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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />

2.1 Schwerbehindertenabgabe<br />

Die öffentliche Hand erwartet per 31.3. höhere Einnahmen aus der<br />

Schwerbehindertenabgabe. Sie wurde für 2<strong>01</strong>2 angehoben und fällt an, wenn<br />

ein Betrieb mit mindestens 20 Beschäftigten nicht mindestens einen<br />

Behindertenanteil von 5 % am Personalbestand aufweist.<br />

Termin: Liegt die Behindertenquote unter 2 %, kostet das jetzt<br />

290 EUR im Monat – 30 mehr als bisher. Bis zum 31. März <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

müssen Sie Ihrer zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert für jeden<br />

Monat des Jahres 2<strong>01</strong>2 die Zahl Ihrer Beschäftigten und die Zahl der<br />

bei Ihnen beschäftigten anerkannten Behinderten mitteilen. Die<br />

Berechnung, wie viel Sie gegebenenfalls zu zahlen haben, übernimmt<br />

dann das zuständige Integrationsamt.<br />

2.2 Eine Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände stellt einen<br />

eigenständigen Gewerbebetrieb dar<br />

Der Bundesfinanzhof hat ein entsprechendes Urteil des FG Schleswig-<br />

Holstein bestätigt (Az. X R 36710). Betreibt etwa ein Einzelhändler nebenbei<br />

eine solche Anlage, handelt es sich um ungleiche Tätigkeiten. Jeder einzelne<br />

Gewerbebetrieb unterliegt separat der Gewerbesteuer. Für natürliche<br />

Personen bedeutet das: Mehrere Betriebe können entweder ein einheitliches<br />

Unternehmen oder aber eigenständige Betriebe sein. Bei eigenständigen<br />

Betrieben ist der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR mehrfach<br />

zu berücksichtigen. Liegt dagegen ein einheitliches Unternehmen vor, steht<br />

der Freibetrag nur einmal zur Verfügung.<br />

Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe legt laut BFH die Vermutung der<br />

Eigenständigkeit nahe. Viele Unternehmen können den<br />

Gewerbesteuerfreibetrag somit zweimal nutzen.<br />

2.3 Nachweispflichten für Betriebsgründer bei Investitionsabzugsbetrag<br />

erleichtert<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe einen sogenannten<br />

Investitionsabzugsbetrag als Investitionsförderung in Anspruch nehmen. Dies<br />

bedeutet, dass der Betrieb bereits vor der tatsächlichen Durchführung der<br />

Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen<br />

kann. Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />

geschah dies in Form der Ansparabschreibung, seither durch einen<br />

Investitionsabzugsbetrag.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition<br />

„voraussichtlich“ getätigt wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch

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