(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />
2.1 Schwerbehindertenabgabe<br />
Die öffentliche Hand erwartet per 31.3. höhere Einnahmen aus der<br />
Schwerbehindertenabgabe. Sie wurde für 2<strong>01</strong>2 angehoben und fällt an, wenn<br />
ein Betrieb mit mindestens 20 Beschäftigten nicht mindestens einen<br />
Behindertenanteil von 5 % am Personalbestand aufweist.<br />
Termin: Liegt die Behindertenquote unter 2 %, kostet das jetzt<br />
290 EUR im Monat – 30 mehr als bisher. Bis zum 31. März <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
müssen Sie Ihrer zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert für jeden<br />
Monat des Jahres 2<strong>01</strong>2 die Zahl Ihrer Beschäftigten und die Zahl der<br />
bei Ihnen beschäftigten anerkannten Behinderten mitteilen. Die<br />
Berechnung, wie viel Sie gegebenenfalls zu zahlen haben, übernimmt<br />
dann das zuständige Integrationsamt.<br />
2.2 Eine Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände stellt einen<br />
eigenständigen Gewerbebetrieb dar<br />
Der Bundesfinanzhof hat ein entsprechendes Urteil des FG Schleswig-<br />
Holstein bestätigt (Az. X R 36710). Betreibt etwa ein Einzelhändler nebenbei<br />
eine solche Anlage, handelt es sich um ungleiche Tätigkeiten. Jeder einzelne<br />
Gewerbebetrieb unterliegt separat der Gewerbesteuer. Für natürliche<br />
Personen bedeutet das: Mehrere Betriebe können entweder ein einheitliches<br />
Unternehmen oder aber eigenständige Betriebe sein. Bei eigenständigen<br />
Betrieben ist der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR mehrfach<br />
zu berücksichtigen. Liegt dagegen ein einheitliches Unternehmen vor, steht<br />
der Freibetrag nur einmal zur Verfügung.<br />
Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe legt laut BFH die Vermutung der<br />
Eigenständigkeit nahe. Viele Unternehmen können den<br />
Gewerbesteuerfreibetrag somit zweimal nutzen.<br />
2.3 Nachweispflichten für Betriebsgründer bei Investitionsabzugsbetrag<br />
erleichtert<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe einen sogenannten<br />
Investitionsabzugsbetrag als Investitionsförderung in Anspruch nehmen. Dies<br />
bedeutet, dass der Betrieb bereits vor der tatsächlichen Durchführung der<br />
Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen<br />
kann. Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />
geschah dies in Form der Ansparabschreibung, seither durch einen<br />
Investitionsabzugsbetrag.<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition<br />
„voraussichtlich“ getätigt wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch