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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 25 -<br />

Steuerzahler dem Finanzamt gegenüber nicht anzuzeigen. Die Erbschaft oder<br />

Schenkung muss in der Regel auch nicht angezeigt werden, wenn zum<br />

Beispiel ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul<br />

beteiligt war, denn diese melden den Vorgang von sich aus dem Finanzamt.<br />

Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände<br />

zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt<br />

anzuzeigen.<br />

Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft kein Formular bzw.<br />

keinen Vordruck gibt, kann diese formlos erfolgen. Zu empfehlen ist aber<br />

dennoch eine schriftliche Anzeige. Wichtig zu wissen ist auch, dass<br />

grundsätzlich das Finanzamt des Schenkers bzw. des Erblassers<br />

zuständig ist und die Anzeige dorthin gehen muss. Unterlässt der<br />

Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der strafbaren<br />

Steuerhinterziehung führen. Auch kann die versäumte Anzeige im Nachhinein<br />

teuer werden, denn eine Schenkung verjährt bei unterlassener Anzeige<br />

steuerlich nicht. Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder<br />

dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der<br />

letzten 10 Jahre addiert. Durch diese Zusammenrechnung können die<br />

steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder<br />

Erbschaftsteuer fällig werden.<br />

9.5 Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten<br />

Die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende<br />

Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als<br />

Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.<br />

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen<br />

Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt<br />

des Erbfalls (Todeszeitpunkt) beim Erblasser bereits rechtlich entstanden<br />

waren, sondern auch solche Steuerschulden, die der Erblasser begründet hat<br />

und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.<br />

Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als<br />

Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer hat die Einkommensteuer<br />

für das Todesjahr unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />

festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von<br />

Ehegatten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt; ist daher<br />

zu ermitteln inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser,<br />

d. h. auf den verstorbenen Ehegatten, entfällt.<br />

BFH, Urteil vom 04.07.2<strong>01</strong>2 – 2 R 15/11 –<br />

9.6 Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es<br />

selbst geschrieben hat<br />

Ein gesundheitlich geschwächter Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tod<br />

ein Testament abgefasst. Die darin bedachte Frau beantragte daraufhin die<br />

Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin ausweisen sollte. Das<br />

Amtsgericht machte jedoch Zweifel an der Formgültigkeit geltend. Die spätere

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