(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
(PDF) Mandanten-Information 2013/01 - Richard Bosser
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
www.bosser.de<br />
<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> seit 1963<br />
<strong>2<strong>01</strong>3</strong>/<strong>01</strong><br />
Stuttgart, im Juni <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
anbei übersende ich Ihnen die HINWEISE JUNI <strong>2<strong>01</strong>3</strong>, die wie folgt gegliedert sind:<br />
A. EINKOMMENSTEUER<br />
B. UMSATZSTEUER<br />
C. SONSTIGES<br />
Ergänzen will ich diese mit folgenden <strong>Information</strong>en:<br />
0 Aktueller Block<br />
1 Alle Steuerzahler<br />
2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />
3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
4 GmbH - , GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />
6 Haus- und Grundbesitzer – Vermieter<br />
7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte –<br />
Finanz- und Vermögensplanung – bAV<br />
8 Umsatzsteuerzahler<br />
9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />
10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />
11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />
12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />
und dergl.<br />
13 Hinweis: Die in diesem <strong>Mandanten</strong>brief enthaltenen Beiträge sind nach besten Wissen und<br />
Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen <strong>Information</strong> und ersetzen nicht<br />
qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses<br />
<strong>Information</strong>sschreibens kann daher nicht übernommen werden.<br />
14 Zum Schmunzeln<br />
15 Hier ist Platz für Ihre Fragen und Notizen<br />
16 Anlagen
- 2 -<br />
0 Aktueller Block<br />
0.1 Betrügerische Emails vom angeblichen Finanzamt<br />
Derzeit landen unzählige Emails mit Absender Finanzamt mit einem zip-<br />
Anhang in den Postfächern vieler Steuerpflichtiger. Durch das öffnen des<br />
Anhangs installiert sich schadhafte Software. Grundsätzlich erhalten nur wir<br />
als Ihr steuerlicher Berater Post von Ihrem Finanzamt. Nur wir kontaktieren<br />
Sie für Rückfragen oder <strong>Information</strong>en. Daher löschen Sie bitte sofort diese<br />
Emails. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Freunde und Bekannte weiter, um<br />
diese vor Schaden zu bewahren.<br />
0.2 Schwarzarbeit kann teuer werden<br />
Viele Menschen beauftragen Fensterputzer, Handwerker und andere<br />
Dienstleister ohne Rechnung. Das aber kann teuer werden – beispielsweise<br />
bei einem Unfall oder bei Schäden am Bau.<br />
Das Angebot klingt verlockend für beide Seiten: Die Putzfrau kann ihren<br />
ohnehin geringen Lohn komplett in die eigene Tasche stecken, ihr<br />
Auftraggeber spart die Kosten für die Sozialversicherungen. Ein Handwerker,<br />
der einen Auftrag ausführt, ohne eine Rechnung zu stellen, muss keine<br />
Steuern zahlen, der Auftraggeber ebenfalls nicht. Doch Schwarzarbeit birgt<br />
Risiken, auch im Privathaushalt.<br />
Die grundsätzliche Frage ist: wird eine Tätigkeit als Gefälligkeit geleistet, oder<br />
ist jemand weisungsgebunden beschäftigt? Wenn der Babysitter regelmäßig<br />
kommt und für seine Leistung Geld erhält, sollte er angemeldet werden.<br />
Andernfalls ist das rechtlich nicht in Ordnung.<br />
Auftraggeber können im Zweifel große Probleme bekommen, etwa bei einem<br />
Unfall. Wenn die Putzfrau beim Gardinenaufhängen von der Leiter fällt und<br />
sich das Bein bricht, ist sie zwar über die gesetzliche Unfallversicherung<br />
abgesichert. Die Kosten kann sich die gesetzliche Unfallversicherung im Falle<br />
von Schwarzarbeit aber vom Auftraggeber zurückholen. Außerdem werde die<br />
Versicherung die ausgefallenen Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend<br />
geltend machen, sobald die Schwarzarbeit auffliege. Darüber hinaus werde<br />
ein Bußgeld fällig.<br />
Auch mit der Versicherung kann es im Falle einer illegal beschäftigten<br />
Putzfrau Schwierigkeiten geben. Mache die Hilfe im Haushalt etwas kaputt,<br />
springe deren private Haftpflicht nicht automatisch ein. Schließlich handele es<br />
sich um einen Schaden, der während der Arbeit entstanden ist. Allerdings<br />
werde sich die Versicherung des Auftraggebers weigern, bei einer schwarz<br />
beschäftigten Haushaltshilfe die Kosten zu übernehmen.<br />
Die Putzfrau ist außerdem nicht verpflichtet, einen Schaden zu bezahlen.<br />
Wenn sie Arbeitnehmerin ist, haftet sie normalerweise nicht. Als<br />
Arbeitnehmerin gelte sie, wenn sie beispielsweise regelmäßig zu vereinbarten
- 3 -<br />
Zeiten im Haus arbeite, Anweisungen von ihrem Auftraggeber erhalte und die<br />
Putzmittel gestellt bekomme.<br />
Fazit: Werden Babysitter oder Putzfrauen regelmäßig beschäftigt, sollten sie<br />
über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale<br />
angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe nicht mehr als<br />
400 EUR pro Monat erhält. Dann zahlen Arbeitgeber niedrigere<br />
Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als für mehr verdienende<br />
Angestellte. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist inbegriffen.<br />
0.3 Fünf Koffer mit Bargeld …<br />
Da staunten kürzlich die Zöllner am Düsseldorfer Flughafen nicht schlecht, als<br />
sie fünf Koffer – gefüllt mit Bargeld (alles neue Banknoten) – in einer<br />
Luftfrachtsendung aus Afrika sicher stellten. Eine genaue Zählung der frisch<br />
gedruckten Banknoten ergab dann einen Gesamtwert von 10 Mio. Guinea<br />
Francs. Nach Abschluss der umfangreichen Zähl-Aktion wurde ein Fachmann<br />
nach dem Wert in EUR gefragt. Es befanden sich insgesamt EUR 1.100,- (!) in<br />
den fünf Koffern. Die Lieferung wurde freigegeben und an den Empfänger<br />
weitergeleitet.<br />
0.4 Steuerabkommen und Steinbrück’s Vorgaben<br />
Das "alte" Steuerabkommen ist tot - es lebe das neu zu beschließende<br />
Steuerabkommen. Hinter den Kulissen wurde bereits gegenseitig signalisiert,<br />
dass es nach den Wahlen im Herbst <strong>2<strong>01</strong>3</strong> einen neuen Anlauf für<br />
Verhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz geben soll. Dies ist<br />
keine spekulative Vorhersage, sondern schlichtweg unter anderem das<br />
Ergebnis einer Willenserklärung der jetzigen Regierungsparteien. Warum<br />
sollten sie auch in Zukunft etwas anderes wollen? Es ist aber insbesondere<br />
auch der bereits geäußerte Wille der SPD in Funktion ihres parlamentarischen<br />
Geschäftsführers im Bundestag, Thomas Oppermann, und wird auch<br />
gewünscht von der jetzigen Schweizer Finanzministerin, Eveline Widmer-<br />
Schlumpf.<br />
Klar ist aber auch, dass dieses Abkommen anderer Art sein wird. Die<br />
Konturen sind bereits schemenhaft erkennbar. Das ohnehin ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> in<br />
Kraft tretende OECD-Abkommen über Gruppenanfragen (gilt auch in allen<br />
anderen OECD-Staaten - in diesem Fall sollten auch besonders erwähnt<br />
werden Luxemburg, Österreich und natürlich auch Deutschland, Frankreich<br />
etc.) beinhaltet bereits noch zuvor festzulegende Regelungen, die aber<br />
weitere, zukünftig notwendige Abkommensinhalte um ca. 50 % reduzieren.<br />
Die Zukunft ist also absehbar.<br />
Geopolitische Streuung tut Not - denn aus Peer Steinbrück's Sicht sind reich<br />
immer nur die anderen. Wer von diesen immer mehr fordern will, der legt sich<br />
als Kanzlerkandidat mit absoluter Sicherheit nicht mit der breiten Masse der<br />
Wähler an. Es verwundert daher nicht, dass er eine Minderheit in Form von<br />
vermögenden Kapitalanlegern, Spitzenverdienern etc. ins Visier nimmt. Bei<br />
einem Jahreseinkommen von ca. EUR 60.000,- ist man dabei! Wer also "hat",<br />
dem soll "genommen" werden - egal, wie viel Steuern man bereits zahlt.
- 4 -<br />
Obwohl noch niemand so recht weiß, wie eine Vermögensteuer technisch<br />
erhoben werden könnte, weil z. B. bei Immobilien bis heute mit Bewertungen<br />
aus den Jahren 1964 und 1935 gearbeitet wird, also die Bewertungsgrundlagen<br />
ohne Ausnahme mindestens 48 Jahre und zum Teil 77 Jahre alt<br />
sind, wird dies sowohl von der SPD als auch den GRÜNEN ausgeblendet.<br />
Hauptsache, man wirbt mit einer Vermögensteuer, die ohnehin nur eine<br />
kleinere Gruppe von sowieso Nicht-SPD- Wählern trifft. Nach den Wahlen wird<br />
auf die Vermögensteuer verzichtet, stattdessen werden die Reichensteuer und<br />
die Steuer-Progression erhöht.<br />
Das Herzstück des SPD- Wahlkampfs wird die Steuergerechtigkeit sein, die<br />
als ungerecht bezeichnet wird. Was allerdings letztendlich "steuergerecht" ist,<br />
bestimmen SPD und GRÜNE - natürlich auch die LINKE. Der Arbeits- und<br />
Zeitumfang sowie das Risiko der betreffenden Unternehmer bzw.<br />
sogenannten Top-Verdiener sind nicht Inhalt der Thematik. Wichtig ist nur,<br />
dass finanzielle Masse zum Abschöpfen vermutet werden kann. Das ist die<br />
politische Kernbotschaft des designierten Kanzler-Kandidaten der SPD, Peer<br />
Steinbrück, obwohl er es auf Basis seiner Ausbildung und seinen<br />
nachweisbaren früheren Äußerungen besser weiß. Es darf bezweifelt werden,<br />
dass er trotz seiner anerkannten, gekonnt bildhaften Redekunst diese<br />
Argumentation im Wahlkampf - entgegen seiner eigentlichen Überzeugung als<br />
Wirtschaftsfachmann - glaubhaft wird durchhalten können.<br />
0.5 Fortbildung – Anfahrt voll absetzbar!<br />
Mitarbeiter können Fahrten zu einer Fortbildungsstätte steuerlich voll<br />
absetzen. Nur Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte dürfen lediglich mit der<br />
Entfernungspauschale (einmalige Fahrtkilometer mal 0,30 EUR) angesetzt<br />
werden. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Bildungseinrichtung in<br />
Vollzeit oder berufsbegleitend aufsucht. Mit diesem Urteil schloss sich der III.<br />
Senat des BFH der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil III R 64/11 vom<br />
22.11.2<strong>01</strong>2).<br />
0.6 Für Rentner kommt die Zwangssteuererklärung<br />
Die Finanzämter wollen im laufenden Jahr verstärkt die Höhe der<br />
Renteneinkünfte prüfen. Sie fordern gegebenenfalls die Einkommensteuererklärung<br />
der Senioren an. Grundlage für die Prüfung bilden die gespeicherten<br />
Daten bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dort werden die<br />
gezahlten Rentenbezüge der staatlichen und privaten Versicherungsträger<br />
gesammelt.<br />
Im kommenden Jahr tritt die bereits früher angesprochene<br />
Beitreibungsrichtlinie in Kraft. Deutsche Rentner , die ihren Ruhestand in<br />
der europäischen Sonne genießen, müssen dann ebenfalls mit Post vom<br />
Finanzamt rechnen. Als zentrales Finanzamt für diese Auslandsrentner ist das<br />
Finanzamt in Neubrandenburg auserkoren.
- 5 -<br />
0.7 Steuerfahnder kommt oft der Zufall zur Hilfe<br />
E-Mail-Konten und Handydaten können auch für Vielflieger verräterisch<br />
werden, die sich darauf verlegt haben, durch einen Scheinwohnsitz in einem<br />
Niedrigsteuerland ihre Abgaben an den Fiskus zu minimieren.<br />
Mehr als 100 Lufthansa-Piloten waren etwa auf diesen Trick verfallen. Sie<br />
behaupteten, im Emirat Dubai zu wohnen, wo Ausländer oft überhaupt keine<br />
Steuern zahlen. Dort residierten sie gleich zu Dutzenden im selben<br />
Briefkasten. Am Ende machten sie alle Bekanntschaft mit der deutschen<br />
Steuerfahndung.<br />
Dubai und Abu Dhabi sind gerade bei den Besserverdienenden, die ohnehin<br />
den Großteil der Woche mit Dienstreisen verbringen, weiterhin extrem beliebt.<br />
Aktuell stehen deutsche Unternehmensberater und Rechtsanwälte mit Nahost-<br />
Hang im Blickfeld der Fahnder. Gegen einige haben sie bereits Verfahren<br />
eröffnet.<br />
Bei einer Durchsuchung im Haus eines Zahnarztes etwa wurden die Fahnder<br />
von dem sieben Jahre alten Sohn des Dentisten gefragt, warum sie denn<br />
überall herumsuchen dürften. Die Beamten erklärten dem Jungen in<br />
väterlichem Tonfall: „Dein Papa schaut doch auch in deinem Zimmer nach, ob<br />
alles ordentlich ist. Das machen wir jetzt auch.“<br />
Am Ende der Durchsuchung tauchte der Junge noch einmal bei den Fahndern<br />
auf und sagte: „Hier müsst ihr aber noch nachsehen, da schaut der Papa auch<br />
immer nach.“ Das Kind zeigte auf eine lose Fliese in der Einfahrt, unter der<br />
sich die Unterlagen zum Schwarzgeldkonto in der Schweiz verbargen.<br />
Adresse, Kontoauszüge, Zugangscode, alles frei Haus.<br />
Quelle: manager magazin 12/2<strong>01</strong>2<br />
0.8 Verzögerungsgeld der Finanzverwaltung<br />
Wenn der Unternehmer die vom Finanzamt verlangten Auskünfte oder<br />
Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, kann ein Betrag<br />
zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden.<br />
Es hilft also nicht, diese Aufforderungen unbeachtet zu lassen und auf<br />
Tauchstation zu gehen BFH Urteil I R 10/12 vom 28.08.2<strong>01</strong>2 – FB 67/7<br />
24.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong>.<br />
0.9 Steuern – Spanien<br />
Seit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> zwingt in Spanien ein neues Gesetz im Lande<br />
lebenden Ausländer, ihre gesamten Vermögensverhältnisse<br />
offenzulegen. Die Vermögenserklärung muss – erstmals <strong>2<strong>01</strong>3</strong> – bis<br />
spätestens 31. März bei den spanischen Finanzämtern eingegangen sein.<br />
Dies dient als Grundlage für eine Vermögensteuer, deren Höhe noch diskutiert
- 6 -<br />
wird. Sie wird aber zwischen 1 – 2 % auf den aktuellen Vermögenswert<br />
betragen.<br />
Betroffen sind alle Ausländer, die in Spanien als sogenannte Residenten<br />
registriert sind. Madrid bittet ebenfalls jene nicht registrierten Ausländer<br />
zur Kasse, die sich mehr als 183 Tage im Jahr im Land aufhalten. Die<br />
Auskunftspflicht für Auslandsvermögen liegt bei einem Limit von 50.000 EUR.<br />
Dabei ist der Begriff „Vermögenswerte“ weit gefasst: Grundstücke,<br />
Wohnungen und Häuser, Wertpapiere, Forderungen und Bankguthaben aller<br />
Art sowie der Kapitalisierungswert sämtlicher Renten und<br />
Lebensversicherungen gehören dazu.<br />
Spanien will über die Deklarierungspflicht die Steuereinnahmen deutlich<br />
steigern. Alle, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit drakonischen<br />
Strafen rechnen. So werden 52 % des Auslandsvermögens als spanische<br />
Steuer fällig. Dieser Satz kann unter gewissen Umständen bis auf 76 % erhöht<br />
werden. Etwa, wenn Sie mehrere Jahre hinweg keine oder nachweislich<br />
falsche Angaben machen. Die Spanier arbeiten dazu mit ausländischen<br />
Finanzverwaltungen zusammen. Diese sollen ihnen beispielsweise melden,<br />
wenn Deutsche Grundbesitz in Spanien oder anderes Vermögen in<br />
