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(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser

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<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> seit 1963<br />

<strong>2<strong>01</strong>3</strong>/<strong>01</strong><br />

Stuttgart, im Juni <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

anbei übersende ich Ihnen die HINWEISE JUNI <strong>2<strong>01</strong>3</strong>, die wie folgt gegliedert sind:<br />

A. EINKOMMENSTEUER<br />

B. UMSATZSTEUER<br />

C. SONSTIGES<br />

Ergänzen will ich diese mit folgenden <strong>Information</strong>en:<br />

0 Aktueller Block<br />

1 Alle Steuerzahler<br />

2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />

3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />

4 GmbH - , GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />

6 Haus- und Grundbesitzer – Vermieter<br />

7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte –<br />

Finanz- und Vermögensplanung – bAV<br />

8 Umsatzsteuerzahler<br />

9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />

10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />

11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />

12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />

und dergl.<br />

13 Hinweis: Die in diesem <strong>Mandanten</strong>brief enthaltenen Beiträge sind nach besten Wissen und<br />

Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen <strong>Information</strong> und ersetzen nicht<br />

qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses<br />

<strong>Information</strong>sschreibens kann daher nicht übernommen werden.<br />

14 Zum Schmunzeln<br />

15 Hier ist Platz für Ihre Fragen und Notizen<br />

16 Anlagen


- 2 -<br />

0 Aktueller Block<br />

0.1 Betrügerische Emails vom angeblichen Finanzamt<br />

Derzeit landen unzählige Emails mit Absender Finanzamt mit einem zip-<br />

Anhang in den Postfächern vieler Steuerpflichtiger. Durch das öffnen des<br />

Anhangs installiert sich schadhafte Software. Grundsätzlich erhalten nur wir<br />

als Ihr steuerlicher Berater Post von Ihrem Finanzamt. Nur wir kontaktieren<br />

Sie für Rückfragen oder <strong>Information</strong>en. Daher löschen Sie bitte sofort diese<br />

Emails. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Freunde und Bekannte weiter, um<br />

diese vor Schaden zu bewahren.<br />

0.2 Schwarzarbeit kann teuer werden<br />

Viele Menschen beauftragen Fensterputzer, Handwerker und andere<br />

Dienstleister ohne Rechnung. Das aber kann teuer werden – beispielsweise<br />

bei einem Unfall oder bei Schäden am Bau.<br />

Das Angebot klingt verlockend für beide Seiten: Die Putzfrau kann ihren<br />

ohnehin geringen Lohn komplett in die eigene Tasche stecken, ihr<br />

Auftraggeber spart die Kosten für die Sozialversicherungen. Ein Handwerker,<br />

der einen Auftrag ausführt, ohne eine Rechnung zu stellen, muss keine<br />

Steuern zahlen, der Auftraggeber ebenfalls nicht. Doch Schwarzarbeit birgt<br />

Risiken, auch im Privathaushalt.<br />

Die grundsätzliche Frage ist: wird eine Tätigkeit als Gefälligkeit geleistet, oder<br />

ist jemand weisungsgebunden beschäftigt? Wenn der Babysitter regelmäßig<br />

kommt und für seine Leistung Geld erhält, sollte er angemeldet werden.<br />

Andernfalls ist das rechtlich nicht in Ordnung.<br />

Auftraggeber können im Zweifel große Probleme bekommen, etwa bei einem<br />

Unfall. Wenn die Putzfrau beim Gardinenaufhängen von der Leiter fällt und<br />

sich das Bein bricht, ist sie zwar über die gesetzliche Unfallversicherung<br />

abgesichert. Die Kosten kann sich die gesetzliche Unfallversicherung im Falle<br />

von Schwarzarbeit aber vom Auftraggeber zurückholen. Außerdem werde die<br />

Versicherung die ausgefallenen Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend<br />

geltend machen, sobald die Schwarzarbeit auffliege. Darüber hinaus werde<br />

ein Bußgeld fällig.<br />

Auch mit der Versicherung kann es im Falle einer illegal beschäftigten<br />

Putzfrau Schwierigkeiten geben. Mache die Hilfe im Haushalt etwas kaputt,<br />

springe deren private Haftpflicht nicht automatisch ein. Schließlich handele es<br />

sich um einen Schaden, der während der Arbeit entstanden ist. Allerdings<br />

werde sich die Versicherung des Auftraggebers weigern, bei einer schwarz<br />

beschäftigten Haushaltshilfe die Kosten zu übernehmen.<br />

Die Putzfrau ist außerdem nicht verpflichtet, einen Schaden zu bezahlen.<br />

Wenn sie Arbeitnehmerin ist, haftet sie normalerweise nicht. Als<br />

Arbeitnehmerin gelte sie, wenn sie beispielsweise regelmäßig zu vereinbarten


- 3 -<br />

Zeiten im Haus arbeite, Anweisungen von ihrem Auftraggeber erhalte und die<br />

Putzmittel gestellt bekomme.<br />

Fazit: Werden Babysitter oder Putzfrauen regelmäßig beschäftigt, sollten sie<br />

über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale<br />

angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe nicht mehr als<br />

400 EUR pro Monat erhält. Dann zahlen Arbeitgeber niedrigere<br />

Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als für mehr verdienende<br />

Angestellte. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist inbegriffen.<br />

0.3 Fünf Koffer mit Bargeld …<br />

Da staunten kürzlich die Zöllner am Düsseldorfer Flughafen nicht schlecht, als<br />

sie fünf Koffer – gefüllt mit Bargeld (alles neue Banknoten) – in einer<br />

Luftfrachtsendung aus Afrika sicher stellten. Eine genaue Zählung der frisch<br />

gedruckten Banknoten ergab dann einen Gesamtwert von 10 Mio. Guinea<br />

Francs. Nach Abschluss der umfangreichen Zähl-Aktion wurde ein Fachmann<br />

nach dem Wert in EUR gefragt. Es befanden sich insgesamt EUR 1.100,- (!) in<br />

den fünf Koffern. Die Lieferung wurde freigegeben und an den Empfänger<br />

weitergeleitet.<br />

0.4 Steuerabkommen und Steinbrück’s Vorgaben<br />

Das "alte" Steuerabkommen ist tot - es lebe das neu zu beschließende<br />

Steuerabkommen. Hinter den Kulissen wurde bereits gegenseitig signalisiert,<br />

dass es nach den Wahlen im Herbst <strong>2<strong>01</strong>3</strong> einen neuen Anlauf für<br />

Verhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz geben soll. Dies ist<br />

keine spekulative Vorhersage, sondern schlichtweg unter anderem das<br />

Ergebnis einer Willenserklärung der jetzigen Regierungsparteien. Warum<br />

sollten sie auch in Zukunft etwas anderes wollen? Es ist aber insbesondere<br />

auch der bereits geäußerte Wille der SPD in Funktion ihres parlamentarischen<br />

Geschäftsführers im Bundestag, Thomas Oppermann, und wird auch<br />

gewünscht von der jetzigen Schweizer Finanzministerin, Eveline Widmer-<br />

Schlumpf.<br />

Klar ist aber auch, dass dieses Abkommen anderer Art sein wird. Die<br />

Konturen sind bereits schemenhaft erkennbar. Das ohnehin ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> in<br />

Kraft tretende OECD-Abkommen über Gruppenanfragen (gilt auch in allen<br />

anderen OECD-Staaten - in diesem Fall sollten auch besonders erwähnt<br />

werden Luxemburg, Österreich und natürlich auch Deutschland, Frankreich<br />

etc.) beinhaltet bereits noch zuvor festzulegende Regelungen, die aber<br />

weitere, zukünftig notwendige Abkommensinhalte um ca. 50 % reduzieren.<br />

Die Zukunft ist also absehbar.<br />

Geopolitische Streuung tut Not - denn aus Peer Steinbrück's Sicht sind reich<br />

immer nur die anderen. Wer von diesen immer mehr fordern will, der legt sich<br />

als Kanzlerkandidat mit absoluter Sicherheit nicht mit der breiten Masse der<br />

Wähler an. Es verwundert daher nicht, dass er eine Minderheit in Form von<br />

vermögenden Kapitalanlegern, Spitzenverdienern etc. ins Visier nimmt. Bei<br />

einem Jahreseinkommen von ca. EUR 60.000,- ist man dabei! Wer also "hat",<br />

dem soll "genommen" werden - egal, wie viel Steuern man bereits zahlt.


- 4 -<br />

Obwohl noch niemand so recht weiß, wie eine Vermögensteuer technisch<br />

erhoben werden könnte, weil z. B. bei Immobilien bis heute mit Bewertungen<br />

aus den Jahren 1964 und 1935 gearbeitet wird, also die Bewertungsgrundlagen<br />

ohne Ausnahme mindestens 48 Jahre und zum Teil 77 Jahre alt<br />

sind, wird dies sowohl von der SPD als auch den GRÜNEN ausgeblendet.<br />

Hauptsache, man wirbt mit einer Vermögensteuer, die ohnehin nur eine<br />

kleinere Gruppe von sowieso Nicht-SPD- Wählern trifft. Nach den Wahlen wird<br />

auf die Vermögensteuer verzichtet, stattdessen werden die Reichensteuer und<br />

die Steuer-Progression erhöht.<br />

Das Herzstück des SPD- Wahlkampfs wird die Steuergerechtigkeit sein, die<br />

als ungerecht bezeichnet wird. Was allerdings letztendlich "steuergerecht" ist,<br />

bestimmen SPD und GRÜNE - natürlich auch die LINKE. Der Arbeits- und<br />

Zeitumfang sowie das Risiko der betreffenden Unternehmer bzw.<br />

sogenannten Top-Verdiener sind nicht Inhalt der Thematik. Wichtig ist nur,<br />

dass finanzielle Masse zum Abschöpfen vermutet werden kann. Das ist die<br />

politische Kernbotschaft des designierten Kanzler-Kandidaten der SPD, Peer<br />

Steinbrück, obwohl er es auf Basis seiner Ausbildung und seinen<br />

nachweisbaren früheren Äußerungen besser weiß. Es darf bezweifelt werden,<br />

dass er trotz seiner anerkannten, gekonnt bildhaften Redekunst diese<br />

Argumentation im Wahlkampf - entgegen seiner eigentlichen Überzeugung als<br />

Wirtschaftsfachmann - glaubhaft wird durchhalten können.<br />

0.5 Fortbildung – Anfahrt voll absetzbar!<br />

Mitarbeiter können Fahrten zu einer Fortbildungsstätte steuerlich voll<br />

absetzen. Nur Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte dürfen lediglich mit der<br />

Entfernungspauschale (einmalige Fahrtkilometer mal 0,30 EUR) angesetzt<br />

werden. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Bildungseinrichtung in<br />

Vollzeit oder berufsbegleitend aufsucht. Mit diesem Urteil schloss sich der III.<br />

Senat des BFH der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil III R 64/11 vom<br />

22.11.2<strong>01</strong>2).<br />

0.6 Für Rentner kommt die Zwangssteuererklärung<br />

Die Finanzämter wollen im laufenden Jahr verstärkt die Höhe der<br />

Renteneinkünfte prüfen. Sie fordern gegebenenfalls die Einkommensteuererklärung<br />

der Senioren an. Grundlage für die Prüfung bilden die gespeicherten<br />

Daten bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dort werden die<br />

gezahlten Rentenbezüge der staatlichen und privaten Versicherungsträger<br />

gesammelt.<br />

Im kommenden Jahr tritt die bereits früher angesprochene<br />

Beitreibungsrichtlinie in Kraft. Deutsche Rentner , die ihren Ruhestand in<br />

der europäischen Sonne genießen, müssen dann ebenfalls mit Post vom<br />

Finanzamt rechnen. Als zentrales Finanzamt für diese Auslandsrentner ist das<br />

Finanzamt in Neubrandenburg auserkoren.


- 5 -<br />

0.7 Steuerfahnder kommt oft der Zufall zur Hilfe<br />

E-Mail-Konten und Handydaten können auch für Vielflieger verräterisch<br />

werden, die sich darauf verlegt haben, durch einen Scheinwohnsitz in einem<br />

Niedrigsteuerland ihre Abgaben an den Fiskus zu minimieren.<br />

Mehr als 100 Lufthansa-Piloten waren etwa auf diesen Trick verfallen. Sie<br />

behaupteten, im Emirat Dubai zu wohnen, wo Ausländer oft überhaupt keine<br />

Steuern zahlen. Dort residierten sie gleich zu Dutzenden im selben<br />

Briefkasten. Am Ende machten sie alle Bekanntschaft mit der deutschen<br />

Steuerfahndung.<br />

Dubai und Abu Dhabi sind gerade bei den Besserverdienenden, die ohnehin<br />

den Großteil der Woche mit Dienstreisen verbringen, weiterhin extrem beliebt.<br />

Aktuell stehen deutsche Unternehmensberater und Rechtsanwälte mit Nahost-<br />

Hang im Blickfeld der Fahnder. Gegen einige haben sie bereits Verfahren<br />

eröffnet.<br />

Bei einer Durchsuchung im Haus eines Zahnarztes etwa wurden die Fahnder<br />

von dem sieben Jahre alten Sohn des Dentisten gefragt, warum sie denn<br />

überall herumsuchen dürften. Die Beamten erklärten dem Jungen in<br />

väterlichem Tonfall: „Dein Papa schaut doch auch in deinem Zimmer nach, ob<br />

alles ordentlich ist. Das machen wir jetzt auch.“<br />

Am Ende der Durchsuchung tauchte der Junge noch einmal bei den Fahndern<br />

auf und sagte: „Hier müsst ihr aber noch nachsehen, da schaut der Papa auch<br />

immer nach.“ Das Kind zeigte auf eine lose Fliese in der Einfahrt, unter der<br />

sich die Unterlagen zum Schwarzgeldkonto in der Schweiz verbargen.<br />

Adresse, Kontoauszüge, Zugangscode, alles frei Haus.<br />

Quelle: manager magazin 12/2<strong>01</strong>2<br />

0.8 Verzögerungsgeld der Finanzverwaltung<br />

Wenn der Unternehmer die vom Finanzamt verlangten Auskünfte oder<br />

Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, kann ein Betrag<br />

zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden.<br />

Es hilft also nicht, diese Aufforderungen unbeachtet zu lassen und auf<br />

Tauchstation zu gehen BFH Urteil I R 10/12 vom 28.08.2<strong>01</strong>2 – FB 67/7<br />

24.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong>.<br />

0.9 Steuern – Spanien<br />

Seit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> zwingt in Spanien ein neues Gesetz im Lande<br />

lebenden Ausländer, ihre gesamten Vermögensverhältnisse<br />

offenzulegen. Die Vermögenserklärung muss – erstmals <strong>2<strong>01</strong>3</strong> – bis<br />

spätestens 31. März bei den spanischen Finanzämtern eingegangen sein.<br />

Dies dient als Grundlage für eine Vermögensteuer, deren Höhe noch diskutiert


- 6 -<br />

wird. Sie wird aber zwischen 1 – 2 % auf den aktuellen Vermögenswert<br />

betragen.<br />

Betroffen sind alle Ausländer, die in Spanien als sogenannte Residenten<br />

registriert sind. Madrid bittet ebenfalls jene nicht registrierten Ausländer<br />

zur Kasse, die sich mehr als 183 Tage im Jahr im Land aufhalten. Die<br />

Auskunftspflicht für Auslandsvermögen liegt bei einem Limit von 50.000 EUR.<br />

Dabei ist der Begriff „Vermögenswerte“ weit gefasst: Grundstücke,<br />

Wohnungen und Häuser, Wertpapiere, Forderungen und Bankguthaben aller<br />

Art sowie der Kapitalisierungswert sämtlicher Renten und<br />

Lebensversicherungen gehören dazu.<br />

Spanien will über die Deklarierungspflicht die Steuereinnahmen deutlich<br />

steigern. Alle, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit drakonischen<br />

Strafen rechnen. So werden 52 % des Auslandsvermögens als spanische<br />

Steuer fällig. Dieser Satz kann unter gewissen Umständen bis auf 76 % erhöht<br />

werden. Etwa, wenn Sie mehrere Jahre hinweg keine oder nachweislich<br />

falsche Angaben machen. Die Spanier arbeiten dazu mit ausländischen<br />

Finanzverwaltungen zusammen. Diese sollen ihnen beispielsweise melden,<br />

wenn Deutsche Grundbesitz in Spanien oder anderes Vermögen in<br />

Deutschland haben. Rentenansprüche können durch Überweisung nach<br />

Spanien bekannt werden.<br />

Fazit: Die Spanier nutzen alle Möglichkeiten, an Einnahmen zu kommen.<br />

Generell beobachten wir, dass Politik und Fiskus bei ihren<br />

Geldeintreibeaktionen zur Finanzierung der horrenden Staatsschulden wenig<br />

auf Steuersystematik achten und nehmen, was sie kriegen können.<br />

0.10 Schenkungsteuer bei Gemeinschaftskonto<br />

Bei Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten (sogenanntes<br />

Oder-Konto) ist im Hinblick auf eine drohende Schenkungsbesteuerung<br />

äußerste Vorsicht angebracht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.<br />

November 2<strong>01</strong>1 (Az.:II R 33/10) muss das Finanzamt zwar nachweisen, dass<br />

der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten<br />

tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben<br />

verfügen kann. Maßgebend dafür seien aber nicht nur die zwischen den<br />

Eheleuten getroffene Vereinbarungen, sondern auch die tatsächliche<br />

Verwendung des Guthabens: Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf<br />

das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen,<br />

desto eher dürfte er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen<br />

Berechtigter sein. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im<br />

Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, deutet dies nach<br />

Auffassung des BFH darauf hin, dass sich die Zuwendung des einzahlenden<br />

Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht<br />

einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Im<br />

Streitfall hatte das Finanzamt erhebliche Einzahlungen des Ehemanns<br />

auf ein gemeinsames Oder-Konto der Schenkungsteuer unterworfen.<br />

0.11 Schwarzarbeit ohne Gewährleistung


- 7 -<br />

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weist in seiner<br />

Pressemitteilung vom 11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf sein Urteil vom 21.12.2<strong>01</strong>2<br />

(Aktenzeichen 1 U 105/11) hin, nach dem der Auftraggeber bei<br />

Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) keinen Anspruch<br />

auf Gewährleistung hat. Es handelt sich um ein richtiges Rechtsgeschäft.<br />

Ein Hof sollte gepflastert werden, das Entgelt sollte nicht versteuert werden.<br />

Es traten Mängel auf, die der Leistungserbringer nicht beseitigen konnte.<br />

Daraufhin verlangte der Auftraggeber die Erstattung der Kosten wegen der<br />

Mängel.<br />

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag gegen ein Verbotsgesetz –<br />

nämlich das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen<br />

Beschäftigung (SchwarzArbG) verstößt und daher in vollem Umfang nach<br />

§ 134 BGB nichtig ist.<br />

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br />

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Pressemitteilung vom<br />

11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf seiner Homepage veröffentlicht.<br />

0.12 Rundfunkgebühren – Neuregelung ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Darauf habe ich in meiner <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> 2<strong>01</strong>2/<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf Seite 64<br />

bereits hingewiesen.<br />

Bitte überprüfen Sie, die bei Ihnen abgebuchten Rundfunkgebühren, ob Sie<br />

auch richtig berechnet sind.<br />

Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten,<br />

der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und<br />

Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie<br />

zahlen weniger als große Firmen:<br />

• Unternehmen entrichten für jede Betriebsstätte mit bis zu<br />

8 Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags – 5,99 EUR pro<br />

Monat; darin ist 1 Kraftfahrzeug enthalten.<br />

• Bei 9 - 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag von monatlich<br />

17,98 EUR je Betriebsstätte fällig.<br />

Bitte prüfen Sie die bei Ihnen abgebuchten Beträge, ob diese richtig<br />

sind.<br />

Es sind Fälle bekannt, in denen z. B. neben dem Grundbetrag von 5,99 EUR<br />

ein weiterer Betrag für das Kraftfahrzeug erhoben wurde – das ist falsch!<br />

Für jeden Privathaushalt wird eine Haushaltspauschale von 17,98 EUR<br />

erhoben; unabhängig davon, wie viel Geräte vorhanden sind.


- 8 -<br />

Es gibt aber auch in Zukunft Ausnahmen. Sie sollten sich darüber im Internet<br />

informieren.<br />

0.13 Betrüger verschicken EU-Bescheide<br />

Versuche, Kleinunternehmer zu betrügen, häufen sich derzeit. „Die Abzocker<br />

lassen sich immer neue Ideen einfallen“, so die Handwerkskammer<br />

Reutlingen. Neuerdings ist es ein „Europäisches Zentralregister zur Erfassung<br />

und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ das 890 EUR<br />

im Jahr für eine „freiwillige, nicht-amtliche, kostenpflichtige Eintragung“<br />

möchte. Wer unterschreibt, bindet sich für zwei Jahre, und wer nicht drei<br />

Monate vor Vertragsablauf kündigt, zahlt weiter.<br />

„Diese Bescheide – eigentlich sind es Angebote – kommen betont<br />

bürokratisch daher und erwecken durch an die EU gemahnende Sternchen<br />

und Verweise auf Aktenzeichen den Anschein, sie seien trotz der Hinweise im<br />

Kleingedruckten amtlich“, teilt die Handwerkskammer Reutlingen mit. Sie<br />

empfiehlt, auf solche Schreiben auf keinen Fall einzugehen.<br />

0.14 Rentenalter keine Diskriminierung<br />

Ein Arbeitsvertrag, der einen Mitarbeiter automatisch in Rente schickt, sobald<br />

ein bestimmtes Lebensalter erreicht ist, verstößt nicht unbedingt gegen das<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) entschieden. Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die mit 65 Jahren<br />

noch nicht – wie im Tarifvertrag vorgesehen – in Rente gehen wollte.<br />

Laut Richterspruch müssen die entsprechenden Klauseln im Vertrag mehrere<br />

Interessen ausgleichen: die des Arbeitgebers an der Personalplanung, die der<br />

jüngeren Arbeitnehmer am Berufseinstieg und die der älteren am Erhalt ihrer<br />

Arbeitsplätze sowie am Eintritt in den Ruhestand. Im Fall der klagenden<br />

Reinigungskraft aber fand der EuGH nichts zu beanstanden.<br />

1 Alle Steuerzahler<br />

1.1 Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2<strong>01</strong>3</strong> wird das Veranlagungswahlrecht für<br />

Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die<br />

besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.<br />

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die<br />

Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle.<br />

Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und<br />

Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten<br />

zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine<br />

hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der<br />

Eheleute möglich.


- 9 -<br />

Vergleichsrechnung durchführen<br />

Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting<br />

regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer<br />

niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden<br />

Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:<br />

• Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,<br />

• Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,<br />

• Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.<br />

1.2 Präsente, die Sie Kunden und Geschäftspartnern zuwenden, sind ab<br />

sofort bis 40 EUR steuerfrei<br />

Die 30 %ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG sorgte in der Vergangenheit oft<br />

für Ärger mit dem Fiskus. Denn: Führt der Schenker die Pauschalsteuer nicht<br />

ab, muss eigentlich der Beschenkte den Wert versteuern. Eine bundesweit<br />

abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt hat das entschärft (Az. S 2297 b A<br />

– 1 – St 222).<br />

In Sachen Aufmerksamkeiten werden Kunden und Geschäftspartner jetzt<br />

Arbeitnehmern gleichgestellt. Das gilt für Sachzuwendungen bis 40 EUR<br />

brutto aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses.<br />

1.3 Grabpflegekosten<br />

Aufwendungen für die Grabpflege können Sie nicht steuermindernd als<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.<br />

Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, können<br />

die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Zu<br />

diesem Ergebnis ist das Hessische Finanzgericht gekommen:<br />

Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind „auf den Haushalt“<br />

beschränkt, müssen also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst<br />

Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein. Ein Grab falle nicht in diesen<br />

Anwendungsbereich.<br />

Fundstelle: § 35a EStG; Hessisches FG, Urteil v. <strong>01</strong>.11.2007 – 4 K 1048/07<br />

1.4 Aufwendungen für Hundebetreuung<br />

Aufwendungen für Hundebetreuung können im Rahmen sogenannter<br />

haushaltsnaher Dienstleistungen bei der Einkommensteuerfestsetzung<br />

berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />

Aufwendungen in der Wohnung bzw. im Garten des Hundebesitzers<br />

anfallen. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Leistungen, die außerhalb<br />

von Haus und Grundstück erfolgen.<br />

FG Münster, Urteil vom 25.05.2<strong>01</strong>2 – 14 K 2289/11 E –


- 10 -<br />

1.5 Montagekosten bei Möbelkauf abzugsfähig<br />

Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln sind<br />

insoweit steuerlich berücksichtigungsfähig, als sie im Haushalt des<br />

Steuerzahlers erbracht werden. Bei diesem im Rahmen der Steuermäßigung<br />

für Handwerkerleistungen anzusetzenden Betrag handelt es sich<br />

hauptsächlich um Montageleistungen zum Auf- bzw. Einbau der Möbel. Diese<br />

sollten daher auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Abzugsfähig<br />

sind hierbei die Montagekosten einschließlich der Umsatzsteuer.<br />

FG München, Urteil vom 24.10.2<strong>01</strong>1 – 7 K 2544/09 –<br />

1.6 Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />

Fahrtkosten im Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können<br />

unter bestimmten Umständen in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als<br />

Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Im Urteilsfall hatten die<br />

beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche<br />

unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten<br />

konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund<br />

schriftlicher Vereinbarungen erstattet. Das Finanzamt erkannte die<br />

Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um<br />

familieninterne und damit steuerlich unbeachtliche Aufwendungen.<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders. Seiner Auffassung<br />

nach waren die Betreuungsleistungen der Großmütter steuerlich zu<br />

berücksichtigende Dienstleistungen, auch wenn sie unentgeltlich erbracht<br />

wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen<br />

zwischen Eltern des Kindes und deren Müttern (Großmütter des Kindes) über<br />

den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wären. Diese<br />

Frage hat das Finanzgericht bejaht und daher die Fahrtaufwendungen als<br />

Kinderbetreuungsaufwendungen anerkannt.<br />

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2<strong>01</strong>2 – 4 K 3278/11 –<br />

1.7 Fahrten zu Bildungsstätten erkennt die Finanzverwaltung jetzt in voller<br />

Höhe an<br />

Bisher hatte sie sich gesträubt, diese neue Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs in die Praxis umzusetzen. In einer Kurzinformation gab die<br />

Oberfinanzdirektion Rheinland am 19. Dezember 2<strong>01</strong>2 dann grünes Licht: Die<br />

BFH-Urteile werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind ab sofort<br />

anzuwenden.<br />

Fahrten zu Bildungsstätten sind damit nicht mehr auf die<br />

Entfernungspauschale von 0,30 EUR begrenzt. Höhere Kosten sind bei<br />

Einzelnachweis anzuerkennen. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen: Bei<br />

mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung sind sie drei Monate


- 11 -<br />

lang zu berücksichtigen. Diese Befristung entfällt sogar, wenn die Aus- oder<br />

Fortbildungsstätte nicht regelmäßig aufgesucht wird. Ist das nur an ein bis<br />

zwei Tagen pro Woche der Fall, liegt nämlich jeweils eine neue<br />

Auswärtstätigkeit vor.<br />

1.8 Essensaufwendungen im Wohnstift sind womöglich als haushaltsnahe<br />

Dienstleistung abziehbar<br />

Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3<br />

K 3887/11). Die Besonderheit: Das Gericht stützt sich dabei auf eine<br />

Ergänzungsvereinbarung zum Wohnstiftvertrag in Sachen Mahlzeiten. Danach<br />

können die Bewohner beanspruchen, dass ein Mittagessen in der<br />

hauseigenen Kantine zubereitet wird. Anschließend wird das Essen im<br />

Speisesaal serviert. Somit werden die Leistungen „im“ Haushalt erbracht. Eine<br />

Steueranrechnung nach § 35 a EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen sei<br />

damit möglich.<br />

Indes: In ähnlichen Fällen dürften die Finanzämter dieses<br />

steuerzahlerfreundliche Urteil nicht umsetzen. Denn: Wegen grundsätzlicher<br />

Bedeutung ist die Rechtssache beim Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R<br />

60/12)<br />

1.9 Haushaltsnahe Dienstleistungen – Jenseits des Grundstücks<br />

Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch außerhalb des Hauses<br />

steuerlich geltend machen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im<br />

entschiedenen Fall ging es um die Kosten der Schneebeseitigung auf dem<br />

öffentlichen Gehweg vor dem Haus, zu dem der Hausbesitzer gesetzlich<br />

verpflichtet war. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2<strong>01</strong>2, Az 13 K<br />

13287/10). Vor dem BFH ist zu dieser Frage die Revision anhängig (BFH VI R<br />

55/12). Es lohnt sich also, auf das anhängige Verfahren zu verweisen und die<br />

Kosten geltend zu machen.<br />

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie im Jahr 20 % bis<br />

höchstens 4.000 EUR einkommensmindernd steuerlich geltend<br />

machen. Der Katalog der erfassten Arbeiten ist umfangreich:<br />

• Reinigung inklusiver Fensterreinigung<br />

• Gartenpflegearbeiten<br />

• Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben<br />

berücksichtigt)<br />

• Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen<br />

Pflegedienst)<br />

Absetzbar sind aber immer nur die Lohn-, nicht die Materialkosten. Die<br />

Bezahlung darf nicht in bar, sondern muss per Überweisung erfolgen. Auch<br />

Handwerkerleistungen können Sie absetzen, höchstens aber 1.200 EUR.<br />

Fazit: Es steht zu erwarten, dass der BFH den Begriff haushaltsnah weiter<br />

fasst als bisher.


- 12 -<br />

2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />

2.1 Schwerbehindertenabgabe<br />

Die öffentliche Hand erwartet per 31.3. höhere Einnahmen aus der<br />

Schwerbehindertenabgabe. Sie wurde für 2<strong>01</strong>2 angehoben und fällt an, wenn<br />

ein Betrieb mit mindestens 20 Beschäftigten nicht mindestens einen<br />

Behindertenanteil von 5 % am Personalbestand aufweist.<br />

Termin: Liegt die Behindertenquote unter 2 %, kostet das jetzt<br />

290 EUR im Monat – 30 mehr als bisher. Bis zum 31. März <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

müssen Sie Ihrer zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert für jeden<br />

Monat des Jahres 2<strong>01</strong>2 die Zahl Ihrer Beschäftigten und die Zahl der<br />

bei Ihnen beschäftigten anerkannten Behinderten mitteilen. Die<br />

Berechnung, wie viel Sie gegebenenfalls zu zahlen haben, übernimmt<br />

dann das zuständige Integrationsamt.<br />

2.2 Eine Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände stellt einen<br />

eigenständigen Gewerbebetrieb dar<br />

Der Bundesfinanzhof hat ein entsprechendes Urteil des FG Schleswig-<br />

Holstein bestätigt (Az. X R 36710). Betreibt etwa ein Einzelhändler nebenbei<br />

eine solche Anlage, handelt es sich um ungleiche Tätigkeiten. Jeder einzelne<br />

Gewerbebetrieb unterliegt separat der Gewerbesteuer. Für natürliche<br />

Personen bedeutet das: Mehrere Betriebe können entweder ein einheitliches<br />

Unternehmen oder aber eigenständige Betriebe sein. Bei eigenständigen<br />

Betrieben ist der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR mehrfach<br />

zu berücksichtigen. Liegt dagegen ein einheitliches Unternehmen vor, steht<br />

der Freibetrag nur einmal zur Verfügung.<br />

Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe legt laut BFH die Vermutung der<br />

Eigenständigkeit nahe. Viele Unternehmen können den<br />

Gewerbesteuerfreibetrag somit zweimal nutzen.<br />

2.3 Nachweispflichten für Betriebsgründer bei Investitionsabzugsbetrag<br />

erleichtert<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe einen sogenannten<br />

Investitionsabzugsbetrag als Investitionsförderung in Anspruch nehmen. Dies<br />

bedeutet, dass der Betrieb bereits vor der tatsächlichen Durchführung der<br />

Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen<br />

kann. Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />

geschah dies in Form der Ansparabschreibung, seither durch einen<br />

Investitionsabzugsbetrag.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition<br />

„voraussichtlich“ getätigt wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch


- 13 -<br />

nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur<br />

früheren Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen voraussetze. Diese Rechtsauffassung wollte die<br />

Finanzverwaltung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag<br />

übertragen.<br />

Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten. Der Steuerzahler hat beim<br />

Investitionsabzugsbetrag – im Gegensatz zur früheren Ansparabschreibung –<br />

jetzt die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als<br />

ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung<br />

nachzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von besonderer Bedeutung für<br />

Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können den Investitionsabzugsbetrag<br />

beanspruchen, wenn sie die Anlage zum 31. Dezember des<br />

Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere<br />

Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.<br />

BFH, Urteil vom 20.06.2<strong>01</strong>2 – X R 42/11 –<br />

3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />

3.1 Garage kann geltend gemacht werden<br />

Auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort können dort<br />

anfallende Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei<br />

der Einkommensteuer geltend machen. Auch diese Kosten sind im Rahmen<br />

einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu<br />

berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in<br />

München veröffentlichten Urteil entschied. Voraussetzung: der Steuerzahler<br />

muss nachweisen, dass die Anmietung etwa zum Schutz des Autos oder<br />

wegen einer „angespannten Parkplatzsituation“ notwendig ist. (Az: VI R 50/11)<br />

Mit dieser Entscheidung erweiterte der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit von<br />

Kosten einer doppelten Haushaltsführung.<br />

3.2 44-EUR-Grenze gilt nicht für Job-Ticket-Jahreskarten<br />

Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um<br />

einen Barlohn handelt oder um Sachbezüge. Wird der Lohn erhöht, bleibt<br />

nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen häufig nur<br />

noch die Hälfte übrig. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Zuschüsse<br />

und Sachbezüge gewährt. Meistens fallen dafür auch keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Beispiel für steuerfreie bzw. pauschal lohnbesteuerte Zuschüsse und<br />

Sachbezüge:<br />

• Kindergartenzuschuss<br />

• Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 EUR<br />

pro Jahr<br />

• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung


- 14 -<br />

• Überlassung von Telekommunikationsgeräten zur privaten Nutzung<br />

• Tankgutscheine oder Job-Tickets (maximal 44 EUR monatlich)<br />

• Verbilligte/unentgeltlich abgegebene Mahlzeiten<br />

• Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte<br />

• Erholungsbeihilfen<br />

Steuerfreiheit von Job-Tickets ist gefährdet<br />

Sachbezüge in Form von Job-Tickets sind in Unternehmen äußerst beliebt.<br />

Sachbezüge sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe<br />

geminderten Preisen anzusetzen. Sie sind lohnsteuer- und sozialabgabenfrei,<br />

wenn die Vorteile aus allen Sachbezügen monatlich insgesamt 44 EUR nicht<br />

übersteigen.<br />

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber damit auch monatlich ein Job-Ticket<br />

gewähren, das unter die 44-EUR-Freigrenze fällt. Anders sieht es jedoch bei<br />

Jahreskarten aus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Jahreskarte in einem<br />

Betrag bezahlt wird oder in monatlichen Beiträgen. Die obersten Finanzrichter<br />

entschieden, dass dem Arbeitnehmer der gesamte geldwerte Vorteil mit dem<br />

Erwerb der Jahreskarte, d. h. mit Abschluss des Vertrages, zufließt. Damit<br />

wird regelmäßig die 44-EUR-Grenze überschritten und der Job-Ticket-<br />

Sachbezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Empfehlung<br />

Die Finanzverwaltung wird nach dem aktuellen BFH-Urteil bei<br />

Betriebsprüfungen, insbesondere bei Lohnsteueraußenprüfungen ein<br />

besonderes Augenmerk auf Job-Ticket-Vereinbarungen legen. Es drohen<br />

Lohnsteuerhaftungsbescheide und Nachzahlungen an Lohnsteuer und<br />

Sozialabgaben. Prüfen Sie daher zeitnah die mit ihren Arbeitnehmern<br />

getroffenen Vereinbarungen zu Job-Tickets. Bei monatlich gewährten Job-<br />

Tickets ändert sich nichts, wenn die 44-EUR-Grenze eingehalten wird. Wurde<br />

dagegen ein Jahresvertrag abgeschlossen, besteht regelmäßig<br />

Handlungsbedarf. Wir empfehlen, getroffene Vereinbarungen rasch zu ändern.<br />

Bei Jahrestickets für <strong>2<strong>01</strong>3</strong> sollte geprüft werden, ob und inwieweit noch<br />

Lohnsteuer und Sozialabgaben nach zu entrichten sind.<br />

3.3 Firmenwagen – Nur der Neupreis gilt<br />

Viele Arbeitnehmer dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Dafür<br />

müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Diesen Vorteil berechnen<br />

Arbeitnehmer mithilfe der Ein-Prozent-Regel, wenn es ihnen zu umständlich<br />

ist, jede Privatfahrt mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Sie müssen dann<br />

monatlich ein Prozent des Brutto-Listenneupreises des Dienstwagens als<br />

steuerpflichtige Einnahme ansetzen und versteuern.<br />

Da viele Unternehmen allerdings ihren Mitarbeitern lieber günstigere<br />

Jahreswagen zur Verfügung stellen, war es lange umstritten, ob auch in<br />

diesem Fall der Bruttolistenpreis des Neuwagens zum Zeitpunkt der<br />

Erstzulassung anzusetzen ist. Die Richter am Bundesfinanzhof bleiben bei<br />

ihrer Auffassung, dass die Ein-Prozent-Regel auch gilt, wenn der<br />

Firmenwagen gebraucht gekauft oder geleast wurde (VI R 51/11).


- 15 -<br />

Maßgeblich ist also immer der Preis des Neufahrzeugs. Die Richter halten das<br />

nicht für verfassungswidrig, denn der Arbeitnehmer könne ja auch jede<br />

Privatfahrt durch ein Fahrtenbuch nachweisen und dadurch die Pauschale<br />

vermeiden.<br />

4 GmbH-, GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

4.1 Probezeiten bei Pensionszusagen<br />

Soll ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Kapitalgesellschaft (zum<br />

Beispiel einer GmbH) eine Pensionszusage erhalten, muss prinzipiell eine<br />

Probezeit berücksichtigt werden. Anderenfalls droht die Behandlung als<br />

sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung, wodurch der Aufwand den<br />

steuerrechtlichen Gewinn nicht mindern darf.<br />

Mit einem Erlass vom 14. Dezember 2<strong>01</strong>2 hat das Bundesfinanzministerium<br />

(BMF) die Rechtslage bei Pensionszusagen ohne ausreichende Probezeiten<br />

auf Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofs verschärft. Wurden bisher<br />

nur die Zuführungen bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als<br />

verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen, wird nunmehr die Anwartschaft<br />

auch nach Ablauf der Probezeit steuerlich nicht anerkannt. Diese<br />

Verschärfung gilt nur für alle Pensionsvereinbarungen, die nach dem<br />

29. Juli 2<strong>01</strong>0 abgeschlossen wurden.<br />

Regelmäßig wird eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als erforderlich<br />

angesehen. Bei Unternehmensneugründungen bedarf es dagegen<br />

wenigstens fünf Jahre der Erprobung. Wenn das Unternehmen bereits seit<br />

Jahren tätig war und zum Beispiel nur aufgrund einer Umwandlung als neu<br />

anzusehen ist, kann jedoch auf eine Probezeit verzichtet werden.<br />

Voraussetzung ist, dass der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das<br />

Unternehmen fortführt. Bei einem Management-Buy-out kann eine Probezeit<br />

von einem Jahr ausreichen, wenn die bisherigen leitenden Angestellten als<br />

Geschäftsführer tätig werden.<br />

4.2 Pensionszusagen: Warum nicht auslagern?<br />

Pensionszusagen belasten zunehmend die Bilanzen von KMU und schränken<br />

deren Handlungsfreiheit ein.<br />

Viele Firmenlenker überlegen daher, ihre Pensionsverpflichtungen<br />

auszulagern.<br />

Je nach Anforderung des Unternehmens und der persönlichen<br />

Risikobereitschaft des Versorgungsberechtigten stehen zwei Lösungen zur<br />

Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zur<br />

Auswahl: einen kapitalmarktorientierten Pensionsplan sowie einen<br />

Garantieplan. Der Garantieplan „HDI Top Pension Klassik“ basiert auf einer<br />

versicherungsförmigen Lösung, der „HDI Top Pension“ greift als<br />

nichtversicherungsförmiger Pensionsplan auf die Konzern-Schwester PB


- 16 -<br />

Pensionsfonds AG als Risikoträger zurück. Mehr Infos unter<br />

www.hdi.de/de/firmenkunden/index.jsp<br />

4.3 Bei einer Mini-GmbH sind Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nicht<br />

mehr erforderlich<br />

Der handelsrechtliche Abschluss wurde dadurch erleichtert. Positiv ist zudem,<br />

dass Dritte den Jahresabschluss nur noch gegen Gebühr einsehen können.<br />

Steuerlich gibt es jedoch kein Entgegenkommen: Jede Mini-GmbH muss<br />

ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong> eine E-Bilanz erstellen. Diese ist elektronisch einzureichen. Mit der<br />

Folge, dass sich letztlich doch kein Aufwand sparen lässt.<br />

4.4 Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs durch das MICROBilG<br />

Am 27. Dezember 2<strong>01</strong>2 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />

(MicroBilG) im BGBl. 2<strong>01</strong>2, Teil I S. 2751 veröffentlicht<br />

worden und am 28. Dezember 2<strong>01</strong>2 in Kraft getreten.<br />

Das Gesetz ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), die an<br />

zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden<br />

Merkmale<br />

- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR<br />

- Bilanzsumme bis 350.000 EUR sowie<br />

- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer<br />

nicht überschreiten, bestimmte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag<br />

nach dem 30. Dezember 2<strong>01</strong>2 liegt. Die Kleinstkapitalgesellschaft kann<br />

grundsätzlich die folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:<br />

- Erstellung einer verkürzten Bilanz,<br />

- Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

- den Verzicht auf einen Anhang.<br />

Wird kein Anhang aufgestellt, müssen bestimmte Mindestinformationen (u. a.<br />

zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausgewiesen werden.<br />

Es ist zu überprüfen, ob die Satzung des kleinen Unternehmens, das die<br />

Erleichterungen des MicroBilG in Anspruch nimmt und vor allen Dingen auf die<br />

Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Gegebenenfalls müsste die<br />

Gesellschafterversammlung einen satzungsdurchbrechenden Beschluss<br />

fassen oder die Satzung müsste geändert werden. Diesbezüglich sollte<br />

juristischer Rat eingeholt werden.<br />

5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -


- 17 -<br />

6 Haus- und Grundbesitzer - Vermieter<br />

6.1 Maklergebühren – Verkauf von Immobilien bzw. Vermietung<br />

In der Regel fällt die Maklergebühr sowohl beim Verkäufer als auch beim<br />

Käufer an.<br />

Sie können aber auch mit Ihrem Makler vereinbaren, dass es für den<br />

Verkäufer provisionsfrei ist – begeistert sind die Makler davon nicht, aber<br />

wenn Sie gut verhandeln, kommen Sie für sich zu einem positiven Ergebnis;<br />

d. h. ohne Maklergebühr.<br />

So ist es auch bei Vermietungen.<br />

6.2 Mietrechtänderungsgesetz – Knappungsgrenze von 20 % auf 15 %<br />

reduziert<br />

Das Mietrechtänderungsgesetz soll modifiziert werden.<br />

Die im Bundestag beschlossene Modifikation des Mietrechtänderungsgesetzes<br />

wird teilweise als Lösung für die Wohnungsprobleme in manchen<br />

Ballungszentren gesehen, da es jetzt in einigen Regionen ermöglicht wird, die<br />

Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren.<br />

Die Reduktion der Kappungsgrenze bedeutet, dass im Zeitraum von drei<br />

Jahren die Erhöhung bei bestehenden Mietverträgen lediglich 15 Prozent<br />

betragen darf.<br />

7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte<br />

Finanz- und Vermögensplanung – bAV<br />

7.0 Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass ich keine Finanz-<br />

/Vermögensberatung ausübe und sich jeder Leser individuell informieren<br />

und seine Entscheidungen eigenverantwortlich treffen muss.<br />

Bei diesem Thema spielen die persönlichen Verhältnisse, Alter und<br />

persönlichen Neigungen eine Rolle.<br />

Wichtig dabei ist, dass Sie sich bei Ihrer Entscheidung „wohlfühlen“.<br />

7.1 Fondbeteiligungen in Kitas !!!<br />

Der Staat hat nicht die nötigen Finanzmittel für die Kinderbetreuung. Nun<br />

sollen Investmentgesellschaften Anleger mit satten Renditen gewinnen.


- 18 -<br />

Der Frankfurter Fondanbieter Habona will einen geschlossenen<br />

Immobilienfonds für Kindertagesstätten auflegen. Der Kita-Fonds investiert 30<br />

Millionen EUR in zehn bis 15 Einrichtungen, die im Rheinland entstehen<br />

sollen.<br />

Auch andere Anbieter planen Kita-Fonds, die für Privatanleger aufgelegt<br />

werden. Von Renditen bis 6 % ist die Rede.<br />

Verbraucherzentralen warnen davor.<br />

Grundsätzlich ist ein geschlossener Fonds nichts für Kleinanleger, weil sie<br />

damit das Risiko eingehen, ihr gesamtes eingesetztes Geld verlieren. Hinzu<br />

kommt, dass der Anleger sich auf viele Jahre bindet und sein Geld damit<br />

schlecht verfügbar ist.<br />

Die Fondsbranche hofft auf gute Geschäfte, weil der Staat vor Jahren ein<br />

Versprechen abgegeben hat, von dem schon feststeht, dass er es nicht<br />

überall halten wird.<br />

Ab August haben Eltern von 1-bis 3-Jährigen einen gesetzlichen garantierten<br />

Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Eltern, die leer ausgehen, können ihre<br />

Kommune verklagen.<br />

Fazit: Finger davon lassen.<br />

7.2 Aktienanleihen sind eine Wette!!!<br />

Wenn Sie Aktien-Anleihen kaufen, wetten Sie faktisch auf die Kurse der<br />

zugrunde liegenden Aktien. Dies sind beispielsweise Basiswerte wie Allianz<br />

oder Linde.<br />

Diese Aktien-Anleihen beruhen auf einem einfachen Prinzip: Sie leihen einer<br />

Bank Geld, die verspricht Ihnen feste Zinsen und die Rückzahlung des<br />

geliehenen Geldes hängt schlicht am Aktienkurs. Ein Beispiel dazu ist die<br />

Allianz.<br />

Wenn der Kurs der Allianz bei einer bestimmten Anleihe bis zum Ende der<br />

Laufzeit bei 87,20 EUR liegt, erhalten Sie die kompletten 100 % Ihres<br />

Einsatzes zurück.<br />

Jetzt notiert der Wert bei 106 (zum Zeitpunkt der Erstellung). Daher ist noch<br />

viel Platz von mehr als 15 % bis zu dieser Grenze. Allerdings ist diese Grenze<br />

gefährlich. Denn: Wenn der Kurs bis zum 27. Juli unter diesem Wert legt, dann<br />

wird Ihnen die Aktie auf dem Depotkonto so gutgeschrieben, als würde sie<br />

noch 87,20 EUR kosten.<br />

Wenn der Kurs etwa bei 80,00 EUR liegt, wird die Rückzahlung einen Verlust<br />

von 7,20 EUR pro Aktie bringen. Pro Aktie bedeutet: 7,20/8720 = 8,3 %<br />

Verlust auf das eingezahlte Kapital.


- 19 -<br />

Das heißt: diese Anleihen sind riskant. Denn der Kurs von Aktien kann<br />

schneller sinken als erhofft. Da Sie bei Aktien-Anleihen auf ein Laufzeitende<br />

wetten, wird der Abstand zum Basispreis – hier 16 % für die Allianz – schlicht<br />

zur Laufzeitwette.<br />

Zudem geben Sie eine zweite Wette mit diesen Anleihen ein: dass die<br />

emittierende Bank weiter existieren wird.<br />

Deshalb sind Aktien-Anleihen riskant: Sie erhalten als Prämie maximal die<br />

Auszahlung des verliehenen Geldes und die teils hohen Zinsen.<br />

Dabei ist allerdings nicht der Kupon maßgeblich, sondern die Rendite pro<br />

Jahr, die sich aus dem aktuellen Anleihenkurs und der Laufzeit ergibt. Damit<br />

sind aktuell bei Dax-Aktien-Anleihen Renditen zwischen 3,35 % und 6 %<br />

möglich.<br />

• Viel zu wenig bei dem Risiko, dass Sie eingehen müssten. Auch hier<br />

sind Aktien mit hohen Dividenden deutlich besser.<br />

• Die Dividendenrendite der Allianz beträgt mit etwa zumindest 5 %<br />

ebensoviel wie die Verzinsung der Aktien-Anleihe. Sie haben ein<br />

Aktienkursrisiko, können aber jederzeit die Aktie an- und wieder<br />

verkaufen. So reduziert sich das Risiko erheblich. Sie investieren vor<br />

allem dann sicherer, wenn der Wert wie aktuell steigt und Sie sich<br />

ausstoppen lassen.<br />

• Zurzeit ist keine Aktien-Anleihe am Markt, die attraktiver als die Aktie<br />

mit deren hoher Dividendenrendite selbst sind.<br />

Fachleute empfehlen: Kaufen Sie keine Aktien-Anleihen. Aktien wie Allianz,<br />

Münchener Rück oder auch Volkswagen sind sicherer.<br />

7.3 Steuerabkommen/Österreich – Endabrechnung ermöglicht<br />

Die Österreicher zeigen, wie man’s macht: Das neue Steuerabkommen<br />

mit Liechtenstein ist darauf gerichtet, die Vergangenheit ein für allemal<br />

zu bereinigen. Es orientiert sich eng an dem mit der Schweiz ausgehandelten<br />

Abkommen. Steuersünder können damit ihre weltweit (!) vorhandenen<br />

Vermögensbestände weiß machen. Alle Konten, die mittels eines<br />

liechtensteinischen Treuhänders über eine liechtensteinische Struktur<br />

(Stiftung) gehalten werden, können – auch anonym – legalisiert werden.<br />

Doch die Anonymität hat ihren Preis. Hat ein Vermögender 1 Mio. EUR<br />

Ende 2003 in ein Wertpapier mit einem Zinskupon von 4 % jährlich<br />

(Unternehmensanleihe) angelegt, beträgt sein steuerlich relevantes Kapital<br />

heute ca. 1,4 Mio EUR. Will er anonym bleiben, zahlt er einmalig<br />

213.000 EUR = 15,5 % auf dieses Kapital.<br />

Mit einer Selbstanzeige und dem Verzicht auf Anonymität kommt er<br />

deutlich günstiger weg. Wurde in den zehn Jahren EU-Quellensteuer (35 %)<br />

seit <strong>01</strong>.07.2<strong>01</strong>1, vorher 25 %) einbehalten, wird ein „Quellensteuerguthaben“<br />

von 95.000 EUR angerechnet. Dann beträgt die Nachzahlung nur ca. 2 % vom


- 20 -<br />

relevanten Kapital – das sind etwa 26.000 EUR. Ohne Quellensteuerzahlung –<br />

beläuft sich die Nachzahlung auf ca. 130.000 EUR = ca. 9 % bezogen auf das<br />

relevante Kapital.<br />

Fazit: Wien ermöglicht seinen sündigen Steuerbürgern eine sehr umfassende<br />

Legalisierung der Vergangenheit.<br />

Hinweis: Deutsche Steuerhinterzieher, die Geld auf österreichischen<br />

Konten oder Depots halten, müssen sehr bald mit ihrer Aufdeckung rechnen.<br />

Inzwischen gehen gut informierte Kreise fest davon aus, dass der<br />

automatische <strong>Information</strong>saustausch mit Österreich und Luxemburg in Kürze,<br />

möglicherweise schon in einem Jahr, eingeführt wird. „Das ist die legale<br />

Steuer-CD“, heißt es in Fachkreisen.<br />

7.4 Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften teilweise<br />

unzulässig<br />

Seit dem 1. Januar 2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus<br />

Aktienverkäufen und anderen Kapitalerträgen eine 25%ige Abgeltungsteuer<br />

einbehalten. Steuerpflichtig sind die Brutto-Kapitaleinnahmen, gemindert um<br />

den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 8<strong>01</strong> EUR (Ledige) bzw.<br />

1.602 EUR (zusammenveranlagten Ehegatten). Werbungskosten, die im<br />

Zusammenhang mit den Kapitalanlagen entstehen, z. B. Kontoführungsgebühren,<br />

Depotgebühren oder Darlehenszinsen, können nicht mehr<br />

abgezogen werden. Sie sollten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten<br />

werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn tatsächlich<br />

höhere Werbungskosten angefallen sind.<br />

Kapitaleinkünfte dürfen nicht benachteiligt werden<br />

Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />

zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen Einkünfte. So<br />

können die Betriebskosten von den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten und<br />

Arbeitsmittel von den Lohneinnahmen abgezogen werden. Damit werden<br />

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstehen,<br />

und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen<br />

Einkunftsart entstehen, unterschiedlich behandelt.<br />

Das absolute Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte, die der<br />

Abgeltungsteuer unterliegen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. So<br />

entschied das FG Baden-Württemberg. Das Abzugsverbot sei zumindest dann<br />

verfassungswidrig, wenn der persönliche Steuersatz bereits unter dem<br />

Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag<br />

berücksichtigt wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten. Im<br />

Rahmen der Prüfung, ob eine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz oder<br />

dem persönlichen Steuersatz günstiger ist (sog. Günstigerprüfung), müssten<br />

daher die um die tatsächlichen Werbungskosten geminderten Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen ermittelt werden. Ob das Werbungskostenabzugsverbot<br />

auch dann verfassungswidrig ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />

als der Abgeltungsteuersatz, ließ das Finanzgericht offen. Nun müssen die<br />

Bundesfinanzrichter entscheiden. Das Finanzgericht hat die Revision zum<br />

Bundesfinanzhof zugelassen.


- 21 -<br />

Tipp<br />

Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auch die Kapitaleinkünfte und<br />

die damit zusammenhängenden Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt<br />

die Werbungskosten nicht berücksichtigt, sollte Einspruch eingelegt und auf<br />

die Entscheidung des FG Baden-Württemberg sowie das Revisionsverfahren<br />

Bezug genommen werden.<br />

7.5 Diese Besonderheiten sollten Sie kennen<br />

7.51. First In – First Out im Wertpapierdepot<br />

Sowohl bei der Girosammel- als auch bei der Streifbandverwahrung unterstellt<br />

das Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG), dass die im<br />

jeweiligen Depot zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst verkauft<br />

werden (sogenannte Fifo-Methode). Dies kann sich insbesondere bei<br />

Wertpapierdepots negativ auswirken, in denen noch vor Einführung der<br />

Abgeltungsteuer im Jahre 2009 angeschaffte Aktien gehalten werden. Weil die<br />

damals geltende einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen ist, darf ein<br />

Verlust nicht mehr mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden.<br />

Betroffene Anleger sollten Unterdepots anlegen, da die Finanzbehörden<br />

die Zuordnung einzelner Wertpapiere zum jeweiligen eigenständigen<br />

Unterdepot ausdrücklich zulassen.<br />

7.5.2 Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

Für die Anrechnung einbehaltener Steuerbeträge im Rahmen der<br />

Einkommensteuer-Veranlagung reicht den Finanzämtern eine vom Verwalter<br />

erstellte Aufteilung der anteiligen Einnahmen und Steuern nach dem<br />

Verhältnis der Miteigentumsanteile, sofern jeder Miteigentümer zusätzlich eine<br />

Kopie der Originalbescheinigung des Kreditinstituts vorlegt.<br />

7.5.3 Mietkautionskonten<br />

Wenn Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters lauten, fließen die<br />

Zinsen dem Mieter bereits zu, sobald sie auf den zur Absicherung<br />

nachvertraglicher Ansprüche eingerichteten Konten fällig werden. Der<br />

Vermieter ist nach der Abgabenordnung (§ 34 Abs. 1 und 3 AO) verpflichtet,<br />

seinem Mieter die Steuerbescheinigung auszuhändigen.<br />

7.5.4 Unentgeltliche Depotüberträge<br />

Ab 2<strong>01</strong>2 unterliegen unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel nur<br />

dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn die auszahlende Stelle dem für sie<br />

zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz elektronisch unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift sowohl<br />

des Übertragenden als auch des Empfängers und – soweit bekannt – auch<br />

das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe,<br />

Lebenspartnerschaft) zwischen beiden mitteilt. Zusätzlich werde die<br />

Identifikationsnummern des Empfängers und Gebers verlangt. Letzteres gilt<br />

nicht für Personengesellschaften, Körperschaften, andere Unternehmen und<br />

ausländische Kapitalanleger, da diesen seitens der Finanzbehörden keine<br />

Identifikationsnummern zugeteilt werden.


- 22 -<br />

7.6 Aktien werden zur Krisenwährung<br />

An Aktien führt derzeit kein Weg vorbei. Die Niedrigzinspolitik der<br />

Notenbanken hat nach Ansicht vieler Experten mittlerweile zu einer<br />

„schleichenden Enteignung“ der Anleger geführt.<br />

Wer sein Geld auf Sparbuch oder Festgeldkonto belässt, wird sein Guthaben<br />

Schritt für Schritt entwerten. Aus dem risikolosen Zins ist längst ein zinsloses<br />

Risiko geworden.<br />

7.7 Wenn man Ihnen attraktive Zinsen in Aussicht stellt, stecken dahinter<br />

häufig Mogelpackungen<br />

Drei Beispiele: Das „bessere Sparbuch“ von Cosmos Direkt wird mit „bis zu<br />

3,5 %“ Zinsen beworben. Im ersten Jahr gibt es jedoch nur 1,6 %, im zweiten<br />

2,2 %. Im dritten Jahr werden 3,5 % gutgeschrieben. Für die Folgezeit sind<br />

lediglich 1,25 % garantiert – ergänzt durch einen variablen Zinsüberschussanteil.<br />

Da dieser jährlich neu festgelegt wird, bleibt die Endrendite<br />

weitgehend offen.<br />

Die Commerzbank bewirbt einen Sparplan mit 7 %. Tatsächlich garantiert sind<br />

pro Jahr lediglich 0,5 %. Ab dem dritten Jahr kommt auf die Sparraten ein<br />

Bonus obendrauf. Aber nur auf die jährliche Einzahlung. 1 % Zinsen gibt es<br />

nach zwei Jahren, 2 % werden auf die Sparleistungen des dritten Jahres<br />

angerechnet. Die 7 % auf die Sparrate fallen erst nach dem sechsten Jahr<br />

an. Im Schnitt wären das 1,46 % pro Jahr.<br />

Mit 4 % Jahreszins geht die Postbank für die Fondsanlage „Top Invest“ auf<br />

Kundenfang. Der Pferdefuß: Diese Zinsen gibt es nur ein paar Monate.<br />

Danach wird die Einzahlung schrittweise in Fonds umgeschichtet.<br />

8 Umsatzsteuerzahler<br />

8.1 Leistungen von Gesundheitsfachberufen<br />

Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen, z. B.<br />

Physiotherapeut, Masseur, Logopäde, kommt die Umsatzsteuerbefreiung<br />

nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer<br />

Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Als ärztliche Verordnung gilt<br />

hierbei sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine<br />

Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt<br />

des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, gilt nicht als für die<br />

Umsatzsteuerbefreiung ausreichende Verordnung.<br />

OFD Frankfurt, Verfügung vom 27.07.2<strong>01</strong>2 – 7170 A – 59 – St 112 –


- 23 -<br />

8.2 „Gutschrift – Verfahren“ zwischen 2 Unternehmern<br />

Das Wort „Gutschrift“ sollte nur dann verwendet werden, wenn zwischen zwei<br />

Unternehmern vereinbart ist, dass im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird;<br />

z. B. bei Handelsvertretern. Stornierte Rechnungen oder<br />

Rechnungsermäßigungen sollte man zum Beispiel als „Stornorechnung“ oder<br />

„Teilstornorechnung“ bezeichnen.<br />

In den Umsatzsteuerrichtlinien wird bestimmt, dass das Wort „Gutschrift“<br />

immer zu verwenden ist, wenn ein Unternehmer die Leistungen eines anderen<br />

Unternehmers mittels Gutschrift abrechnet. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist<br />

Voraussetzung dafür, dass der abrechnende Unternehmer den<br />

Vorsteuerabzug geltend machen kann.<br />

Aus diesem Grunde sollte man das Wort „Gutschrift“ nicht für andere<br />

Abrechnungsmodalitäten verwenden.<br />

9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />

9.1 Erbengemeinschaft<br />

Die Erbengemeinschaft ist die Folge des Vorhandenseins mehrerer Erben<br />

nach dem Erblasser. In diesem Fall wird der Nachlass Gesamthandvermögen<br />

der Erben und steht ihnen gemeinschaftlich zu. Es handelt sich um eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, im Sinne einer<br />

Bruchteilsgemeinschaft.<br />

Die Erbengemeinschaft ist prinzipiell auf ihre Auflösung angelegt. Etwas<br />

anderes kann auf Anordnung des Erblassers, durch Vertrag der Erben selbst<br />

oder auch bei Ungewissheit über das Bestehen weiterer Erben gelten. Bis zur<br />

Auflösung stehen Vermögensmehrungen bzw. Gewinne wie auch<br />

Vermögensminderungen bzw. Verluste den Erben gemeinsam entsprechend<br />

ihrer Beteiligung am Nachlass zu. Werden im Rahmen der Erbengemeinschaft<br />

Einkünfte erzielt, sind die steuerlichen Erklärungspflichten durch Abgabe einer<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung zu beachten.<br />

Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung des Nachlasses. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt verwalten die Erben den Nachlass gemeinschaftlich. Bei<br />

Entscheidungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die<br />

einfache Stimmenmehrheit. Darüber hinausgehende Entscheidungen sind<br />

einstimmig zu treffen. Die Verwaltung steht den Erben allerdings nur dann zu,<br />

wenn nicht das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben oder eines<br />

Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anordnet.<br />

Die Erben haben während des Bestehens der Erbengemeinschaft in Bezug<br />

auf Verfügungen über ihren Erbteil einige Regeln zu beachten. So kann der<br />

Erbe zwar seinen Erbteil veräußern, die anderen Erben haben jedoch ein


- 24 -<br />

Vorkaufsrecht. Bei der Veräußerung des gesamten Erbteils gilt immer die<br />

Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Veräußerungen eines einzelnen<br />

sind grundsätzlich nur als gemeinschaftliche Verfügung aller Erben möglich.<br />

Gläubiger der Erben haben die Möglichkeit, den Erbteil eines Erben zu<br />

pfänden und sich aus dem Auseinandersetzungsanspruch zu befriedigen.<br />

9.2 Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehbar<br />

Die durch die Erben zu zahlende Einkommensteuer einschließlich<br />

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind als<br />

Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass<br />

die Belastung mit Erbschaftsteuer automatisch sinkt. Diese Änderung im<br />

Erbschafsteuerrecht ist von immenser Tragweite. Der Bundesfinanzhof gibt<br />

mit dem Urteil vom 4.7.2<strong>01</strong>2 (AZ II R 15/11) seine bisherige Rechtsauffassung<br />

auf.<br />

9.3 Testament – die notarielle Variante muss nicht immer teurer sein<br />

Wer ein eigenhändiges Testament formuliert, dem entstehen auf den ersten<br />

Blick keine Kosten. Tritt der Erbfall aber ein und liegt kein notariell<br />

beglaubigtes Testament vor, müssen die Erben grundsätzlich einen Erbschein<br />

beantragen. Die Gebühren für diesen Erbschein berechnen sich ebenso wie<br />

die Kosten einer notariellen Beurkundung nach der Höhe der<br />

Vermögenswerte, die vererbt werden.<br />

Bei gleicher Höhe der Erbmasse sind die Gebühren für einen Erbschein<br />

doppelt so hoch wie für die notarielle Beurkundung. Ist diese vorhanden,<br />

entfällt die Pflicht des Erbscheins. Bei einem Vermögen von 150.000 EUR<br />

beträgt die Beurkundungsgebühr für ein notarielles Testament genau<br />

282 EUR, während sich die Gebühren für einen Erbschein auf 564 EUR<br />

belaufen. Wächst das Vermögen im Laufe des Lebens noch weiter und<br />

übersteigt im Erbfall die für das Testament maßgebliche Summe, so werden<br />

selbstverständlich keine Gebühren nachverlangt.<br />

Somit sollte das notarielle Testament als sicherste Form der Verfügung immer<br />

zumindest in Erwägung gezogen werden.<br />

9.4 Schenkungen – Anzeigepflicht beim Finanzamt<br />

Viele Bürger wissen nicht, dass für Erbschaften und Geschenke wegen einer<br />

eventuellen Steuerpflicht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt besteht. Binnen<br />

einer Frist von drei Monaten muss dem Finanzamt die Erbschaft oder<br />

Schenkung mitgeteilt werden.<br />

Bei Schenkungen trifft diese Anzeigepflicht grundsätzlich auch den<br />

Schenkenden. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk unter dem<br />

Steuerfreibetrag liegt und keine Steuern gezahlt werden müssen.<br />

Allerdings gilt eine Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke im üblichen Umfang<br />

zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Diese braucht der


- 25 -<br />

Steuerzahler dem Finanzamt gegenüber nicht anzuzeigen. Die Erbschaft oder<br />

Schenkung muss in der Regel auch nicht angezeigt werden, wenn zum<br />

Beispiel ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul<br />

beteiligt war, denn diese melden den Vorgang von sich aus dem Finanzamt.<br />

Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände<br />

zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt<br />

anzuzeigen.<br />

Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft kein Formular bzw.<br />

keinen Vordruck gibt, kann diese formlos erfolgen. Zu empfehlen ist aber<br />

dennoch eine schriftliche Anzeige. Wichtig zu wissen ist auch, dass<br />

grundsätzlich das Finanzamt des Schenkers bzw. des Erblassers<br />

zuständig ist und die Anzeige dorthin gehen muss. Unterlässt der<br />

Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der strafbaren<br />

Steuerhinterziehung führen. Auch kann die versäumte Anzeige im Nachhinein<br />

teuer werden, denn eine Schenkung verjährt bei unterlassener Anzeige<br />

steuerlich nicht. Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder<br />

dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der<br />

letzten 10 Jahre addiert. Durch diese Zusammenrechnung können die<br />

steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder<br />

Erbschaftsteuer fällig werden.<br />

9.5 Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten<br />

Die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende<br />

Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als<br />

Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.<br />

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen<br />

Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt<br />

des Erbfalls (Todeszeitpunkt) beim Erblasser bereits rechtlich entstanden<br />

waren, sondern auch solche Steuerschulden, die der Erblasser begründet hat<br />

und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.<br />

Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als<br />

Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer hat die Einkommensteuer<br />

für das Todesjahr unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />

festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von<br />

Ehegatten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt; ist daher<br />

zu ermitteln inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser,<br />

d. h. auf den verstorbenen Ehegatten, entfällt.<br />

BFH, Urteil vom 04.07.2<strong>01</strong>2 – 2 R 15/11 –<br />

9.6 Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es<br />

selbst geschrieben hat<br />

Ein gesundheitlich geschwächter Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tod<br />

ein Testament abgefasst. Die darin bedachte Frau beantragte daraufhin die<br />

Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin ausweisen sollte. Das<br />

Amtsgericht machte jedoch Zweifel an der Formgültigkeit geltend. Die spätere


- 26 -<br />

Beweisaufnahme ergab: Beim Schreiben des Testaments hatte ein Dritter<br />

geholfen. Seine Zeugenaussage zum Ablauf blieb jedoch vage. Er konnte<br />

nicht mit Sicherheit bestätigen, dass der Erblasser das Testament<br />

eigenhändig geschrieben hatte. Auch das Schriftbild des Dokuments ließ<br />

Zweifel an der Eigenhändigkeit aufkommen.<br />

Laut Oberlandesgericht Hamm wurde die Erteilung des Erbscheins zu Recht<br />

abgelehnt (Az. I – 15 W 231/12). Eigenhändigkeit setzt gemäß § 2247 BGB<br />

voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Schreibt ein<br />

Dritter, sind Testamente grundsätzlich unwirksam – auch wenn der Erblasser<br />

anwesend ist. Seine bloße Unterschrift rettet das Testament selbst dann<br />

nicht, wenn es seinen Vorgaben entspricht.<br />

9.7 Nachlassplanung – Es ist nie zu früh für ein Testament – Konfliktfrei<br />

vererben<br />

Viel zu wenige Menschen machen sich Gedanken um die Verteilung ihres<br />

Vermögens nach dem Tod. Offenbar handelt es sich um ein Tabuthema.<br />

Vielleicht, weil der Gedanke an den eigenen Tod lieber verdrängt wird. Ein<br />

Testament zu verfassen wird immer weiter hinausgezögert. Bei einigen kommt<br />

der Tod schneller als die Muße für das Testament.<br />

Sterben ist aber keine Altersfrage. Wer häufig mit dem Auto unterwegs ist,<br />

einen gefährlichen Beruf ausübt oder einen risikoreichen Sport betreibt, ist<br />

davor auch in jungen Jahren nicht gefeit. Lassen Sie es nicht darauf<br />

ankommen. Setzen Sie sich mit dem Thema zumindest auseinander.<br />

Denn ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und die entspricht in<br />

den meisten Fällen nicht dem, was sich die meisten Erblasser wünschen.<br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

1. Ehepaare mit Kindern haben oft die Vorstellung, dass sie sich<br />

automatisch gegenseitig beerben und die Kinder erst nach dem Tod<br />

des Überlebenden zum Zug kommen. Tatsächlich erben die Kinder<br />

neben dem überlebenden Ehegatten, wenn testamentarisch nichts<br />

geregelt worden ist.<br />

2. Kinderlose Ehepaare sind sich nicht darüber im Klaren, dass ohne<br />

Testament die Eltern und Geschwister des Verstorbenen neben dem<br />

überlebenden Ehepartner erbberechtigt sind. Der Ärger kann<br />

vorprogrammiert sein.<br />

3. Nicht verheiratete Paare müssen unbedingt ein Testament machen,<br />

wenn sie den anderen finanziell absichern wollen. Denn gesetzliche<br />

Erbansprüche bestehen hier nicht.<br />

Sie sehen also, wie wichtig es ist, die erbrechtlichen Weichen zu stellen, um<br />

ernsthaften Familienkrach zu verhindern. Davor sind Familien nicht gefeit, die<br />

bisher bestens miteinander auskamen. Denn wenn es um das liebe Geld geht,<br />

hört die Freundschaft bzw. die Verwandtschaftsliebe bekanntlich auf. Nicht


- 27 -<br />

selten wird der Familienfriede durch die Erbschaftsauseinandersetzung für<br />

immer zerstört.<br />

Machen Sie sich deshalb frühzeitig Gedanken über Ihre letztwillige Verfügung.<br />

Überlegen Sie, wer soll wie viel bekommen? Sollen einzelne Personen mit<br />

bestimmten Gegenständen bedacht werden? Soll zuerst der Ehegatte erben<br />

und die Kinder erst nach dessen Tod?<br />

Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter<br />

9.8 Erben und Vererben<br />

1. Durch ein Testament kann jeder bestimmen, wer im Falle seines<br />

Ablebens seine Besitztümer erbt. Die durch ein Testament<br />

festgelegten Bestimmungen haben dabei Vorrang vor der<br />

gesetzlichen Erbfolge, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

geregelt ist.<br />

2. Gesetzliche Regelungen<br />

Gesetzliche Regelungen über Testamente finden sich in den §§ 2064 ff,<br />

2229 ff. BGB, gesetzliche Regelungen über Erbverträge in den §§ 2274<br />

ff. BGB. Das Recht im Falle des eigenen Todes seine Erben zu<br />

bestimmen, nennt man juristisch Testierfreiheit.<br />

3. Pflichtteilsrecht<br />

Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich unter anderem aus dem<br />

Pflichtteilsrecht. Dieses ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt.<br />

Pflichtteilsberechtigt ist demnach:<br />

die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Ehepartner,<br />

die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

die Kinder/Kindeskinder,<br />

die Eltern des Erblassers.<br />

Sollten diese Personen durch ein Testament oder einen Erbvertrag<br />

enterbt worden sein, so steht ihnen im Falle des Todes des<br />

Erblassenden ein Pflichtteilsanspruch zu.<br />

4. Gesetzliche Erbfolge<br />

Sollte der Erblasser oder die Erblasserin weder ein Testament noch<br />

einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt bei dessen oder deren Tod<br />

die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein.


- 28 -<br />

Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Demnach erben in erster<br />

Linie<br />

die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Ehepartner,<br />

die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende<br />

Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und<br />

die Kinder beziehungsweise Kindeskinder des Erblassers.<br />

Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge<br />

nach dem Verwandtschaftsgrad.<br />

Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht beim Tod<br />

eines Partners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein gesetzliches<br />

Erbrecht zu.<br />

5. Ausschlagung der Erbschaft<br />

Will eine Person die Erbschaft nicht annehmen, muss sie die Erbschaft<br />

innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis dieser ausschlagen,<br />

beziehungsweise sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten<br />

Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe im<br />

Ausland aufhält.<br />

Wollen die Eltern eine Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, brauchen<br />

sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts.<br />

Gesetzliche Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft finden<br />

sie in den §§ 1643, 1942 ff. BGB.<br />

6. Erbschaftsteuer<br />

Erbt eine Person, muss diese gegebenenfalls Erbschaftsteuer<br />

abführen. Nähere Regelungen hierzu enthält das<br />

Erbschaftsteuergesetz.<br />

10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />

11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />

12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />

und dergleichen<br />

12.1 Wofür brauche ich ein Testament?<br />

Das Testament regelt zunächst die Erbfolge. Ohne Testament tritt die<br />

gesetzliche Erbfolge ein. Wenn sie diese kennen und so wollen, benötigen Sie<br />

kein Testament.


- 29 -<br />

Das Testament hat aber über die reine Erbeinsetzung hinaus weitere<br />

Bedeutung.<br />

So lassen sich Einzelheiten bezüglich des Nachlasses regeln, die Sie als<br />

zukünftiger Erblasser geregelt wissen möchten. Dies sind z. B. Auflagen an<br />

die Erben, Teilungsanordnungen oder die Anrechnung lebzeitiger<br />

Zuwendungen. Dadurch lassen sich Anliegen des Erblassers über seinen Tod<br />

hinaus verwirklichen. Insbesondere zur Versorgung einzelner Hinterbliebener<br />

und zur Vermeidung von Zwistigkeiten in der Erbengemeinschaft können<br />

solche Anordnungen sinnvoll sein.<br />

Schließlich dient das Testament auch dazu, für nicht vorhersehbare<br />

Schicksale Vorsorge zu treffen, beispielsweise das Versterben eines Kindes<br />

vor einem Elternteil oder die Wiederverheiratung des überlebenden<br />

Ehegatten.<br />

12.2 Behindertentestament<br />

Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge<br />

verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert<br />

sind.<br />

Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den<br />

Erben gehört?<br />

Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die<br />

Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen<br />

werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses – bis auf<br />

einen geringen Freibetrag – für die entstehenden Kosten eingesetzt werden.<br />

Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem<br />

Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten<br />

Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein<br />

Ehegatte von Behinderung betroffen ist.<br />

Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine<br />

Lösung. Kindern – wie auch Ehegatten – steht im Falle der Enterbung ein<br />

Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil<br />

beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust<br />

trotzdem schmerzlich sein, z. B. wenn der länger lebende Elternteil das<br />

Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw.<br />

den Sozialhilfeträger aufzubringen.<br />

Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und<br />

andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe<br />

profitiert?<br />

Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem<br />

Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit<br />

das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.


- 30 -<br />

Das behinderte Kind wird jedoch nur als „Vorerbe“ eingesetzt.<br />

„Nacherben“ können z. B. „gesunde“ Geschwister sein. Ein Vorerbe darf<br />

nämlich das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern er muss es für<br />

den Nacherben bewahren. Dem Vorerben stehen nur die Erträge (z. B.<br />

Zinsen) zu. Bei seinem Tod bekommt alles der Nacherbe, welcher somit der<br />

eigentliche Erbe ist.<br />

Schließlich wird noch eine so genannte Testamentsvollstreckung angeordnet.<br />

Der Testamentsvollstrecker, in der Regel ein naher Angehöriger, soll die dem<br />

behinderten Erben zustehenden Erträge verwalten und ihm jeweils soviel<br />

davon überlassen, wie ein Sozialleistungsempfänger haben darf.<br />

Der Bundesgerichtshof hat ein Behindertentestament mit diesem Inhalt als<br />

„nicht sittenwidrig“ bewertet. Man sollte dieses Modell nicht ungeprüft<br />

übernehmen. Eine sinnvolle Lösung muss sich immer am konkreten Einzelfall<br />

orientieren.<br />

Ein typischer Fall<br />

Die Eheleute E. sind Rentner. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Der ältere<br />

Sohn Markus ist behindert und lebt in einem Heim. Für die Heimkosten kommt<br />

der Sozialhilfeträger auf. Der jüngere Sohn, Thomas, arbeitet als<br />

Bankkaufmann.<br />

„Und wenn einem von uns etwas passiert?“ fragen sich Herr und Frau E.<br />

immer öfter, „was dann?“ Einen letzten Willen – Testament oder Erbvertrag –<br />

haben sie bisher nicht verfasst. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus<br />

dem selbst bewohnten Einfamilienhaus, das ihnen beiden zur Hälfte gehört.<br />

„Kann das Sozialamt etwa an das Haus heran?“<br />

Schließlich entscheiden sich die Eheleute für eine anwaltliche Beratung und<br />

erfahren: Der länger lebende Ehegatte würde vom anderen die Hälfte des<br />

Vermögens erben, die beiden Söhne je 1/4. Der Erbteil des behinderten<br />

Sohnes Markus, d. h. 1/4 des Nachlasses, müsste zu Geld gemacht und für<br />

die Heimkosten verbraucht werden. Der länger lebende Ehegatte wiederum<br />

würde von den beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt, d. h. bei diesem zweiten<br />

Erbfall würde die Hälfte des Nachlasses für die Heimkosten abfließen.<br />

"Und wenn wir Markus enterben?" überlegt Herr E. Der Anwalt erklärt, dass<br />

dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend machen würde. Das wären,<br />

wenn der erste Elternteil stirbt, 1/8 und beim zweiten Erbfall 1/4 des<br />

Nachlasses.<br />

Stattdessen schlägt der Anwalt den Eheleuten ein "Behindertentestament" in<br />

Form eines Erbvertrages vor. Markus wird als "Vorerbe" mit einer Quote<br />

eingesetzt, die etwas über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Als Nacherbe und<br />

zugleich als Testamentsvollstrecker wird sein Bruder Thomas eingesetzt.<br />

Damit soll verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger das Erbe bzw. den<br />

Pflichtteil kassiert. Thomas soll als Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten<br />

und die Erträge für Markus verwenden, damit dieser beispielsweise<br />

notwendige Hilfsmittel erhält oder auch einmal an einer Urlaubsreise<br />

teilnehmen kann.


- 31 -<br />

Die Eheleute E. finden die juristische Konstruktion ziemlich verwirrend und<br />

kompliziert. Der Anwalt sendet ihnen einen schriftlichen Entwurf für das<br />

Behindertentestament zu und erklärt ihnen in einem Brief noch einmal die<br />

wesentlichen Punkte.<br />

Am Schluss empfiehlt der Anwalt einen Notar, der das Behindertentestament<br />

"beurkunden" soll. Ein Behindertentestament sollte immer von einem Notar<br />

beurkundet werden, was beim Erbvertrag auch gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

Dadurch erhält das Dokument einen offiziellen Charakter, der bei der<br />

Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger nur vorteilhaft sein kann. Ein<br />

handgeschriebenes Testament ist dagegen in solchen Fällen wenig sinnvoll.<br />

"Ist das Behindertentestament wirklich sicher?" fragen sich die Eheleute<br />

E. Oder kann der Sozialhilfeträger doch irgendwie auf das Vermögen<br />

zugreifen?<br />

Absolute Rechtssicherheit gibt es leider nicht. Die Rechtsprechung könnte<br />

sich ändern.<br />

Unsicher ist auch, ob der Sozialhilfeträger angesichts eines solchen<br />

Behindertentestaments nicht doch für den von Behinderung betroffenen<br />

Angehörigen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Nach<br />

bisher überwiegender Ansicht geht dies allerdings nicht.<br />

Fazit: "Den Versuch ist es jedenfalls wert", sagen sich die Eheleute E.<br />

Funktioniert es, haben sie eine gute Lösung für ihr Erbe und ihr behindertes<br />

Kind gefunden.<br />

14 Zum Schmunzeln<br />

Die Bartsteuer<br />

Zar Peter der Große (1672 – 1725) verdankt seinen Nachruhm dem<br />

unbändigen Wunsch, aus Russland ein modernes Land zu machen. Der Fürst<br />

hatte in seiner Jugend ein Jahr in den Niederlanden verbracht und zielte mit<br />

seinen Reformen nicht nur auf Verwaltung und Armee, sondern auch auf die<br />

Sitten seiner Landsleute. Als besonders rückständig empfand er die langen<br />

Bärte, die gemäß der orthodoxen Tradition die Gesichter der Männer zierten.<br />

Nachdem der Zar bei den Würdenträgern am Hof zunächst noch persönlich<br />

zur Schere gegriffen hatte, erhob der Staat ab 1698 eine offizielle Bartsteuer.<br />

Wer seinen Bart behalten wollte, musste eine Abgabe bezahlen, die je nach<br />

Einkommen bis zu 100 Rubel betrug – damals eine enorme Summe. Als<br />

Quittung gab es eine kleine Kupfermünze, „Bartkopeke“


- 32 -<br />

genannt. Wer am Stadttor mit Bart, aber ohne Kopeke aufgegriffen wurde,<br />

kam zwecks Zwangsrasur zur Wache.<br />

Die Bartsteuer verschärfte Peters Konflikt mit der orthodoxen Kirche und trieb<br />

viele strenggläubige Russen zur Flucht aus dem Land. Erst Katharina die<br />

Große hob die Bartsteuer 1772 wieder auf. Die Gläubigen hatten sich bei ihrer<br />

Rückkehr versichern lassen, dass sie keine weiteren Schikanen bezüglich<br />

ihrer Bärte zu befürchten hätten.<br />

Im heutigen Fachjargon ist die Bartsteuer als Lenkungszwecksteuer<br />

einzustufen: Ähnlich der Tabaksteuer soll sie vor allem erzieherische Wirkung<br />

entfalten.<br />

Viel Spaß bei der Lektüre.<br />

Herzlichst<br />

Ihr Kümmerer<br />

<strong>Richard</strong> <strong>Bosser</strong><br />

Steuerberater


- 33 -<br />

R I C H A R D<br />

B O S S E R<br />

Vereidigter Buchprüfer • Steuerberater • Rechtsbeistand<br />

15 Hier ist Platz für Ihre Fragen und Notizen:<br />

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- 34 -<br />

16 Anlagen<br />

16.1 HINWEISE JUNI <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

16.2 Merkblatt 13.224 Was Erben wissen sollten<br />

16.3 Merkblatt 13. 230 W Der Weg zur gesicherten Altersversorgung<br />

16.4 <strong>Information</strong>en zur Berechnung des Rundfunkbeitrags<br />

16.5 Börsentag <strong>2<strong>01</strong>3</strong> - Deutsche legen falsch an<br />

16.6 Aktuelle Investmentfondsübersicht – Kurse und Renditen<br />

16.7 Merkblatt 11.208 Steuerfahndung – Verhaltensempfehlung für <strong>Mandanten</strong><br />

Besuchen Sie unsere Homepage<br />

www.bosser.de


- 35 -<br />

16 Anlagen


Merkblatt 13.224<br />

Was Erben wissen sollten<br />

Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Pflichtteil, Testierfreiheit, Ehegattentestament;<br />

diese und andere Grundbegriffe machen Erben das Leben schwer. Was Erben und<br />

Erblassen wissen sollten.<br />

1. Alleinerbe<br />

Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des<br />

Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.<br />

2. Gesetzliche Erbfolge<br />

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder<br />

Erbvertrag vorliegt. Dan wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den<br />

Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt., wobei Kinder und Enkel des<br />

Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen haben.<br />

Problematisch wird es bei Eheleuten die keine gemeinsamen Kinder<br />

haben.<br />

3. Annahme der Erbschaft<br />

Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem<br />

braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt<br />

im Juristen-Deutsch „Von-Selbst-Erwerb“.<br />

4. Ausschlagung der Erbschaft<br />

Wer nicht erben will, kann die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs<br />

Wochen ausgeschlagen haben. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der<br />

Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf<br />

der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in<br />

Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft<br />

anzufechten.<br />

5. Ehegattentestament<br />

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches<br />

Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte<br />

Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen<br />

Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die<br />

Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger<br />

lebenden Ehegatten ernannt.


