(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
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1.5 Montagekosten bei Möbelkauf abzugsfähig<br />
Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln sind<br />
insoweit steuerlich berücksichtigungsfähig, als sie im Haushalt des<br />
Steuerzahlers erbracht werden. Bei diesem im Rahmen der Steuermäßigung<br />
für Handwerkerleistungen anzusetzenden Betrag handelt es sich<br />
hauptsächlich um Montageleistungen zum Auf- bzw. Einbau der Möbel. Diese<br />
sollten daher auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Abzugsfähig<br />
sind hierbei die Montagekosten einschließlich der Umsatzsteuer.<br />
FG München, Urteil vom 24.10.2<strong>01</strong>1 – 7 K 2544/09 –<br />
1.6 Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />
Fahrtkosten im Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können<br />
unter bestimmten Umständen in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als<br />
Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Im Urteilsfall hatten die<br />
beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche<br />
unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten<br />
konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund<br />
schriftlicher Vereinbarungen erstattet. Das Finanzamt erkannte die<br />
Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um<br />
familieninterne und damit steuerlich unbeachtliche Aufwendungen.<br />
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders. Seiner Auffassung<br />
nach waren die Betreuungsleistungen der Großmütter steuerlich zu<br />
berücksichtigende Dienstleistungen, auch wenn sie unentgeltlich erbracht<br />
wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen<br />
zwischen Eltern des Kindes und deren Müttern (Großmütter des Kindes) über<br />
den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wären. Diese<br />
Frage hat das Finanzgericht bejaht und daher die Fahrtaufwendungen als<br />
Kinderbetreuungsaufwendungen anerkannt.<br />
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2<strong>01</strong>2 – 4 K 3278/11 –<br />
1.7 Fahrten zu Bildungsstätten erkennt die Finanzverwaltung jetzt in voller<br />
Höhe an<br />
Bisher hatte sie sich gesträubt, diese neue Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs in die Praxis umzusetzen. In einer Kurzinformation gab die<br />
Oberfinanzdirektion Rheinland am 19. Dezember 2<strong>01</strong>2 dann grünes Licht: Die<br />
BFH-Urteile werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind ab sofort<br />
anzuwenden.<br />
Fahrten zu Bildungsstätten sind damit nicht mehr auf die<br />
Entfernungspauschale von 0,30 EUR begrenzt. Höhere Kosten sind bei<br />
Einzelnachweis anzuerkennen. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen: Bei<br />
mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung sind sie drei Monate