(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 24 - Vorkaufsrecht. Bei der Veräußerung des gesamten Erbteils gilt immer die Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Veräußerungen eines einzelnen sind grundsätzlich nur als gemeinschaftliche Verfügung aller Erben möglich. Gläubiger der Erben haben die Möglichkeit, den Erbteil eines Erben zu pfänden und sich aus dem Auseinandersetzungsanspruch zu befriedigen. 9.2 Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehbar Die durch die Erben zu zahlende Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Belastung mit Erbschaftsteuer automatisch sinkt. Diese Änderung im Erbschafsteuerrecht ist von immenser Tragweite. Der Bundesfinanzhof gibt mit dem Urteil vom 4.7.2012 (AZ II R 15/11) seine bisherige Rechtsauffassung auf. 9.3 Testament – die notarielle Variante muss nicht immer teurer sein Wer ein eigenhändiges Testament formuliert, dem entstehen auf den ersten Blick keine Kosten. Tritt der Erbfall aber ein und liegt kein notariell beglaubigtes Testament vor, müssen die Erben grundsätzlich einen Erbschein beantragen. Die Gebühren für diesen Erbschein berechnen sich ebenso wie die Kosten einer notariellen Beurkundung nach der Höhe der Vermögenswerte, die vererbt werden. Bei gleicher Höhe der Erbmasse sind die Gebühren für einen Erbschein doppelt so hoch wie für die notarielle Beurkundung. Ist diese vorhanden, entfällt die Pflicht des Erbscheins. Bei einem Vermögen von 150.000 EUR beträgt die Beurkundungsgebühr für ein notarielles Testament genau 282 EUR, während sich die Gebühren für einen Erbschein auf 564 EUR belaufen. Wächst das Vermögen im Laufe des Lebens noch weiter und übersteigt im Erbfall die für das Testament maßgebliche Summe, so werden selbstverständlich keine Gebühren nachverlangt. Somit sollte das notarielle Testament als sicherste Form der Verfügung immer zumindest in Erwägung gezogen werden. 9.4 Schenkungen – Anzeigepflicht beim Finanzamt Viele Bürger wissen nicht, dass für Erbschaften und Geschenke wegen einer eventuellen Steuerpflicht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt besteht. Binnen einer Frist von drei Monaten muss dem Finanzamt die Erbschaft oder Schenkung mitgeteilt werden. Bei Schenkungen trifft diese Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenkenden. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk unter dem Steuerfreibetrag liegt und keine Steuern gezahlt werden müssen. Allerdings gilt eine Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke im üblichen Umfang zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Diese braucht der

- 25 - Steuerzahler dem Finanzamt gegenüber nicht anzuzeigen. Die Erbschaft oder Schenkung muss in der Regel auch nicht angezeigt werden, wenn zum Beispiel ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul beteiligt war, denn diese melden den Vorgang von sich aus dem Finanzamt. Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen. Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft kein Formular bzw. keinen Vordruck gibt, kann diese formlos erfolgen. Zu empfehlen ist aber dennoch eine schriftliche Anzeige. Wichtig zu wissen ist auch, dass grundsätzlich das Finanzamt des Schenkers bzw. des Erblassers zuständig ist und die Anzeige dorthin gehen muss. Unterlässt der Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der strafbaren Steuerhinterziehung führen. Auch kann die versäumte Anzeige im Nachhinein teuer werden, denn eine Schenkung verjährt bei unterlassener Anzeige steuerlich nicht. Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der letzten 10 Jahre addiert. Durch diese Zusammenrechnung können die steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder Erbschaftsteuer fällig werden. 9.5 Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten Die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) beim Erblasser bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerschulden, die der Erblasser begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt; ist daher zu ermitteln inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d. h. auf den verstorbenen Ehegatten, entfällt. BFH, Urteil vom 04.07.2012 – 2 R 15/11 – 9.6 Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es selbst geschrieben hat Ein gesundheitlich geschwächter Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tod ein Testament abgefasst. Die darin bedachte Frau beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin ausweisen sollte. Das Amtsgericht machte jedoch Zweifel an der Formgültigkeit geltend. Die spätere

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Vorkaufsrecht. Bei der Veräußerung des gesamten Erbteils gilt immer die<br />

Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Veräußerungen eines einzelnen<br />

sind grundsätzlich nur als gemeinschaftliche Verfügung aller Erben möglich.<br />

Gläubiger der Erben haben die Möglichkeit, den Erbteil eines Erben zu<br />

pfänden und sich aus dem Auseinandersetzungsanspruch zu befriedigen.<br />

9.2 Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehbar<br />

Die durch die Erben zu zahlende Einkommensteuer einschließlich<br />

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind als<br />

Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass<br />

die Belastung mit Erbschaftsteuer automatisch sinkt. Diese Änderung im<br />

Erbschafsteuerrecht ist von immenser Tragweite. Der Bundesfinanzhof gibt<br />

mit dem Urteil vom 4.7.2<strong>01</strong>2 (AZ II R 15/11) seine bisherige Rechtsauffassung<br />

auf.<br />

9.3 Testament – die notarielle Variante muss nicht immer teurer sein<br />

Wer ein eigenhändiges Testament formuliert, dem entstehen auf den ersten<br />

Blick keine Kosten. Tritt der Erbfall aber ein und liegt kein notariell<br />

beglaubigtes Testament vor, müssen die Erben grundsätzlich einen Erbschein<br />

beantragen. Die Gebühren für diesen Erbschein berechnen sich ebenso wie<br />

die Kosten einer notariellen Beurkundung nach der Höhe der<br />

Vermögenswerte, die vererbt werden.<br />

Bei gleicher Höhe der Erbmasse sind die Gebühren für einen Erbschein<br />

doppelt so hoch wie für die notarielle Beurkundung. Ist diese vorhanden,<br />

entfällt die Pflicht des Erbscheins. Bei einem Vermögen von 150.000 EUR<br />

beträgt die Beurkundungsgebühr für ein notarielles Testament genau<br />

282 EUR, während sich die Gebühren für einen Erbschein auf 564 EUR<br />

belaufen. Wächst das Vermögen im Laufe des Lebens noch weiter und<br />

übersteigt im Erbfall die für das Testament maßgebliche Summe, so werden<br />

selbstverständlich keine Gebühren nachverlangt.<br />

Somit sollte das notarielle Testament als sicherste Form der Verfügung immer<br />

zumindest in Erwägung gezogen werden.<br />

9.4 Schenkungen – Anzeigepflicht beim Finanzamt<br />

Viele Bürger wissen nicht, dass für Erbschaften und Geschenke wegen einer<br />

eventuellen Steuerpflicht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt besteht. Binnen<br />

einer Frist von drei Monaten muss dem Finanzamt die Erbschaft oder<br />

Schenkung mitgeteilt werden.<br />

Bei Schenkungen trifft diese Anzeigepflicht grundsätzlich auch den<br />

Schenkenden. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk unter dem<br />

Steuerfreibetrag liegt und keine Steuern gezahlt werden müssen.<br />

Allerdings gilt eine Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke im üblichen Umfang<br />

zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Diese braucht der

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