(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser (PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

steuerberater.bosser.stuttgart.de
von steuerberater.bosser.stuttgart.de Mehr von diesem Publisher
21.11.2013 Aufrufe

- 22 - 7.6 Aktien werden zur Krisenwährung An Aktien führt derzeit kein Weg vorbei. Die Niedrigzinspolitik der Notenbanken hat nach Ansicht vieler Experten mittlerweile zu einer „schleichenden Enteignung“ der Anleger geführt. Wer sein Geld auf Sparbuch oder Festgeldkonto belässt, wird sein Guthaben Schritt für Schritt entwerten. Aus dem risikolosen Zins ist längst ein zinsloses Risiko geworden. 7.7 Wenn man Ihnen attraktive Zinsen in Aussicht stellt, stecken dahinter häufig Mogelpackungen Drei Beispiele: Das „bessere Sparbuch“ von Cosmos Direkt wird mit „bis zu 3,5 %“ Zinsen beworben. Im ersten Jahr gibt es jedoch nur 1,6 %, im zweiten 2,2 %. Im dritten Jahr werden 3,5 % gutgeschrieben. Für die Folgezeit sind lediglich 1,25 % garantiert – ergänzt durch einen variablen Zinsüberschussanteil. Da dieser jährlich neu festgelegt wird, bleibt die Endrendite weitgehend offen. Die Commerzbank bewirbt einen Sparplan mit 7 %. Tatsächlich garantiert sind pro Jahr lediglich 0,5 %. Ab dem dritten Jahr kommt auf die Sparraten ein Bonus obendrauf. Aber nur auf die jährliche Einzahlung. 1 % Zinsen gibt es nach zwei Jahren, 2 % werden auf die Sparleistungen des dritten Jahres angerechnet. Die 7 % auf die Sparrate fallen erst nach dem sechsten Jahr an. Im Schnitt wären das 1,46 % pro Jahr. Mit 4 % Jahreszins geht die Postbank für die Fondsanlage „Top Invest“ auf Kundenfang. Der Pferdefuß: Diese Zinsen gibt es nur ein paar Monate. Danach wird die Einzahlung schrittweise in Fonds umgeschichtet. 8 Umsatzsteuerzahler 8.1 Leistungen von Gesundheitsfachberufen Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen, z. B. Physiotherapeut, Masseur, Logopäde, kommt die Umsatzsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Als ärztliche Verordnung gilt hierbei sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, gilt nicht als für die Umsatzsteuerbefreiung ausreichende Verordnung. OFD Frankfurt, Verfügung vom 27.07.2012 – 7170 A – 59 – St 112 –

- 23 - 8.2 „Gutschrift – Verfahren“ zwischen 2 Unternehmern Das Wort „Gutschrift“ sollte nur dann verwendet werden, wenn zwischen zwei Unternehmern vereinbart ist, dass im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird; z. B. bei Handelsvertretern. Stornierte Rechnungen oder Rechnungsermäßigungen sollte man zum Beispiel als „Stornorechnung“ oder „Teilstornorechnung“ bezeichnen. In den Umsatzsteuerrichtlinien wird bestimmt, dass das Wort „Gutschrift“ immer zu verwenden ist, wenn ein Unternehmer die Leistungen eines anderen Unternehmers mittels Gutschrift abrechnet. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist Voraussetzung dafür, dass der abrechnende Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Aus diesem Grunde sollte man das Wort „Gutschrift“ nicht für andere Abrechnungsmodalitäten verwenden. 9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer 9.1 Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist die Folge des Vorhandenseins mehrerer Erben nach dem Erblasser. In diesem Fall wird der Nachlass Gesamthandvermögen der Erben und steht ihnen gemeinschaftlich zu. Es handelt sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist prinzipiell auf ihre Auflösung angelegt. Etwas anderes kann auf Anordnung des Erblassers, durch Vertrag der Erben selbst oder auch bei Ungewissheit über das Bestehen weiterer Erben gelten. Bis zur Auflösung stehen Vermögensmehrungen bzw. Gewinne wie auch Vermögensminderungen bzw. Verluste den Erben gemeinsam entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass zu. Werden im Rahmen der Erbengemeinschaft Einkünfte erzielt, sind die steuerlichen Erklärungspflichten durch Abgabe einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung zu beachten. Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung des Nachlasses. Bis zu diesem Zeitpunkt verwalten die Erben den Nachlass gemeinschaftlich. Bei Entscheidungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die einfache Stimmenmehrheit. Darüber hinausgehende Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Die Verwaltung steht den Erben allerdings nur dann zu, wenn nicht das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben oder eines Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anordnet. Die Erben haben während des Bestehens der Erbengemeinschaft in Bezug auf Verfügungen über ihren Erbteil einige Regeln zu beachten. So kann der Erbe zwar seinen Erbteil veräußern, die anderen Erben haben jedoch ein

