(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur<br />
früheren Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen voraussetze. Diese Rechtsauffassung wollte die<br />
Finanzverwaltung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag<br />
übertragen.<br />
Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten. Der Steuerzahler hat beim<br />
Investitionsabzugsbetrag – im Gegensatz zur früheren Ansparabschreibung –<br />
jetzt die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als<br />
ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung<br />
nachzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von besonderer Bedeutung für<br />
Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können den Investitionsabzugsbetrag<br />
beanspruchen, wenn sie die Anlage zum 31. Dezember des<br />
Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere<br />
Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.<br />
BFH, Urteil vom 20.06.2<strong>01</strong>2 – X R 42/11 –<br />
3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
3.1 Garage kann geltend gemacht werden<br />
Auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort können dort<br />
anfallende Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei<br />
der Einkommensteuer geltend machen. Auch diese Kosten sind im Rahmen<br />
einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu<br />
berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in<br />
München veröffentlichten Urteil entschied. Voraussetzung: der Steuerzahler<br />
muss nachweisen, dass die Anmietung etwa zum Schutz des Autos oder<br />
wegen einer „angespannten Parkplatzsituation“ notwendig ist. (Az: VI R 50/11)<br />
Mit dieser Entscheidung erweiterte der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit von<br />
Kosten einer doppelten Haushaltsführung.<br />
3.2 44-EUR-Grenze gilt nicht für Job-Ticket-Jahreskarten<br />
Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />
sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um<br />
einen Barlohn handelt oder um Sachbezüge. Wird der Lohn erhöht, bleibt<br />
nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen häufig nur<br />
noch die Hälfte übrig. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber<br />
seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Zuschüsse<br />
und Sachbezüge gewährt. Meistens fallen dafür auch keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge an.<br />
Beispiel für steuerfreie bzw. pauschal lohnbesteuerte Zuschüsse und<br />
Sachbezüge:<br />
• Kindergartenzuschuss<br />
• Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 EUR<br />
pro Jahr<br />
• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung