(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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relevanten Kapital – das sind etwa 26.000 EUR. Ohne Quellensteuerzahlung –<br />
beläuft sich die Nachzahlung auf ca. 130.000 EUR = ca. 9 % bezogen auf das<br />
relevante Kapital.<br />
Fazit: Wien ermöglicht seinen sündigen Steuerbürgern eine sehr umfassende<br />
Legalisierung der Vergangenheit.<br />
Hinweis: Deutsche Steuerhinterzieher, die Geld auf österreichischen<br />
Konten oder Depots halten, müssen sehr bald mit ihrer Aufdeckung rechnen.<br />
Inzwischen gehen gut informierte Kreise fest davon aus, dass der<br />
automatische <strong>Information</strong>saustausch mit Österreich und Luxemburg in Kürze,<br />
möglicherweise schon in einem Jahr, eingeführt wird. „Das ist die legale<br />
Steuer-CD“, heißt es in Fachkreisen.<br />
7.4 Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften teilweise<br />
unzulässig<br />
Seit dem 1. Januar 2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus<br />
Aktienverkäufen und anderen Kapitalerträgen eine 25%ige Abgeltungsteuer<br />
einbehalten. Steuerpflichtig sind die Brutto-Kapitaleinnahmen, gemindert um<br />
den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 8<strong>01</strong> EUR (Ledige) bzw.<br />
1.602 EUR (zusammenveranlagten Ehegatten). Werbungskosten, die im<br />
Zusammenhang mit den Kapitalanlagen entstehen, z. B. Kontoführungsgebühren,<br />
Depotgebühren oder Darlehenszinsen, können nicht mehr<br />
abgezogen werden. Sie sollten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten<br />
werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn tatsächlich<br />
höhere Werbungskosten angefallen sind.<br />
Kapitaleinkünfte dürfen nicht benachteiligt werden<br />
Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />
zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen Einkünfte. So<br />
können die Betriebskosten von den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten und<br />
Arbeitsmittel von den Lohneinnahmen abgezogen werden. Damit werden<br />
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstehen,<br />
und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen<br />
Einkunftsart entstehen, unterschiedlich behandelt.<br />
Das absolute Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte, die der<br />
Abgeltungsteuer unterliegen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. So<br />
entschied das FG Baden-Württemberg. Das Abzugsverbot sei zumindest dann<br />
verfassungswidrig, wenn der persönliche Steuersatz bereits unter dem<br />
Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag<br />
berücksichtigt wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten. Im<br />
Rahmen der Prüfung, ob eine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz oder<br />
dem persönlichen Steuersatz günstiger ist (sog. Günstigerprüfung), müssten<br />
daher die um die tatsächlichen Werbungskosten geminderten Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen ermittelt werden. Ob das Werbungskostenabzugsverbot<br />
auch dann verfassungswidrig ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />
als der Abgeltungsteuersatz, ließ das Finanzgericht offen. Nun müssen die<br />
Bundesfinanzrichter entscheiden. Das Finanzgericht hat die Revision zum<br />
Bundesfinanzhof zugelassen.