- 23 -<br />

8.2 „Gutschrift – Verfahren“ zwischen 2 Unternehmern<br />

Das Wort „Gutschrift“ sollte nur dann verwendet werden, wenn zwischen zwei<br />

Unternehmern vereinbart ist, dass im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird;<br />

z. B. bei Handelsvertretern. Stornierte Rechnungen oder<br />

Rechnungsermäßigungen sollte man zum Beispiel als „Stornorechnung“ oder<br />

„Teilstornorechnung“ bezeichnen.<br />

In den Umsatzsteuerrichtlinien wird bestimmt, dass das Wort „Gutschrift“<br />

immer zu verwenden ist, wenn ein Unternehmer die Leistungen eines anderen<br />

Unternehmers mittels Gutschrift abrechnet. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist<br />

Voraussetzung dafür, dass der abrechnende Unternehmer den<br />

Vorsteuerabzug geltend machen kann.<br />

Aus diesem Grunde sollte man das Wort „Gutschrift“ nicht für andere<br />

Abrechnungsmodalitäten verwenden.<br />

9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />

9.1 Erbengemeinschaft<br />

Die Erbengemeinschaft ist die Folge des Vorhandenseins mehrerer Erben<br />

nach dem Erblasser. In diesem Fall wird der Nachlass Gesamthandvermögen<br />

der Erben und steht ihnen gemeinschaftlich zu. Es handelt sich um eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, im Sinne einer<br />

Bruchteilsgemeinschaft.<br />

Die Erbengemeinschaft ist prinzipiell auf ihre Auflösung angelegt. Etwas<br />

anderes kann auf Anordnung des Erblassers, durch Vertrag der Erben selbst<br />

oder auch bei Ungewissheit über das Bestehen weiterer Erben gelten. Bis zur<br />

Auflösung stehen Vermögensmehrungen bzw. Gewinne wie auch<br />

Vermögensminderungen bzw. Verluste den Erben gemeinsam entsprechend<br />

ihrer Beteiligung am Nachlass zu. Werden im Rahmen der Erbengemeinschaft<br />

Einkünfte erzielt, sind die steuerlichen Erklärungspflichten durch Abgabe einer<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung zu beachten.<br />

Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung des Nachlasses. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt verwalten die Erben den Nachlass gemeinschaftlich. Bei<br />

Entscheidungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die<br />

einfache Stimmenmehrheit. Darüber hinausgehende Entscheidungen sind<br />

einstimmig zu treffen. Die Verwaltung steht den Erben allerdings nur dann zu,<br />

wenn nicht das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben oder eines<br />

Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anordnet.<br />

Die Erben haben während des Bestehens der Erbengemeinschaft in Bezug<br />

auf Verfügungen über ihren Erbteil einige Regeln zu beachten. So kann der<br />

Erbe zwar seinen Erbteil veräußern, die anderen Erben haben jedoch ein

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!