Deutschland haben. Rentenansprüche können durch Überweisung nach<br />
Spanien bekannt werden.<br />
Fazit: Die Spanier nutzen alle Möglichkeiten, an Einnahmen zu kommen.<br />
Generell beobachten wir, dass Politik und Fiskus bei ihren<br />
Geldeintreibeaktionen zur Finanzierung der horrenden Staatsschulden wenig<br />
auf Steuersystematik achten und nehmen, was sie kriegen können.<br />
0.10 Schenkungsteuer bei Gemeinschaftskonto<br />
Bei Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten (sogenanntes<br />
Oder-Konto) ist im Hinblick auf eine drohende Schenkungsbesteuerung<br />
äußerste Vorsicht angebracht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.<br />
November 2<strong>01</strong>1 (Az.:II R 33/10) muss das Finanzamt zwar nachweisen, dass<br />
der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten<br />
tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben<br />
verfügen kann. Maßgebend dafür seien aber nicht nur die zwischen den<br />
Eheleuten getroffene Vereinbarungen, sondern auch die tatsächliche<br />
Verwendung des Guthabens: Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf<br />
das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen,<br />
desto eher dürfte er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen<br />
Berechtigter sein. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im<br />
Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, deutet dies nach<br />
Auffassung des BFH darauf hin, dass sich die Zuwendung des einzahlenden<br />
Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht<br />
einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Im<br />
Streitfall hatte das Finanzamt erhebliche Einzahlungen des Ehemanns<br />
auf ein gemeinsames Oder-Konto der Schenkungsteuer unterworfen.<br />
0.11 Schwarzarbeit ohne Gewährleistung
- 7 -<br />
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weist in seiner<br />
Pressemitteilung vom 11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf sein Urteil vom 21.12.2<strong>01</strong>2<br />
(Aktenzeichen 1 U 105/11) hin, nach dem der Auftraggeber bei<br />
Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) keinen Anspruch<br />
auf Gewährleistung hat. Es handelt sich um ein richtiges Rechtsgeschäft.<br />
Ein Hof sollte gepflastert werden, das Entgelt sollte nicht versteuert werden.<br />
Es traten Mängel auf, die der Leistungserbringer nicht beseitigen konnte.<br />
Daraufhin verlangte der Auftraggeber die Erstattung der Kosten wegen der<br />
Mängel.<br />
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag gegen ein Verbotsgesetz –<br />
nämlich das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen<br />
Beschäftigung (SchwarzArbG) verstößt und daher in vollem Umfang nach<br />
§ 134 BGB nichtig ist.<br />
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br />
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Pressemitteilung vom<br />
11.02.<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf seiner Homepage veröffentlicht.<br />
0.12 Rundfunkgebühren – Neuregelung ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
Darauf habe ich in meiner <strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong> 2<strong>01</strong>2/<strong>2<strong>01</strong>3</strong> auf Seite 64<br />
bereits hingewiesen.<br />
Bitte überprüfen Sie, die bei Ihnen abgebuchten Rundfunkgebühren, ob Sie<br />
auch richtig berechnet sind.<br />
Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten,<br />
der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und<br />
Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie<br />
zahlen weniger als große Firmen:<br />
• Unternehmen entrichten für jede Betriebsstätte mit bis zu<br />
8 Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags – 5,99 EUR pro<br />
Monat; darin ist 1 Kraftfahrzeug enthalten.<br />
• Bei 9 - 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag von monatlich<br />
17,98 EUR je Betriebsstätte fällig.<br />
Bitte prüfen Sie die bei Ihnen abgebuchten Beträge, ob diese richtig<br />
sind.<br />
Es sind Fälle bekannt, in denen z. B. neben dem Grundbetrag von 5,99 EUR<br />
ein weiterer Betrag für das Kraftfahrzeug erhoben wurde – das ist falsch!<br />
Für jeden Privathaushalt wird eine Haushaltspauschale von 17,98 EUR<br />
erhoben; unabhängig davon, wie viel Geräte vorhanden sind.
- 8 -<br />
Es gibt aber auch in Zukunft Ausnahmen. Sie sollten sich darüber im Internet<br />
informieren.<br />
0.13 Betrüger verschicken EU-Bescheide<br />
Versuche, Kleinunternehmer zu betrügen, häufen sich derzeit. „Die Abzocker<br />
lassen sich immer neue Ideen einfallen“, so die Handwerkskammer<br />
Reutlingen. Neuerdings ist es ein „Europäisches Zentralregister zur Erfassung<br />
und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ das 890 EUR<br />
im Jahr für eine „freiwillige, nicht-amtliche, kostenpflichtige Eintragung“<br />
möchte. Wer unterschreibt, bindet sich für zwei Jahre, und wer nicht drei<br />
Monate vor Vertragsablauf kündigt, zahlt weiter.<br />
„Diese Bescheide – eigentlich sind es Angebote – kommen betont<br />
bürokratisch daher und erwecken durch an die EU gemahnende Sternchen<br />
und Verweise auf Aktenzeichen den Anschein, sie seien trotz der Hinweise im<br />
Kleingedruckten amtlich“, teilt die Handwerkskammer Reutlingen mit. Sie<br />
empfiehlt, auf solche Schreiben auf keinen Fall einzugehen.<br />
0.14 Rentenalter keine Diskriminierung<br />
Ein Arbeitsvertrag, der einen Mitarbeiter automatisch in Rente schickt, sobald<br />
ein bestimmtes Lebensalter erreicht ist, verstößt nicht unbedingt gegen das<br />
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) entschieden. Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die mit 65 Jahren<br />
noch nicht – wie im Tarifvertrag vorgesehen – in Rente gehen wollte.<br />
Laut Richterspruch müssen die entsprechenden Klauseln im Vertrag mehrere<br />
Interessen ausgleichen: die des Arbeitgebers an der Personalplanung, die der<br />
jüngeren Arbeitnehmer am Berufseinstieg und die der älteren am Erhalt ihrer<br />
Arbeitsplätze sowie am Eintritt in den Ruhestand. Im Fall der klagenden<br />
Reinigungskraft aber fand der EuGH nichts zu beanstanden.<br />
1 Alle Steuerzahler<br />
1.1 Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
Ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2<strong>01</strong>3</strong> wird das Veranlagungswahlrecht für<br />
Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die<br />
besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.<br />
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die<br />
Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle.<br />
Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und<br />
Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten<br />
zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine<br />
hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der<br />
Eheleute möglich.
