(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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- 10 - 1.5 Montagekosten bei Möbelkauf abzugsfähig Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln sind insoweit steuerlich berücksichtigungsfähig, als sie im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Bei diesem im Rahmen der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen anzusetzenden Betrag handelt es sich hauptsächlich um Montageleistungen zum Auf- bzw. Einbau der Möbel. Diese sollten daher auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Abzugsfähig sind hierbei die Montagekosten einschließlich der Umsatzsteuer. FG München, Urteil vom 24.10.2011 – 7 K 2544/09 – 1.6 Fahrtkosten zur Kinderbetreuung Fahrtkosten im Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können unter bestimmten Umständen in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Im Urteilsfall hatten die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Vereinbarungen erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit steuerlich unbeachtliche Aufwendungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders. Seiner Auffassung nach waren die Betreuungsleistungen der Großmütter steuerlich zu berücksichtigende Dienstleistungen, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen zwischen Eltern des Kindes und deren Müttern (Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wären. Diese Frage hat das Finanzgericht bejaht und daher die Fahrtaufwendungen als Kinderbetreuungsaufwendungen anerkannt. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 – 4 K 3278/11 – 1.7 Fahrten zu Bildungsstätten erkennt die Finanzverwaltung jetzt in voller Höhe an Bisher hatte sie sich gesträubt, diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in die Praxis umzusetzen. In einer Kurzinformation gab die Oberfinanzdirektion Rheinland am 19. Dezember 2012 dann grünes Licht: Die BFH-Urteile werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind ab sofort anzuwenden. Fahrten zu Bildungsstätten sind damit nicht mehr auf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR begrenzt. Höhere Kosten sind bei Einzelnachweis anzuerkennen. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen: Bei mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung sind sie drei Monate

- 11 - lang zu berücksichtigen. Diese Befristung entfällt sogar, wenn die Aus- oder Fortbildungsstätte nicht regelmäßig aufgesucht wird. Ist das nur an ein bis zwei Tagen pro Woche der Fall, liegt nämlich jeweils eine neue Auswärtstätigkeit vor. 1.8 Essensaufwendungen im Wohnstift sind womöglich als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 3887/11). Die Besonderheit: Das Gericht stützt sich dabei auf eine Ergänzungsvereinbarung zum Wohnstiftvertrag in Sachen Mahlzeiten. Danach können die Bewohner beanspruchen, dass ein Mittagessen in der hauseigenen Kantine zubereitet wird. Anschließend wird das Essen im Speisesaal serviert. Somit werden die Leistungen „im“ Haushalt erbracht. Eine Steueranrechnung nach § 35 a EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen sei damit möglich. Indes: In ähnlichen Fällen dürften die Finanzämter dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nicht umsetzen. Denn: Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtssache beim Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 60/12) 1.9 Haushaltsnahe Dienstleistungen – Jenseits des Grundstücks Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch außerhalb des Hauses steuerlich geltend machen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im entschiedenen Fall ging es um die Kosten der Schneebeseitigung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus, zu dem der Hausbesitzer gesetzlich verpflichtet war. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az 13 K 13287/10). Vor dem BFH ist zu dieser Frage die Revision anhängig (BFH VI R 55/12). Es lohnt sich also, auf das anhängige Verfahren zu verweisen und die Kosten geltend zu machen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie im Jahr 20 % bis höchstens 4.000 EUR einkommensmindernd steuerlich geltend machen. Der Katalog der erfassten Arbeiten ist umfangreich: • Reinigung inklusiver Fensterreinigung • Gartenpflegearbeiten • Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt) • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst) Absetzbar sind aber immer nur die Lohn-, nicht die Materialkosten. Die Bezahlung darf nicht in bar, sondern muss per Überweisung erfolgen. Auch Handwerkerleistungen können Sie absetzen, höchstens aber 1.200 EUR. Fazit: Es steht zu erwarten, dass der BFH den Begriff haushaltsnah weiter fasst als bisher.

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lang zu berücksichtigen. Diese Befristung entfällt sogar, wenn die Aus- oder<br />

Fortbildungsstätte nicht regelmäßig aufgesucht wird. Ist das nur an ein bis<br />

zwei Tagen pro Woche der Fall, liegt nämlich jeweils eine neue<br />

Auswärtstätigkeit vor.<br />

1.8 Essensaufwendungen im Wohnstift sind womöglich als haushaltsnahe<br />

Dienstleistung abziehbar<br />

Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3<br />

K 3887/11). Die Besonderheit: Das Gericht stützt sich dabei auf eine<br />

Ergänzungsvereinbarung zum Wohnstiftvertrag in Sachen Mahlzeiten. Danach<br />

können die Bewohner beanspruchen, dass ein Mittagessen in der<br />

hauseigenen Kantine zubereitet wird. Anschließend wird das Essen im<br />

Speisesaal serviert. Somit werden die Leistungen „im“ Haushalt erbracht. Eine<br />

Steueranrechnung nach § 35 a EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen sei<br />

damit möglich.<br />

Indes: In ähnlichen Fällen dürften die Finanzämter dieses<br />

steuerzahlerfreundliche Urteil nicht umsetzen. Denn: Wegen grundsätzlicher<br />

Bedeutung ist die Rechtssache beim Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R<br />

60/12)<br />

1.9 Haushaltsnahe Dienstleistungen – Jenseits des Grundstücks<br />

Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch außerhalb des Hauses<br />

steuerlich geltend machen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im<br />

entschiedenen Fall ging es um die Kosten der Schneebeseitigung auf dem<br />

öffentlichen Gehweg vor dem Haus, zu dem der Hausbesitzer gesetzlich<br />

verpflichtet war. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2<strong>01</strong>2, Az 13 K<br />

13287/10). Vor dem BFH ist zu dieser Frage die Revision anhängig (BFH VI R<br />

55/12). Es lohnt sich also, auf das anhängige Verfahren zu verweisen und die<br />

Kosten geltend zu machen.<br />

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie im Jahr 20 % bis<br />

höchstens 4.000 EUR einkommensmindernd steuerlich geltend<br />

machen. Der Katalog der erfassten Arbeiten ist umfangreich:<br />

• Reinigung inklusiver Fensterreinigung<br />

• Gartenpflegearbeiten<br />

• Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben<br />

berücksichtigt)<br />

• Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen<br />

Pflegedienst)<br />

Absetzbar sind aber immer nur die Lohn-, nicht die Materialkosten. Die<br />

Bezahlung darf nicht in bar, sondern muss per Überweisung erfolgen. Auch<br />

Handwerkerleistungen können Sie absetzen, höchstens aber 1.200 EUR.<br />

Fazit: Es steht zu erwarten, dass der BFH den Begriff haushaltsnah weiter<br />

fasst als bisher.

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