21.11.2013 Aufrufe

(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 20 -<br />

relevanten Kapital – das sind etwa 26.000 EUR. Ohne Quellensteuerzahlung –<br />

beläuft sich die Nachzahlung auf ca. 130.000 EUR = ca. 9 % bezogen auf das<br />

relevante Kapital.<br />

Fazit: Wien ermöglicht seinen sündigen Steuerbürgern eine sehr umfassende<br />

Legalisierung der Vergangenheit.<br />

Hinweis: Deutsche Steuerhinterzieher, die Geld auf österreichischen<br />

Konten oder Depots halten, müssen sehr bald mit ihrer Aufdeckung rechnen.<br />

Inzwischen gehen gut informierte Kreise fest davon aus, dass der<br />

automatische <strong>Information</strong>saustausch mit Österreich und Luxemburg in Kürze,<br />

möglicherweise schon in einem Jahr, eingeführt wird. „Das ist die legale<br />

Steuer-CD“, heißt es in Fachkreisen.<br />

7.4 Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften teilweise<br />

unzulässig<br />

Seit dem 1. Januar 2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus<br />

Aktienverkäufen und anderen Kapitalerträgen eine 25%ige Abgeltungsteuer<br />

einbehalten. Steuerpflichtig sind die Brutto-Kapitaleinnahmen, gemindert um<br />

den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 8<strong>01</strong> EUR (Ledige) bzw.<br />

1.602 EUR (zusammenveranlagten Ehegatten). Werbungskosten, die im<br />

Zusammenhang mit den Kapitalanlagen entstehen, z. B. Kontoführungsgebühren,<br />

Depotgebühren oder Darlehenszinsen, können nicht mehr<br />

abgezogen werden. Sie sollten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten<br />

werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn tatsächlich<br />

höhere Werbungskosten angefallen sind.<br />

Kapitaleinkünfte dürfen nicht benachteiligt werden<br />

Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />

zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen Einkünfte. So<br />

können die Betriebskosten von den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten und<br />

Arbeitsmittel von den Lohneinnahmen abgezogen werden. Damit werden<br />

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstehen,<br />

und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen<br />

Einkunftsart entstehen, unterschiedlich behandelt.<br />

Das absolute Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte, die der<br />

Abgeltungsteuer unterliegen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. So<br />

entschied das FG Baden-Württemberg. Das Abzugsverbot sei zumindest dann<br />

verfassungswidrig, wenn der persönliche Steuersatz bereits unter dem<br />

Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag<br />

berücksichtigt wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten. Im<br />

Rahmen der Prüfung, ob eine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz oder<br />

dem persönlichen Steuersatz günstiger ist (sog. Günstigerprüfung), müssten<br />

daher die um die tatsächlichen Werbungskosten geminderten Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen ermittelt werden. Ob das Werbungskostenabzugsverbot<br />

auch dann verfassungswidrig ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />

als der Abgeltungsteuersatz, ließ das Finanzgericht offen. Nun müssen die<br />

Bundesfinanzrichter entscheiden. Das Finanzgericht hat die Revision zum<br />

Bundesfinanzhof zugelassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!