- 9 -<br />
Vergleichsrechnung durchführen<br />
Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting<br />
regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer<br />
niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden<br />
Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:<br />
• Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,<br />
• Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,<br />
• Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.<br />
1.2 Präsente, die Sie Kunden und Geschäftspartnern zuwenden, sind ab<br />
sofort bis 40 EUR steuerfrei<br />
Die 30 %ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG sorgte in der Vergangenheit oft<br />
für Ärger mit dem Fiskus. Denn: Führt der Schenker die Pauschalsteuer nicht<br />
ab, muss eigentlich der Beschenkte den Wert versteuern. Eine bundesweit<br />
abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt hat das entschärft (Az. S 2297 b A<br />
– 1 – St 222).<br />
In Sachen Aufmerksamkeiten werden Kunden und Geschäftspartner jetzt<br />
Arbeitnehmern gleichgestellt. Das gilt für Sachzuwendungen bis 40 EUR<br />
brutto aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses.<br />
1.3 Grabpflegekosten<br />
Aufwendungen für die Grabpflege können Sie nicht steuermindernd als<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.<br />
Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, können<br />
die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Zu<br />
diesem Ergebnis ist das Hessische Finanzgericht gekommen:<br />
Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind „auf den Haushalt“<br />
beschränkt, müssen also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst<br />
Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein. Ein Grab falle nicht in diesen<br />
Anwendungsbereich.<br />
Fundstelle: § 35a EStG; Hessisches FG, Urteil v. <strong>01</strong>.11.2007 – 4 K 1048/07<br />
1.4 Aufwendungen für Hundebetreuung<br />
Aufwendungen für Hundebetreuung können im Rahmen sogenannter<br />
haushaltsnaher Dienstleistungen bei der Einkommensteuerfestsetzung<br />
berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />
Aufwendungen in der Wohnung bzw. im Garten des Hundebesitzers<br />
anfallen. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Leistungen, die außerhalb<br />
von Haus und Grundstück erfolgen.<br />
FG Münster, Urteil vom 25.05.2<strong>01</strong>2 – 14 K 2289/11 E –
- 10 -<br />
1.5 Montagekosten bei Möbelkauf abzugsfähig<br />
Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Möbeln sind<br />
insoweit steuerlich berücksichtigungsfähig, als sie im Haushalt des<br />
Steuerzahlers erbracht werden. Bei diesem im Rahmen der Steuermäßigung<br />
für Handwerkerleistungen anzusetzenden Betrag handelt es sich<br />
hauptsächlich um Montageleistungen zum Auf- bzw. Einbau der Möbel. Diese<br />
sollten daher auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Abzugsfähig<br />
sind hierbei die Montagekosten einschließlich der Umsatzsteuer.<br />
FG München, Urteil vom 24.10.2<strong>01</strong>1 – 7 K 2544/09 –<br />
1.6 Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />
Fahrtkosten im Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können<br />
unter bestimmten Umständen in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als<br />
Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Im Urteilsfall hatten die<br />
beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche<br />
unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten<br />
konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund<br />
schriftlicher Vereinbarungen erstattet. Das Finanzamt erkannte die<br />
Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um<br />
familieninterne und damit steuerlich unbeachtliche Aufwendungen.<br />
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders. Seiner Auffassung<br />
nach waren die Betreuungsleistungen der Großmütter steuerlich zu<br />
berücksichtigende Dienstleistungen, auch wenn sie unentgeltlich erbracht<br />
wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen<br />
zwischen Eltern des Kindes und deren Müttern (Großmütter des Kindes) über<br />
den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wären. Diese<br />
Frage hat das Finanzgericht bejaht und daher die Fahrtaufwendungen als<br />
Kinderbetreuungsaufwendungen anerkannt.<br />
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2<strong>01</strong>2 – 4 K 3278/11 –<br />
1.7 Fahrten zu Bildungsstätten erkennt die Finanzverwaltung jetzt in voller<br />
Höhe an<br />
Bisher hatte sie sich gesträubt, diese neue Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs in die Praxis umzusetzen. In einer Kurzinformation gab die<br />
Oberfinanzdirektion Rheinland am 19. Dezember 2<strong>01</strong>2 dann grünes Licht: Die<br />
BFH-Urteile werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind ab sofort<br />
anzuwenden.<br />
Fahrten zu Bildungsstätten sind damit nicht mehr auf die<br />
Entfernungspauschale von 0,30 EUR begrenzt. Höhere Kosten sind bei<br />
Einzelnachweis anzuerkennen. Zu den Verpflegungsmehraufwendungen: Bei<br />
mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung sind sie drei Monate
- 11 -<br />
lang zu berücksichtigen. Diese Befristung entfällt sogar, wenn die Aus- oder<br />
Fortbildungsstätte nicht regelmäßig aufgesucht wird. Ist das nur an ein bis<br />
zwei Tagen pro Woche der Fall, liegt nämlich jeweils eine neue<br />
Auswärtstätigkeit vor.<br />
1.8 Essensaufwendungen im Wohnstift sind womöglich als haushaltsnahe<br />
Dienstleistung abziehbar<br />
Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3<br />
K 3887/11). Die Besonderheit: Das Gericht stützt sich dabei auf eine<br />
Ergänzungsvereinbarung zum Wohnstiftvertrag in Sachen Mahlzeiten. Danach<br />
können die Bewohner beanspruchen, dass ein Mittagessen in der<br />
hauseigenen Kantine zubereitet wird. Anschließend wird das Essen im<br />
Speisesaal serviert. Somit werden die Leistungen „im“ Haushalt erbracht. Eine<br />
Steueranrechnung nach § 35 a EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen sei<br />
damit möglich.<br />
Indes: In ähnlichen Fällen dürften die Finanzämter dieses<br />
steuerzahlerfreundliche Urteil nicht umsetzen. Denn: Wegen grundsätzlicher<br />
Bedeutung ist die Rechtssache beim Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R<br />
60/12)<br />
1.9 Haushaltsnahe Dienstleistungen – Jenseits des Grundstücks<br />
Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch außerhalb des Hauses<br />
steuerlich geltend machen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im<br />
entschiedenen Fall ging es um die Kosten der Schneebeseitigung auf dem<br />
öffentlichen Gehweg vor dem Haus, zu dem der Hausbesitzer gesetzlich<br />
verpflichtet war. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2<strong>01</strong>2, Az 13 K<br />
13287/10). Vor dem BFH ist zu dieser Frage die Revision anhängig (BFH VI R<br />
55/12). Es lohnt sich also, auf das anhängige Verfahren zu verweisen und die<br />
Kosten geltend zu machen.<br />
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie im Jahr 20 % bis<br />
höchstens 4.000 EUR einkommensmindernd steuerlich geltend<br />
machen. Der Katalog der erfassten Arbeiten ist umfangreich:<br />
• Reinigung inklusiver Fensterreinigung<br />
• Gartenpflegearbeiten<br />
• Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben<br />
berücksichtigt)<br />
• Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen<br />
Pflegedienst)<br />
Absetzbar sind aber immer nur die Lohn-, nicht die Materialkosten. Die<br />
Bezahlung darf nicht in bar, sondern muss per Überweisung erfolgen. Auch<br />
Handwerkerleistungen können Sie absetzen, höchstens aber 1.200 EUR.<br />
Fazit: Es steht zu erwarten, dass der BFH den Begriff haushaltsnah weiter<br />
fasst als bisher.
- 12 -<br />
2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />
2.1 Schwerbehindertenabgabe<br />
Die öffentliche Hand erwartet per 31.3. höhere Einnahmen aus der<br />
Schwerbehindertenabgabe. Sie wurde für 2<strong>01</strong>2 angehoben und fällt an, wenn<br />
ein Betrieb mit mindestens 20 Beschäftigten nicht mindestens einen<br />
Behindertenanteil von 5 % am Personalbestand aufweist.<br />
Termin: Liegt die Behindertenquote unter 2 %, kostet das jetzt<br />
290 EUR im Monat – 30 mehr als bisher. Bis zum 31. März <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
müssen Sie Ihrer zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert für jeden<br />
Monat des Jahres 2<strong>01</strong>2 die Zahl Ihrer Beschäftigten und die Zahl der<br />
bei Ihnen beschäftigten anerkannten Behinderten mitteilen. Die<br />
Berechnung, wie viel Sie gegebenenfalls zu zahlen haben, übernimmt<br />
dann das zuständige Integrationsamt.<br />
2.2 Eine Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände stellt einen<br />
eigenständigen Gewerbebetrieb dar<br />
Der Bundesfinanzhof hat ein entsprechendes Urteil des FG Schleswig-<br />
Holstein bestätigt (Az. X R 36710). Betreibt etwa ein Einzelhändler nebenbei<br />
eine solche Anlage, handelt es sich um ungleiche Tätigkeiten. Jeder einzelne<br />
Gewerbebetrieb unterliegt separat der Gewerbesteuer. Für natürliche<br />
Personen bedeutet das: Mehrere Betriebe können entweder ein einheitliches<br />
Unternehmen oder aber eigenständige Betriebe sein. Bei eigenständigen<br />
Betrieben ist der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR mehrfach<br />
zu berücksichtigen. Liegt dagegen ein einheitliches Unternehmen vor, steht<br />
der Freibetrag nur einmal zur Verfügung.<br />
Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe legt laut BFH die Vermutung der<br />
Eigenständigkeit nahe. Viele Unternehmen können den<br />
Gewerbesteuerfreibetrag somit zweimal nutzen.<br />
2.3 Nachweispflichten für Betriebsgründer bei Investitionsabzugsbetrag<br />
erleichtert<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe einen sogenannten<br />
Investitionsabzugsbetrag als Investitionsförderung in Anspruch nehmen. Dies<br />
bedeutet, dass der Betrieb bereits vor der tatsächlichen Durchführung der<br />
Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen<br />
kann. Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />
geschah dies in Form der Ansparabschreibung, seither durch einen<br />
Investitionsabzugsbetrag.<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition<br />
„voraussichtlich“ getätigt wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch
- 13 -<br />
nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur<br />
früheren Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen voraussetze. Diese Rechtsauffassung wollte die<br />
Finanzverwaltung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag<br />
übertragen.<br />
Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten. Der Steuerzahler hat beim<br />
Investitionsabzugsbetrag – im Gegensatz zur früheren Ansparabschreibung –<br />
jetzt die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als<br />
ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung<br />
nachzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von besonderer Bedeutung für<br />
Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können den Investitionsabzugsbetrag<br />
beanspruchen, wenn sie die Anlage zum 31. Dezember des<br />
Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere<br />
Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.<br />
BFH, Urteil vom 20.06.2<strong>01</strong>2 – X R 42/11 –<br />
3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
3.1 Garage kann geltend gemacht werden<br />
Auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort können dort<br />
anfallende Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei<br />
der Einkommensteuer geltend machen. Auch diese Kosten sind im Rahmen<br />
einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu<br />
berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in<br />
München veröffentlichten Urteil entschied. Voraussetzung: der Steuerzahler<br />
muss nachweisen, dass die Anmietung etwa zum Schutz des Autos oder<br />
wegen einer „angespannten Parkplatzsituation“ notwendig ist. (Az: VI R 50/11)<br />
Mit dieser Entscheidung erweiterte der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit von<br />
Kosten einer doppelten Haushaltsführung.<br />
3.2 44-EUR-Grenze gilt nicht für Job-Ticket-Jahreskarten<br />
Löhne und Gehälter sind grundsätzlich lohnsteuer- und<br />
sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um<br />
einen Barlohn handelt oder um Sachbezüge. Wird der Lohn erhöht, bleibt<br />
nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen häufig nur<br />
noch die Hälfte übrig. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber<br />
seinen Arbeitnehmern steuerfreie oder pauschal lohnversteuerte Zuschüsse<br />
und Sachbezüge gewährt. Meistens fallen dafür auch keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge an.<br />
Beispiel für steuerfreie bzw. pauschal lohnbesteuerte Zuschüsse und<br />
Sachbezüge:<br />
• Kindergartenzuschuss<br />
• Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 EUR<br />
pro Jahr<br />
• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- 14 -<br />
• Überlassung von Telekommunikationsgeräten zur privaten Nutzung<br />
• Tankgutscheine oder Job-Tickets (maximal 44 EUR monatlich)<br />
• Verbilligte/unentgeltlich abgegebene Mahlzeiten<br />
• Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte<br />
• Erholungsbeihilfen<br />
Steuerfreiheit von Job-Tickets ist gefährdet<br />
Sachbezüge in Form von Job-Tickets sind in Unternehmen äußerst beliebt.<br />
Sachbezüge sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe<br />
geminderten Preisen anzusetzen. Sie sind lohnsteuer- und sozialabgabenfrei,<br />
wenn die Vorteile aus allen Sachbezügen monatlich insgesamt 44 EUR nicht<br />
übersteigen.<br />
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber damit auch monatlich ein Job-Ticket<br />
gewähren, das unter die 44-EUR-Freigrenze fällt. Anders sieht es jedoch bei<br />
Jahreskarten aus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Jahreskarte in einem<br />
Betrag bezahlt wird oder in monatlichen Beiträgen. Die obersten Finanzrichter<br />
entschieden, dass dem Arbeitnehmer der gesamte geldwerte Vorteil mit dem<br />
Erwerb der Jahreskarte, d. h. mit Abschluss des Vertrages, zufließt. Damit<br />
wird regelmäßig die 44-EUR-Grenze überschritten und der Job-Ticket-<br />
Sachbezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Empfehlung<br />
Die Finanzverwaltung wird nach dem aktuellen BFH-Urteil bei<br />
Betriebsprüfungen, insbesondere bei Lohnsteueraußenprüfungen ein<br />
besonderes Augenmerk auf Job-Ticket-Vereinbarungen legen. Es drohen<br />
Lohnsteuerhaftungsbescheide und Nachzahlungen an Lohnsteuer und<br />
Sozialabgaben. Prüfen Sie daher zeitnah die mit ihren Arbeitnehmern<br />
getroffenen Vereinbarungen zu Job-Tickets. Bei monatlich gewährten Job-<br />
Tickets ändert sich nichts, wenn die 44-EUR-Grenze eingehalten wird. Wurde<br />
dagegen ein Jahresvertrag abgeschlossen, besteht regelmäßig<br />
Handlungsbedarf. Wir empfehlen, getroffene Vereinbarungen rasch zu ändern.<br />
Bei Jahrestickets für <strong>2<strong>01</strong>3</strong> sollte geprüft werden, ob und inwieweit noch<br />
Lohnsteuer und Sozialabgaben nach zu entrichten sind.<br />
3.3 Firmenwagen – Nur der Neupreis gilt<br />
Viele Arbeitnehmer dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Dafür<br />
müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Diesen Vorteil berechnen<br />
Arbeitnehmer mithilfe der Ein-Prozent-Regel, wenn es ihnen zu umständlich<br />
ist, jede Privatfahrt mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Sie müssen dann<br />
monatlich ein Prozent des Brutto-Listenneupreises des Dienstwagens als<br />
steuerpflichtige Einnahme ansetzen und versteuern.<br />
Da viele Unternehmen allerdings ihren Mitarbeitern lieber günstigere<br />
Jahreswagen zur Verfügung stellen, war es lange umstritten, ob auch in<br />
diesem Fall der Bruttolistenpreis des Neuwagens zum Zeitpunkt der<br />
Erstzulassung anzusetzen ist. Die Richter am Bundesfinanzhof bleiben bei<br />
ihrer Auffassung, dass die Ein-Prozent-Regel auch gilt, wenn der<br />
Firmenwagen gebraucht gekauft oder geleast wurde (VI R 51/11).
- 15 -<br />
Maßgeblich ist also immer der Preis des Neufahrzeugs. Die Richter halten das<br />
nicht für verfassungswidrig, denn der Arbeitnehmer könne ja auch jede<br />
Privatfahrt durch ein Fahrtenbuch nachweisen und dadurch die Pauschale<br />
vermeiden.<br />
4 GmbH-, GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
4.1 Probezeiten bei Pensionszusagen<br />
Soll ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Kapitalgesellschaft (zum<br />
Beispiel einer GmbH) eine Pensionszusage erhalten, muss prinzipiell eine<br />
Probezeit berücksichtigt werden. Anderenfalls droht die Behandlung als<br />
sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung, wodurch der Aufwand den<br />
steuerrechtlichen Gewinn nicht mindern darf.<br />
Mit einem Erlass vom 14. Dezember 2<strong>01</strong>2 hat das Bundesfinanzministerium<br />
(BMF) die Rechtslage bei Pensionszusagen ohne ausreichende Probezeiten<br />
auf Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofs verschärft. Wurden bisher<br />
nur die Zuführungen bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als<br />
verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen, wird nunmehr die Anwartschaft<br />
auch nach Ablauf der Probezeit steuerlich nicht anerkannt. Diese<br />
Verschärfung gilt nur für alle Pensionsvereinbarungen, die nach dem<br />
29. Juli 2<strong>01</strong>0 abgeschlossen wurden.<br />
Regelmäßig wird eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als erforderlich<br />
angesehen. Bei Unternehmensneugründungen bedarf es dagegen<br />
wenigstens fünf Jahre der Erprobung. Wenn das Unternehmen bereits seit<br />
Jahren tätig war und zum Beispiel nur aufgrund einer Umwandlung als neu<br />
anzusehen ist, kann jedoch auf eine Probezeit verzichtet werden.<br />
Voraussetzung ist, dass der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das<br />
Unternehmen fortführt. Bei einem Management-Buy-out kann eine Probezeit<br />
von einem Jahr ausreichen, wenn die bisherigen leitenden Angestellten als<br />
Geschäftsführer tätig werden.<br />
4.2 Pensionszusagen: Warum nicht auslagern?<br />
Pensionszusagen belasten zunehmend die Bilanzen von KMU und schränken<br />
deren Handlungsfreiheit ein.<br />
Viele Firmenlenker überlegen daher, ihre Pensionsverpflichtungen<br />
auszulagern.<br />
Je nach Anforderung des Unternehmens und der persönlichen<br />
Risikobereitschaft des Versorgungsberechtigten stehen zwei Lösungen zur<br />
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zur<br />
Auswahl: einen kapitalmarktorientierten Pensionsplan sowie einen<br />
Garantieplan. Der Garantieplan „HDI Top Pension Klassik“ basiert auf einer<br />
versicherungsförmigen Lösung, der „HDI Top Pension“ greift als<br />
nichtversicherungsförmiger Pensionsplan auf die Konzern-Schwester PB
- 16 -<br />
Pensionsfonds AG als Risikoträger zurück. Mehr Infos unter<br />
www.hdi.de/de/firmenkunden/index.jsp<br />
4.3 Bei einer Mini-GmbH sind Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nicht<br />
mehr erforderlich<br />
Der handelsrechtliche Abschluss wurde dadurch erleichtert. Positiv ist zudem,<br />
dass Dritte den Jahresabschluss nur noch gegen Gebühr einsehen können.<br />
Steuerlich gibt es jedoch kein Entgegenkommen: Jede Mini-GmbH muss<br />
ab <strong>2<strong>01</strong>3</strong> eine E-Bilanz erstellen. Diese ist elektronisch einzureichen. Mit der<br />
Folge, dass sich letztlich doch kein Aufwand sparen lässt.<br />
4.4 Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs durch das MICROBilG<br />
Am 27. Dezember 2<strong>01</strong>2 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />
(MicroBilG) im BGBl. 2<strong>01</strong>2, Teil I S. 2751 veröffentlicht<br />
worden und am 28. Dezember 2<strong>01</strong>2 in Kraft getreten.<br />
Das Gesetz ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), die an<br />
zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden<br />
Merkmale<br />
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR<br />
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR sowie<br />
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer<br />
nicht überschreiten, bestimmte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.<br />
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag<br />
nach dem 30. Dezember 2<strong>01</strong>2 liegt. Die Kleinstkapitalgesellschaft kann<br />
grundsätzlich die folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:<br />
- Erstellung einer verkürzten Bilanz,<br />
- Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
- den Verzicht auf einen Anhang.<br />
Wird kein Anhang aufgestellt, müssen bestimmte Mindestinformationen (u. a.<br />
zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausgewiesen werden.<br />
Es ist zu überprüfen, ob die Satzung des kleinen Unternehmens, das die<br />
Erleichterungen des MicroBilG in Anspruch nimmt und vor allen Dingen auf die<br />
Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Gegebenenfalls müsste die<br />
Gesellschafterversammlung einen satzungsdurchbrechenden Beschluss<br />
fassen oder die Satzung müsste geändert werden. Diesbezüglich sollte<br />
juristischer Rat eingeholt werden.<br />
5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -
- 17 -<br />
6 Haus- und Grundbesitzer - Vermieter<br />
6.1 Maklergebühren – Verkauf von Immobilien bzw. Vermietung<br />
In der Regel fällt die Maklergebühr sowohl beim Verkäufer als auch beim<br />
Käufer an.<br />
Sie können aber auch mit Ihrem Makler vereinbaren, dass es für den<br />
Verkäufer provisionsfrei ist – begeistert sind die Makler davon nicht, aber<br />
wenn Sie gut verhandeln, kommen Sie für sich zu einem positiven Ergebnis;<br />
d. h. ohne Maklergebühr.<br />
So ist es auch bei Vermietungen.<br />
6.2 Mietrechtänderungsgesetz – Knappungsgrenze von 20 % auf 15 %<br />
reduziert<br />
Das Mietrechtänderungsgesetz soll modifiziert werden.<br />
Die im Bundestag beschlossene Modifikation des Mietrechtänderungsgesetzes<br />
wird teilweise als Lösung für die Wohnungsprobleme in manchen<br />
Ballungszentren gesehen, da es jetzt in einigen Regionen ermöglicht wird, die<br />
Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren.<br />
Die Reduktion der Kappungsgrenze bedeutet, dass im Zeitraum von drei<br />
Jahren die Erhöhung bei bestehenden Mietverträgen lediglich 15 Prozent<br />
betragen darf.<br />
7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte<br />
Finanz- und Vermögensplanung – bAV<br />
7.0 Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass ich keine Finanz-<br />
/Vermögensberatung ausübe und sich jeder Leser individuell informieren<br />
und seine Entscheidungen eigenverantwortlich treffen muss.<br />
Bei diesem Thema spielen die persönlichen Verhältnisse, Alter und<br />
persönlichen Neigungen eine Rolle.<br />
Wichtig dabei ist, dass Sie sich bei Ihrer Entscheidung „wohlfühlen“.<br />
7.1 Fondbeteiligungen in Kitas !!!<br />
Der Staat hat nicht die nötigen Finanzmittel für die Kinderbetreuung. Nun<br />
sollen Investmentgesellschaften Anleger mit satten Renditen gewinnen.
