogenanntes Oder-Konto) ist im Hinblick auf eine drohende Schenkungsbesteuerung äußerste Vorsicht angebracht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2011 (Az.:II R 33/10) muss das Finanzamt zwar nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Maßgebend dafür seien aber nicht nur die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarungen, sondern auch die tatsächliche Verwendung des Guthabens: Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, desto eher dürfte er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter sein. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, deutet dies nach Auffassung des BFH darauf hin, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Im Streitfall hatte das Finanzamt erhebliche Einzahlungen des Ehemanns auf ein gemeinsames Oder-Konto der Schenkungsteuer unterworfen. 0.11 Schwarzarbeit ohne Gewährleistung

- 7 - Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weist in seiner Pressemitteilung vom 11.02.2013 auf sein Urteil vom 21.12.2012 (Aktenzeichen 1 U 105/11) hin, nach dem der Auftraggeber bei Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) keinen Anspruch auf Gewährleistung hat. Es handelt sich um ein richtiges Rechtsgeschäft. Ein Hof sollte gepflastert werden, das Entgelt sollte nicht versteuert werden. Es traten Mängel auf, die der Leistungserbringer nicht beseitigen konnte. Daraufhin verlangte der Auftraggeber die Erstattung der Kosten wegen der Mängel. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag gegen ein Verbotsgesetz – nämlich das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstößt und daher in vollem Umfang nach § 134 BGB nichtig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Pressemitteilung vom 11.02.2013 auf seiner Homepage veröffentlicht. 0.12 Rundfunkgebühren – Neuregelung ab 2013 Darauf habe ich in meiner Mandanten-Information 2012/2013 auf Seite 64 bereits hingewiesen. Bitte überprüfen Sie, die bei Ihnen abgebuchten Rundfunkgebühren, ob Sie auch richtig berechnet sind. Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie zahlen weniger als große Firmen: • Unternehmen entrichten für jede Betriebsstätte mit bis zu 8 Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags – 5,99 EUR pro Monat; darin ist 1 Kraftfahrzeug enthalten. • Bei 9 - 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 EUR je Betriebsstätte fällig. Bitte prüfen Sie die bei Ihnen abgebuchten Beträge, ob diese richtig sind. Es sind Fälle bekannt, in denen z. B. neben dem Grundbetrag von 5,99 EUR ein weiterer Betrag für das Kraftfahrzeug erhoben wurde – das ist falsch! Für jeden Privathaushalt wird eine Haushaltspauschale von 17,98 EUR erhoben; unabhängig davon, wie viel Geräte vorhanden sind.

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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weist in seiner<br />

Pressemitteilung vom 11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf sein Urteil vom 21.12.2<strong>01</strong>2<br />

(Aktenzeichen 1 U 105/11) hin, nach dem der Auftraggeber bei<br />

Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) keinen Anspruch<br />

auf Gewährleistung hat. Es handelt sich um ein richtiges Rechtsgeschäft.<br />

Ein Hof sollte gepflastert werden, das Entgelt sollte nicht versteuert werden.<br />

Es traten Mängel auf, die der Leistungserbringer nicht beseitigen konnte.<br />

Daraufhin verlangte der Auftraggeber die Erstattung der Kosten wegen der<br />

Mängel.<br />

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag gegen ein Verbotsgesetz –<br />

nämlich das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen<br />

Beschäftigung (SchwarzArbG) verstößt und daher in vollem Umfang nach<br />

§ 134 BGB nichtig ist.<br />

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br />

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Pressemitteilung vom<br />

11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf seiner Homepage veröffentlicht.<br />

0.12 Rundfunkgebühren – Neuregelung ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Darauf habe ich in meiner <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> 2<strong>01</strong>2/<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf Seite 64<br />

bereits hingewiesen.<br />

Bitte überprüfen Sie, die bei Ihnen abgebuchten Rundfunkgebühren, ob Sie<br />

auch richtig berechnet sind.<br />

Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten,<br />

der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und<br />

Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie<br />

zahlen weniger als große Firmen:<br />

• Unternehmen entrichten für jede Betriebsstätte mit bis zu<br />

8 Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags – 5,99 EUR pro<br />

Monat; darin ist 1 Kraftfahrzeug enthalten.<br />

• Bei 9 - 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag von monatlich<br />

17,98 EUR je Betriebsstätte fällig.<br />

Bitte prüfen Sie die bei Ihnen abgebuchten Beträge, ob diese richtig<br />

sind.<br />

Es sind Fälle bekannt, in denen z. B. neben dem Grundbetrag von 5,99 EUR<br />

ein weiterer Betrag für das Kraftfahrzeug erhoben wurde – das ist falsch!<br />

Für jeden Privathaushalt wird eine Haushaltspauschale von 17,98 EUR<br />

erhoben; unabhängig davon, wie viel Geräte vorhanden sind.

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