(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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Das Testament hat aber über die reine Erbeinsetzung hinaus weitere<br />
Bedeutung.<br />
So lassen sich Einzelheiten bezüglich des Nachlasses regeln, die Sie als<br />
zukünftiger Erblasser geregelt wissen möchten. Dies sind z. B. Auflagen an<br />
die Erben, Teilungsanordnungen oder die Anrechnung lebzeitiger<br />
Zuwendungen. Dadurch lassen sich Anliegen des Erblassers über seinen Tod<br />
hinaus verwirklichen. Insbesondere zur Versorgung einzelner Hinterbliebener<br />
und zur Vermeidung von Zwistigkeiten in der Erbengemeinschaft können<br />
solche Anordnungen sinnvoll sein.<br />
Schließlich dient das Testament auch dazu, für nicht vorhersehbare<br />
Schicksale Vorsorge zu treffen, beispielsweise das Versterben eines Kindes<br />
vor einem Elternteil oder die Wiederverheiratung des überlebenden<br />
Ehegatten.<br />
12.2 Behindertentestament<br />
Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge<br />
verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert<br />
sind.<br />
Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den<br />
Erben gehört?<br />
Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die<br />
Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen<br />
werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses – bis auf<br />
einen geringen Freibetrag – für die entstehenden Kosten eingesetzt werden.<br />
Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem<br />
Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten<br />
Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein<br />
Ehegatte von Behinderung betroffen ist.<br />
Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine<br />
Lösung. Kindern – wie auch Ehegatten – steht im Falle der Enterbung ein<br />
Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil<br />
beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust<br />
trotzdem schmerzlich sein, z. B. wenn der länger lebende Elternteil das<br />
Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw.<br />
den Sozialhilfeträger aufzubringen.<br />
Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und<br />
andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe<br />
profitiert?<br />
Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem<br />
Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit<br />
das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.