- 18 -<br />
Der Frankfurter Fondanbieter Habona will einen geschlossenen<br />
Immobilienfonds für Kindertagesstätten auflegen. Der Kita-Fonds investiert 30<br />
Millionen EUR in zehn bis 15 Einrichtungen, die im Rheinland entstehen<br />
sollen.<br />
Auch andere Anbieter planen Kita-Fonds, die für Privatanleger aufgelegt<br />
werden. Von Renditen bis 6 % ist die Rede.<br />
Verbraucherzentralen warnen davor.<br />
Grundsätzlich ist ein geschlossener Fonds nichts für Kleinanleger, weil sie<br />
damit das Risiko eingehen, ihr gesamtes eingesetztes Geld verlieren. Hinzu<br />
kommt, dass der Anleger sich auf viele Jahre bindet und sein Geld damit<br />
schlecht verfügbar ist.<br />
Die Fondsbranche hofft auf gute Geschäfte, weil der Staat vor Jahren ein<br />
Versprechen abgegeben hat, von dem schon feststeht, dass er es nicht<br />
überall halten wird.<br />
Ab August haben Eltern von 1-bis 3-Jährigen einen gesetzlichen garantierten<br />
Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Eltern, die leer ausgehen, können ihre<br />
Kommune verklagen.<br />
Fazit: Finger davon lassen.<br />
7.2 Aktienanleihen sind eine Wette!!!<br />
Wenn Sie Aktien-Anleihen kaufen, wetten Sie faktisch auf die Kurse der<br />
zugrunde liegenden Aktien. Dies sind beispielsweise Basiswerte wie Allianz<br />
oder Linde.<br />
Diese Aktien-Anleihen beruhen auf einem einfachen Prinzip: Sie leihen einer<br />
Bank Geld, die verspricht Ihnen feste Zinsen und die Rückzahlung des<br />
geliehenen Geldes hängt schlicht am Aktienkurs. Ein Beispiel dazu ist die<br />
Allianz.<br />
Wenn der Kurs der Allianz bei einer bestimmten Anleihe bis zum Ende der<br />
Laufzeit bei 87,20 EUR liegt, erhalten Sie die kompletten 100 % Ihres<br />
Einsatzes zurück.<br />
Jetzt notiert der Wert bei 106 (zum Zeitpunkt der Erstellung). Daher ist noch<br />
viel Platz von mehr als 15 % bis zu dieser Grenze. Allerdings ist diese Grenze<br />
gefährlich. Denn: Wenn der Kurs bis zum 27. Juli unter diesem Wert legt, dann<br />
wird Ihnen die Aktie auf dem Depotkonto so gutgeschrieben, als würde sie<br />
noch 87,20 EUR kosten.<br />
Wenn der Kurs etwa bei 80,00 EUR liegt, wird die Rückzahlung einen Verlust<br />
von 7,20 EUR pro Aktie bringen. Pro Aktie bedeutet: 7,20/8720 = 8,3 %<br />
Verlust auf das eingezahlte Kapital.
- 19 -<br />
Das heißt: diese Anleihen sind riskant. Denn der Kurs von Aktien kann<br />
schneller sinken als erhofft. Da Sie bei Aktien-Anleihen auf ein Laufzeitende<br />
wetten, wird der Abstand zum Basispreis – hier 16 % für die Allianz – schlicht<br />
zur Laufzeitwette.<br />
Zudem geben Sie eine zweite Wette mit diesen Anleihen ein: dass die<br />
emittierende Bank weiter existieren wird.<br />
Deshalb sind Aktien-Anleihen riskant: Sie erhalten als Prämie maximal die<br />
Auszahlung des verliehenen Geldes und die teils hohen Zinsen.<br />
Dabei ist allerdings nicht der Kupon maßgeblich, sondern die Rendite pro<br />
Jahr, die sich aus dem aktuellen Anleihenkurs und der Laufzeit ergibt. Damit<br />
sind aktuell bei Dax-Aktien-Anleihen Renditen zwischen 3,35 % und 6 %<br />
möglich.<br />
• Viel zu wenig bei dem Risiko, dass Sie eingehen müssten. Auch hier<br />
sind Aktien mit hohen Dividenden deutlich besser.<br />
• Die Dividendenrendite der Allianz beträgt mit etwa zumindest 5 %<br />
ebensoviel wie die Verzinsung der Aktien-Anleihe. Sie haben ein<br />
Aktienkursrisiko, können aber jederzeit die Aktie an- und wieder<br />
verkaufen. So reduziert sich das Risiko erheblich. Sie investieren vor<br />
allem dann sicherer, wenn der Wert wie aktuell steigt und Sie sich<br />
ausstoppen lassen.<br />
• Zurzeit ist keine Aktien-Anleihe am Markt, die attraktiver als die Aktie<br />
mit deren hoher Dividendenrendite selbst sind.<br />
Fachleute empfehlen: Kaufen Sie keine Aktien-Anleihen. Aktien wie Allianz,<br />
Münchener Rück oder auch Volkswagen sind sicherer.<br />
7.3 Steuerabkommen/Österreich – Endabrechnung ermöglicht<br />
Die Österreicher zeigen, wie man’s macht: Das neue Steuerabkommen<br />
mit Liechtenstein ist darauf gerichtet, die Vergangenheit ein für allemal<br />
zu bereinigen. Es orientiert sich eng an dem mit der Schweiz ausgehandelten<br />
Abkommen. Steuersünder können damit ihre weltweit (!) vorhandenen<br />
Vermögensbestände weiß machen. Alle Konten, die mittels eines<br />
liechtensteinischen Treuhänders über eine liechtensteinische Struktur<br />
(Stiftung) gehalten werden, können – auch anonym – legalisiert werden.<br />
Doch die Anonymität hat ihren Preis. Hat ein Vermögender 1 Mio. EUR<br />
Ende 2003 in ein Wertpapier mit einem Zinskupon von 4 % jährlich<br />
(Unternehmensanleihe) angelegt, beträgt sein steuerlich relevantes Kapital<br />
heute ca. 1,4 Mio EUR. Will er anonym bleiben, zahlt er einmalig<br />
213.000 EUR = 15,5 % auf dieses Kapital.<br />
Mit einer Selbstanzeige und dem Verzicht auf Anonymität kommt er<br />
deutlich günstiger weg. Wurde in den zehn Jahren EU-Quellensteuer (35 %)<br />
seit <strong>01</strong>.07.2<strong>01</strong>1, vorher 25 %) einbehalten, wird ein „Quellensteuerguthaben“<br />
von 95.000 EUR angerechnet. Dann beträgt die Nachzahlung nur ca. 2 % vom
- 20 -<br />
relevanten Kapital – das sind etwa 26.000 EUR. Ohne Quellensteuerzahlung –<br />
beläuft sich die Nachzahlung auf ca. 130.000 EUR = ca. 9 % bezogen auf das<br />
relevante Kapital.<br />
Fazit: Wien ermöglicht seinen sündigen Steuerbürgern eine sehr umfassende<br />
Legalisierung der Vergangenheit.<br />
Hinweis: Deutsche Steuerhinterzieher, die Geld auf österreichischen<br />
Konten oder Depots halten, müssen sehr bald mit ihrer Aufdeckung rechnen.<br />
Inzwischen gehen gut informierte Kreise fest davon aus, dass der<br />
automatische <strong>Information</strong>saustausch mit Österreich und Luxemburg in Kürze,<br />
möglicherweise schon in einem Jahr, eingeführt wird. „Das ist die legale<br />
Steuer-CD“, heißt es in Fachkreisen.<br />
7.4 Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften teilweise<br />
unzulässig<br />
Seit dem 1. Januar 2009 wird von Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus<br />
Aktienverkäufen und anderen Kapitalerträgen eine 25%ige Abgeltungsteuer<br />
einbehalten. Steuerpflichtig sind die Brutto-Kapitaleinnahmen, gemindert um<br />
den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 8<strong>01</strong> EUR (Ledige) bzw.<br />
1.602 EUR (zusammenveranlagten Ehegatten). Werbungskosten, die im<br />
Zusammenhang mit den Kapitalanlagen entstehen, z. B. Kontoführungsgebühren,<br />
Depotgebühren oder Darlehenszinsen, können nicht mehr<br />
abgezogen werden. Sie sollten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten<br />
werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn tatsächlich<br />
höhere Werbungskosten angefallen sind.<br />
Kapitaleinkünfte dürfen nicht benachteiligt werden<br />
Bei allen anderen Einkunftsarten mindern die mit den Einnahmen<br />
zusammenhängenden Aufwendungen die steuerpflichtigen Einkünfte. So<br />
können die Betriebskosten von den Mieteinnahmen oder die Fahrtkosten und<br />
Arbeitsmittel von den Lohneinnahmen abgezogen werden. Damit werden<br />
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstehen,<br />
und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen<br />
Einkunftsart entstehen, unterschiedlich behandelt.<br />
Das absolute Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte, die der<br />
Abgeltungsteuer unterliegen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. So<br />
entschied das FG Baden-Württemberg. Das Abzugsverbot sei zumindest dann<br />
verfassungswidrig, wenn der persönliche Steuersatz bereits unter dem<br />
Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, obwohl nur der Sparer-Pauschbetrag<br />
berücksichtigt wurde und nicht die tatsächlich höheren Werbungskosten. Im<br />
Rahmen der Prüfung, ob eine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz oder<br />
dem persönlichen Steuersatz günstiger ist (sog. Günstigerprüfung), müssten<br />
daher die um die tatsächlichen Werbungskosten geminderten Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen ermittelt werden. Ob das Werbungskostenabzugsverbot<br />
auch dann verfassungswidrig ist, wenn der persönliche Steuersatz höher ist<br />
als der Abgeltungsteuersatz, ließ das Finanzgericht offen. Nun müssen die<br />
Bundesfinanzrichter entscheiden. Das Finanzgericht hat die Revision zum<br />
Bundesfinanzhof zugelassen.
