(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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Tipp<br />
Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auch die Kapitaleinkünfte und<br />
die damit zusammenhängenden Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt<br />
die Werbungskosten nicht berücksichtigt, sollte Einspruch eingelegt und auf<br />
die Entscheidung des FG Baden-Württemberg sowie das Revisionsverfahren<br />
Bezug genommen werden.<br />
7.5 Diese Besonderheiten sollten Sie kennen<br />
7.51. First In – First Out im Wertpapierdepot<br />
Sowohl bei der Girosammel- als auch bei der Streifbandverwahrung unterstellt<br />
das Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG), dass die im<br />
jeweiligen Depot zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst verkauft<br />
werden (sogenannte Fifo-Methode). Dies kann sich insbesondere bei<br />
Wertpapierdepots negativ auswirken, in denen noch vor Einführung der<br />
Abgeltungsteuer im Jahre 2009 angeschaffte Aktien gehalten werden. Weil die<br />
damals geltende einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen ist, darf ein<br />
Verlust nicht mehr mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden.<br />
Betroffene Anleger sollten Unterdepots anlegen, da die Finanzbehörden<br />
die Zuordnung einzelner Wertpapiere zum jeweiligen eigenständigen<br />
Unterdepot ausdrücklich zulassen.<br />
7.5.2 Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Für die Anrechnung einbehaltener Steuerbeträge im Rahmen der<br />
Einkommensteuer-Veranlagung reicht den Finanzämtern eine vom Verwalter<br />
erstellte Aufteilung der anteiligen Einnahmen und Steuern nach dem<br />
Verhältnis der Miteigentumsanteile, sofern jeder Miteigentümer zusätzlich eine<br />
Kopie der Originalbescheinigung des Kreditinstituts vorlegt.<br />
7.5.3 Mietkautionskonten<br />
Wenn Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters lauten, fließen die<br />
Zinsen dem Mieter bereits zu, sobald sie auf den zur Absicherung<br />
nachvertraglicher Ansprüche eingerichteten Konten fällig werden. Der<br />
Vermieter ist nach der Abgabenordnung (§ 34 Abs. 1 und 3 AO) verpflichtet,<br />
seinem Mieter die Steuerbescheinigung auszuhändigen.<br />
7.5.4 Unentgeltliche Depotüberträge<br />
Ab 2<strong>01</strong>2 unterliegen unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel nur<br />
dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn die auszahlende Stelle dem für sie<br />
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Datensatz elektronisch unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift sowohl<br />
des Übertragenden als auch des Empfängers und – soweit bekannt – auch<br />
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe,<br />
Lebenspartnerschaft) zwischen beiden mitteilt. Zusätzlich werde die<br />
Identifikationsnummern des Empfängers und Gebers verlangt. Letzteres gilt<br />
nicht für Personengesellschaften, Körperschaften, andere Unternehmen und<br />
ausländische Kapitalanleger, da diesen seitens der Finanzbehörden keine<br />
Identifikationsnummern zugeteilt werden.