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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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Das Testament hat aber über die reine Erbeinsetzung hinaus weitere<br />

Bedeutung.<br />

So lassen sich Einzelheiten bezüglich des Nachlasses regeln, die Sie als<br />

zukünftiger Erblasser geregelt wissen möchten. Dies sind z. B. Auflagen an<br />

die Erben, Teilungsanordnungen oder die Anrechnung lebzeitiger<br />

Zuwendungen. Dadurch lassen sich Anliegen des Erblassers über seinen Tod<br />

hinaus verwirklichen. Insbesondere zur Versorgung einzelner Hinterbliebener<br />

und zur Vermeidung von Zwistigkeiten in der Erbengemeinschaft können<br />

solche Anordnungen sinnvoll sein.<br />

Schließlich dient das Testament auch dazu, für nicht vorhersehbare<br />

Schicksale Vorsorge zu treffen, beispielsweise das Versterben eines Kindes<br />

vor einem Elternteil oder die Wiederverheiratung des überlebenden<br />

Ehegatten.<br />

12.2 Behindertentestament<br />

Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge<br />

verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert<br />

sind.<br />

Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den<br />

Erben gehört?<br />

Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die<br />

Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen<br />

werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses – bis auf<br />

einen geringen Freibetrag – für die entstehenden Kosten eingesetzt werden.<br />

Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem<br />

Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten<br />

Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein<br />

Ehegatte von Behinderung betroffen ist.<br />

Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine<br />

Lösung. Kindern – wie auch Ehegatten – steht im Falle der Enterbung ein<br />

Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil<br />

beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust<br />

trotzdem schmerzlich sein, z. B. wenn der länger lebende Elternteil das<br />

Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw.<br />

den Sozialhilfeträger aufzubringen.<br />

Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und<br />

andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe<br />

profitiert?<br />

Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem<br />

Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit<br />

das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.

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