(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 25 -<br />
Steuerzahler dem Finanzamt gegenüber nicht anzuzeigen. Die Erbschaft oder<br />
Schenkung muss in der Regel auch nicht angezeigt werden, wenn zum<br />
Beispiel ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul<br />
beteiligt war, denn diese melden den Vorgang von sich aus dem Finanzamt.<br />
Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände<br />
zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt<br />
anzuzeigen.<br />
Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft kein Formular bzw.<br />
keinen Vordruck gibt, kann diese formlos erfolgen. Zu empfehlen ist aber<br />
dennoch eine schriftliche Anzeige. Wichtig zu wissen ist auch, dass<br />
grundsätzlich das Finanzamt des Schenkers bzw. des Erblassers<br />
zuständig ist und die Anzeige dorthin gehen muss. Unterlässt der<br />
Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der strafbaren<br />
Steuerhinterziehung führen. Auch kann die versäumte Anzeige im Nachhinein<br />
teuer werden, denn eine Schenkung verjährt bei unterlassener Anzeige<br />
steuerlich nicht. Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder<br />
dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der<br />
letzten 10 Jahre addiert. Durch diese Zusammenrechnung können die<br />
steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder<br />
Erbschaftsteuer fällig werden.<br />
9.5 Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten<br />
Die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende<br />
Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als<br />
Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.<br />
Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen<br />
Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt<br />
des Erbfalls (Todeszeitpunkt) beim Erblasser bereits rechtlich entstanden<br />
waren, sondern auch solche Steuerschulden, die der Erblasser begründet hat<br />
und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.<br />
Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als<br />
Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer hat die Einkommensteuer<br />
für das Todesjahr unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />
festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von<br />
Ehegatten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt; ist daher<br />
zu ermitteln inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser,<br />
d. h. auf den verstorbenen Ehegatten, entfällt.<br />
BFH, Urteil vom 04.07.2<strong>01</strong>2 – 2 R 15/11 –<br />
9.6 Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es<br />
selbst geschrieben hat<br />
Ein gesundheitlich geschwächter Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tod<br />
ein Testament abgefasst. Die darin bedachte Frau beantragte daraufhin die<br />
Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin ausweisen sollte. Das<br />
Amtsgericht machte jedoch Zweifel an der Formgültigkeit geltend. Die spätere