2<br />

6. Pflichtteil<br />

Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber<br />

nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass<br />

erhalten. Der Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers<br />

also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.<br />

7. Enterbung<br />

Hat der Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge<br />

ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt,<br />

spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um<br />

enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.<br />

8. Steuerfreibeträge<br />

Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die<br />

Zuwendungen einen bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende<br />

Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder und<br />

Stiefkinder von 400.000 EUR, Enkelkinder von 200.000 EUR. Geschwister,<br />

Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />

und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von<br />

lediglich 20.000 EUR.<br />

9. Testierfähigkeit<br />

Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein<br />

Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten<br />

Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.<br />

10. Testierfreiheit<br />

Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem er sein Vermögen einmal<br />

hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die<br />

wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische<br />

Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.<br />

11. Vermächtnis<br />

Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird<br />

nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die<br />

Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.<br />

12. Widerruf<br />

Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei<br />

denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen<br />

Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.<br />

Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter


Merkblatt 13.230 W<br />

Der Weg zur gesicherten Altersversorgung<br />

In der Buchführung und der Bilanz kommt es auf jeden Cent an. Bei der<br />

Planung für den Ruhestand wird oft großzügiger verfahren. Doch auf vage<br />

Vermutungen sollte niemand bauen. Selbständige und Freiberufler – deren<br />

Altersversorgung nicht automatisch geregelt ist – müssen sich damit<br />

beschäftigen, welchen Betrag sie im Ruhestand benötigen. Dabei spielen die<br />

steuerliche Situation und die Inflation eine große Rolle. Bereits getroffene<br />

Maßnahmen müssen regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit und Rendite überprüft<br />

werden.<br />

Altersversorgungsberechnung<br />

1. Mein Alters-Soll<br />

Für eine grobe Schätzung reicht es, von 70 bis 90 Prozent des aktuell<br />

verfügbaren Einkommens (ohne Sondereinflüsse) auszugehen. Dieser Check<br />

darf aber keine einmalige Angelegenheit bleiben – spätestens alle 5 Jahre<br />

sollten Sie ihn wiederholen.<br />

2. Die gesetzliche Rente<br />

Damit Sie Ihren Rentenanspruch richtig einschätzen können, entnehmen<br />

Sie den Wert aus Ihrer Rentenversicherungsinformation der Deutschen<br />

Rentenversicherung.<br />

3. Was kommt noch dazu?<br />

Ermitteln Sie ungefähr, welche Zahlungen Sie später aus privaten<br />

Versicherungen, betrieblicher Versorgung und an sonstigen Einkünften zu<br />

erwarten haben.


-2-<br />

4. Monatliche Rente aus<br />

Gesetzlicher Rentenversicherung<br />

Betrieblicher Altersversorgung<br />

Berufsständischen Versorgungswerk<br />

Lebensversicherungen<br />

Immobilienbesitz<br />

Geldanlagen<br />

sonstigem Vermögen<br />

Summe<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

EUR<br />

5. Alters-Soll (Siehe TZ 1) EUR<br />

./. voraussichtliche Altersrente (Siehe TZ 4) EUR<br />

6. = Ihre Versorgungslücke EUR<br />

Nun kennen Sie Ihre Versorgungslücke!<br />

(Steuerliche Aspekte und Inflation sind dabei unberücksichtigt)


Börsentag <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />

Deutsche legen falsch an<br />

Die Geldflut der Notenbanken und Mini-Zinsen bedrohen die Vermögen der<br />

Sparer. Deshalb empfehlen Experten Aktien als Inflationsschutz – trotz<br />

Rekordhochs an den Börsen.<br />

Gottfried Heller, Chef der Fiduka-Depotverwaltung in München<br />

Die Notenbanken pumpen Milliardensummen in das Finanzsystem um es zu<br />

stabilisieren, gleichzeitig sind die Zinsen auf historisch niedrigem Niveau. Und<br />

dennoch legen die meisten Deutschen einen Großteil ihres Vermögens in<br />

festverzinsliche Papiere an. „Das ist völlig falsch“, warnt Börsenkenner Robert Halver<br />

von der Baader Bank und spricht dabei vielen Vermögensverwaltern und<br />

Anlageexperten aus der Seele. Investmentexperte Gottfried Heller spricht gar vor<br />

einer „doppelten Enteignung der Sparer“.<br />

Wie groß die Sorge der Sparer und Anleger um ihr Geld ist, wurde auf dem<br />

Börsentag in München deutlich. Über 3000 Besucher diskutierten mit Finanzexperten<br />

wie Halver und Heller, sowie renommierten Vermögensverwaltern wie Ulrich<br />

Kaffarnik von DJE und Holger Gachot von Starcapital über die richtige Geldanlage.<br />

Profis warnen vor Anleihen und empfehlen Aktien<br />

Unisono warnten die Profis aufgrund einer drohenden Inflation vor der Anlage in<br />

festverzinslichen Wertpapieren wie Anleihen. Holger Gachot von der<br />

Vermögensverwaltung Starcapital bezeichnete Anleihen als „renditeloses Risiko“.<br />

Noch deutlicher wird der TV-Fachmann Robert Halver: Er bezeichnete deutsche<br />

Staatsanleihen als „Toilettenpapier mit Bundesadler“. Halver fügt hinzu: „Jedes<br />

Unternehmen der Welt ist besser geführt als ein Staatshaushalt“. Er stellt die<br />

einfache Gleichung auf: „Mehr Schulden = mehr Wachstum = gut für Aktienkurse“.<br />

Obwohl viele Wertpapiere bereits auf Rekordhoch sind, glaubt Halver deshalb an<br />

weiteres Aufwärtspotential an den Börsen.<br />

Auch Finanzexperte Gottfried Heller sieht aufgrund des Anlagenotstandes „grünes<br />

Licht für die Börsen“. Heller, der 1971 gemeinsam mit André Kostolany die Münchner<br />

Vermögensverwaltung Fiduka gegründet hat, kann nicht verstehen, warum die<br />

Aktienquote in Deutschland so niedrig ist. „Es ist eine Schande, dass ein führendes<br />

Industrieland wie Deutschland, solch eine schiefe Vermögenslage hat“, ärgert er sich<br />

mit Blick auf die geringe Zahl deutscher Aktionäre. Heller hält Wertpapiere für die<br />

einzige langfristig steigende Anlageklasse.


Ausgewogene Depotstruktur entscheidend<br />

Das wichtigste für Privatanleger sei die richtige, ausgewogene Depotstruktur. Ein<br />

gutes Portfolio enthält Hellers Ratschlag zufolge „lieber Substanzwerte wie BASF<br />

als Wachstumswerte wie Apple und Co.“. Zudem sollte nicht nur auf Standard-,<br />

sondern auch auf Nebenwerte gesetzt werden. Denn „Kleine sind oft behänder als<br />

Dickschiffe“, sagt Heller. Neben Wertpapieren aus Industrieländern, dürfen auch<br />

Aktien aus Schwellenländern nicht fehlen. Vor allem bei Nebenwerten und<br />

Schwellenländeraktien rät Heller dabei zu Fonds. Wichtig sei dabei auf Einfachheit zu<br />

setzen: „Wenn Sie ein Produkt nicht verstehen, fassen Sie es nicht an“, warnt er.<br />

Auch institutionelle Investoren müssten bei der Aktienquote umdenken, meint Ulrich<br />

Kaffarnik von der Vermögensverwaltung DJE. Als Vorbild nennt er den norwegischen<br />

Staatsfonds. Dieser habe eine Aktienquote von 60 Prozent und richte seinen Fokus<br />

weg von Europa, hin zu Amerika und Asien.<br />

Auch TV-Fachmann Halver gibt zu: „Ich mag Aktien aus den USA und aus Japan“. In<br />

diesen Ländern werde durch die expansive Geldpolitik die Wirtschaft angekurbelt<br />

und das Wachstum vorangetrieben. Denjenigen, die sich vor dem Platzen der<br />

Aktienblase fürchten, gibt er mit auf den Weg: Bisher sind alle Blasen geplatzt, weil<br />

die Zinsen gestiegen sind. Das werde dieses Mal nicht passieren. „Denn das können<br />

wir uns aufgrund der hohen Staatsschulden gar nicht leisten“, so Halver. Er fügt<br />

warnend hinzu: „Wer heute kein Sachkapital hat, ist ein Spekulant“.<br />

Quelle: www.boerse-online.de


Merkblatt 11.208<br />

Steuerfahndung – Verhaltensempfehlung für <strong>Mandanten</strong><br />

1. Die Durchsuchung muss durchgestanden werden.<br />

2. Sofort Ihren Steuerberater oder Anwalt * anrufen. Das ist das Recht eines<br />

jeden Bürgers und kann durch die Beamten nicht verweigert werden.<br />

3. Keine Behinderung der Beamten.<br />

4. Keine Einlassungen!<br />

Das bedeutet, dass keinerlei Aussagen auf Fragen gemacht werden, außer<br />

Angaben zur Person. Dieses Verweigerungsrecht ist ein gesetzliches<br />

Aussageverweigerungsrecht! Niemand muss sich selbst beschuldigen.<br />

Nicht auf die Angebote der Beamten eingehen, dass eine Aussage sich<br />

hernach günstig auswirken wird.<br />

5. Nicht versuchen, die Beamten auszutricksen. Dies könnte leicht als<br />

Verdunklungsversuch ausgelegt werden und zu einer sofortigen Verhaftung<br />

(Untersuchungshaft) führen.<br />

6. Keine Beschimpfungen gegenüber den Beamten. Straftatbestand:<br />

Beamtenbeleidigung.<br />

7. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und genau lesen!<br />

8. Belege und Unterlagen dem Beamten zur Beschlagnahme zeigen! Nie<br />

freiwillig herausgeben; der Beamte muss die Unterlagen beschlagnahmen.<br />

Sonst Rechtsverlust in Form von Verwirken des Rechtsmittels.<br />

* Wir kooperieren regelmäßig mit Kanzlei FRICK QUEDENFELD,<br />

Rechtsanwälte Steuerberater, Kronprinzstraße 30, 7<strong>01</strong>73 Stuttgart,<br />

Telefon 0711 222 283, Fax 0711 222 2859<br />

info@frickquedenfeld.de - www.frickquedenfeld.de<br />

Ihre Ansprechpartner dort: Dr. Jörg Frick bzw. Markus Krauter


RICHARD<br />

BOSSER<br />

Vereidigter Buchprüfer · Steuerberater · Rechtsbeistand<br />

Unsere Leistungen für Sie:<br />

• Einkommensteuererklärungen<br />

• Jahresabschlüsse mit Steuererklärungen<br />

• GmbH-Gründungsberatung<br />

• Finanzbuchhaltung<br />

• Lohnbuchhaltung<br />

• Betriebswirtschaftliche Beratung<br />

• Existenzgründungsberatung<br />

• Unternehmensnachfolgeberatung<br />

• Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung<br />

• Altersvorsorgeberatung<br />

• Vereinssteuerberatung<br />

• Testamentsgestaltung/-vollstreckung<br />

Übrigens, das erste Gespräch ist für Sie kostenlos,<br />

aber sicher nicht umsonst.<br />

ZERTIFIZIERTER TESTAMENTSVOLLSTRECKER (AGT)<br />

Reinsburgstraße 2<strong>01</strong> • 7<strong>01</strong>97 Stuttgart • Telefon 0711/210230<br />

Fax 0711/21023-40 • E-Mail: kanzlei@bosser.de • www.bosser.de

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