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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur<br />

früheren Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen voraussetze. Diese Rechtsauffassung wollte die<br />

Finanzverwaltung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag<br />

übertragen.<br />

Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten. Der Steuerzahler hat beim<br />

Investitionsabzugsbetrag – im Gegensatz zur früheren Ansparabschreibung –<br />

jetzt die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als<br />

ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung<br />

nachzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von besonderer Bedeutung für<br />

Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können den Investitionsabzugsbetrag<br />

beanspruchen, wenn sie die Anlage zum 31. Dezember des<br />

Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere<br />

Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.<br />

BFH, Urteil vom 20.06.2<strong>01</strong>2 – X R 42/11 –<br />

3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />

3.1 Garage kann geltend gemacht werden<br />

Auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort können dort<br />

anfallende Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei<br />

der Einkommensteuer geltend machen. Auch diese Kosten sind im Rahmen<br />

einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu<br />

berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in<br />

München veröffentlichten Urteil entschied. Voraussetzung: der Steuerzahler<br />

muss nachweisen, dass die Anmietung etwa zum Schutz des Autos oder<br />

wegen einer „angespannten Parkplatzsituation“ notwendig ist. (Az: VI R 50/11)<br />

Mit dieser Entscheidung erweiterte der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit von<br />

Kosten einer doppelten Haushaltsführung.<br />

3.2 44-EUR-Grenze gilt nicht für Job-Ticket-Jahreskarten<br />

Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um<br />

einen Barlohn handelt oder um Sachbezüge. Wird der Lohn erhöht, bleibt<br />

nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen häufig nur<br />

noch die Hälfte übrig. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Zuschüsse<br />

und Sachbezüge gewährt. Meistens fallen dafür auch keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Beispiel für steuerfreie bzw. pauschal lohnbesteuerte Zuschüsse und<br />

Sachbezüge:<br />

• Kindergartenzuschuss<br />

• Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 EUR<br />

pro Jahr<br />

• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

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