(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 28 - Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Demnach erben in erster Linie die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende Ehepartner, die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Kinder beziehungsweise Kindeskinder des Erblassers. Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht beim Tod eines Partners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein gesetzliches Erbrecht zu. 5. Ausschlagung der Erbschaft Will eine Person die Erbschaft nicht annehmen, muss sie die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis dieser ausschlagen, beziehungsweise sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe im Ausland aufhält. Wollen die Eltern eine Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, brauchen sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts. Gesetzliche Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft finden sie in den §§ 1643, 1942 ff. BGB. 6. Erbschaftsteuer Erbt eine Person, muss diese gegebenenfalls Erbschaftsteuer abführen. Nähere Regelungen hierzu enthält das Erbschaftsteuergesetz. 10 Finanzbuchhaltung - entfällt - 11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt - 12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht und dergleichen 12.1 Wofür brauche ich ein Testament? Das Testament regelt zunächst die Erbfolge. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn sie diese kennen und so wollen, benötigen Sie kein Testament.

- 29 - Das Testament hat aber über die reine Erbeinsetzung hinaus weitere Bedeutung. So lassen sich Einzelheiten bezüglich des Nachlasses regeln, die Sie als zukünftiger Erblasser geregelt wissen möchten. Dies sind z. B. Auflagen an die Erben, Teilungsanordnungen oder die Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen. Dadurch lassen sich Anliegen des Erblassers über seinen Tod hinaus verwirklichen. Insbesondere zur Versorgung einzelner Hinterbliebener und zur Vermeidung von Zwistigkeiten in der Erbengemeinschaft können solche Anordnungen sinnvoll sein. Schließlich dient das Testament auch dazu, für nicht vorhersehbare Schicksale Vorsorge zu treffen, beispielsweise das Versterben eines Kindes vor einem Elternteil oder die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. 12.2 Behindertentestament Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind. Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den Erben gehört? Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses – bis auf einen geringen Freibetrag – für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte von Behinderung betroffen ist. Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine Lösung. Kindern – wie auch Ehegatten – steht im Falle der Enterbung ein Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust trotzdem schmerzlich sein, z. B. wenn der länger lebende Elternteil das Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw. den Sozialhilfeträger aufzubringen. Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe profitiert? Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.

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Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Demnach erben in erster<br />

Linie<br />

die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Ehepartner,<br />

die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und<br />

die Kinder beziehungsweise Kindeskinder des Erblassers.<br />

Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge<br />

nach dem Verwandtschaftsgrad.<br />

Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht beim Tod<br />

eines Partners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein gesetzliches<br />

Erbrecht zu.<br />

5. Ausschlagung der Erbschaft<br />

Will eine Person die Erbschaft nicht annehmen, muss sie die Erbschaft<br />

innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis dieser ausschlagen,<br />

beziehungsweise sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten<br />

Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe im<br />

Ausland aufhält.<br />

Wollen die Eltern eine Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, brauchen<br />

sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts.<br />

Gesetzliche Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft finden<br />

sie in den §§ 1643, 1942 ff. BGB.<br />

6. Erbschaftsteuer<br />

Erbt eine Person, muss diese gegebenenfalls Erbschaftsteuer<br />

abführen. Nähere Regelungen hierzu enthält das<br />

Erbschaftsteuergesetz.<br />

10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />

11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />

12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />

und dergleichen<br />

12.1 Wofür brauche ich ein Testament?<br />

Das Testament regelt zunächst die Erbfolge. Ohne Testament tritt die<br />

gesetzliche Erbfolge ein. Wenn sie diese kennen und so wollen, benötigen Sie<br />

kein Testament.

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