- 21 -<br />
Tipp<br />
Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auch die Kapitaleinkünfte und<br />
die damit zusammenhängenden Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt<br />
die Werbungskosten nicht berücksichtigt, sollte Einspruch eingelegt und auf<br />
die Entscheidung des FG Baden-Württemberg sowie das Revisionsverfahren<br />
Bezug genommen werden.<br />
7.5 Diese Besonderheiten sollten Sie kennen<br />
7.51. First In – First Out im Wertpapierdepot<br />
Sowohl bei der Girosammel- als auch bei der Streifbandverwahrung unterstellt<br />
das Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG), dass die im<br />
jeweiligen Depot zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst verkauft<br />
werden (sogenannte Fifo-Methode). Dies kann sich insbesondere bei<br />
Wertpapierdepots negativ auswirken, in denen noch vor Einführung der<br />
Abgeltungsteuer im Jahre 2009 angeschaffte Aktien gehalten werden. Weil die<br />
damals geltende einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen ist, darf ein<br />
Verlust nicht mehr mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden.<br />
Betroffene Anleger sollten Unterdepots anlegen, da die Finanzbehörden<br />
die Zuordnung einzelner Wertpapiere zum jeweiligen eigenständigen<br />
Unterdepot ausdrücklich zulassen.<br />
7.5.2 Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Für die Anrechnung einbehaltener Steuerbeträge im Rahmen der<br />
Einkommensteuer-Veranlagung reicht den Finanzämtern eine vom Verwalter<br />
erstellte Aufteilung der anteiligen Einnahmen und Steuern nach dem<br />
Verhältnis der Miteigentumsanteile, sofern jeder Miteigentümer zusätzlich eine<br />
Kopie der Originalbescheinigung des Kreditinstituts vorlegt.<br />
7.5.3 Mietkautionskonten<br />
Wenn Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters lauten, fließen die<br />
Zinsen dem Mieter bereits zu, sobald sie auf den zur Absicherung<br />
nachvertraglicher Ansprüche eingerichteten Konten fällig werden. Der<br />
Vermieter ist nach der Abgabenordnung (§ 34 Abs. 1 und 3 AO) verpflichtet,<br />
seinem Mieter die Steuerbescheinigung auszuhändigen.<br />
7.5.4 Unentgeltliche Depotüberträge<br />
Ab 2<strong>01</strong>2 unterliegen unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel nur<br />
dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn die auszahlende Stelle dem für sie<br />
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Datensatz elektronisch unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift sowohl<br />
des Übertragenden als auch des Empfängers und – soweit bekannt – auch<br />
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe,<br />
Lebenspartnerschaft) zwischen beiden mitteilt. Zusätzlich werde die<br />
Identifikationsnummern des Empfängers und Gebers verlangt. Letzteres gilt<br />
nicht für Personengesellschaften, Körperschaften, andere Unternehmen und<br />
ausländische Kapitalanleger, da diesen seitens der Finanzbehörden keine<br />
Identifikationsnummern zugeteilt werden.
- 22 -<br />
7.6 Aktien werden zur Krisenwährung<br />
An Aktien führt derzeit kein Weg vorbei. Die Niedrigzinspolitik der<br />
Notenbanken hat nach Ansicht vieler Experten mittlerweile zu einer<br />
„schleichenden Enteignung“ der Anleger geführt.<br />
Wer sein Geld auf Sparbuch oder Festgeldkonto belässt, wird sein Guthaben<br />
Schritt für Schritt entwerten. Aus dem risikolosen Zins ist längst ein zinsloses<br />
Risiko geworden.<br />
7.7 Wenn man Ihnen attraktive Zinsen in Aussicht stellt, stecken dahinter<br />
häufig Mogelpackungen<br />
Drei Beispiele: Das „bessere Sparbuch“ von Cosmos Direkt wird mit „bis zu<br />
3,5 %“ Zinsen beworben. Im ersten Jahr gibt es jedoch nur 1,6 %, im zweiten<br />
2,2 %. Im dritten Jahr werden 3,5 % gutgeschrieben. Für die Folgezeit sind<br />
lediglich 1,25 % garantiert – ergänzt durch einen variablen Zinsüberschussanteil.<br />
Da dieser jährlich neu festgelegt wird, bleibt die Endrendite<br />
weitgehend offen.<br />
Die Commerzbank bewirbt einen Sparplan mit 7 %. Tatsächlich garantiert sind<br />
pro Jahr lediglich 0,5 %. Ab dem dritten Jahr kommt auf die Sparraten ein<br />
Bonus obendrauf. Aber nur auf die jährliche Einzahlung. 1 % Zinsen gibt es<br />
nach zwei Jahren, 2 % werden auf die Sparleistungen des dritten Jahres<br />
angerechnet. Die 7 % auf die Sparrate fallen erst nach dem sechsten Jahr<br />
an. Im Schnitt wären das 1,46 % pro Jahr.<br />
Mit 4 % Jahreszins geht die Postbank für die Fondsanlage „Top Invest“ auf<br />
Kundenfang. Der Pferdefuß: Diese Zinsen gibt es nur ein paar Monate.<br />
Danach wird die Einzahlung schrittweise in Fonds umgeschichtet.<br />
8 Umsatzsteuerzahler<br />
8.1 Leistungen von Gesundheitsfachberufen<br />
Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen, z. B.<br />
Physiotherapeut, Masseur, Logopäde, kommt die Umsatzsteuerbefreiung<br />
nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer<br />
Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Als ärztliche Verordnung gilt<br />
hierbei sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine<br />
Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt<br />
des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, gilt nicht als für die<br />
Umsatzsteuerbefreiung ausreichende Verordnung.<br />
OFD Frankfurt, Verfügung vom 27.07.2<strong>01</strong>2 – 7170 A – 59 – St 112 –
- 23 -<br />
8.2 „Gutschrift – Verfahren“ zwischen 2 Unternehmern<br />
Das Wort „Gutschrift“ sollte nur dann verwendet werden, wenn zwischen zwei<br />
Unternehmern vereinbart ist, dass im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird;<br />
z. B. bei Handelsvertretern. Stornierte Rechnungen oder<br />
Rechnungsermäßigungen sollte man zum Beispiel als „Stornorechnung“ oder<br />
„Teilstornorechnung“ bezeichnen.<br />
In den Umsatzsteuerrichtlinien wird bestimmt, dass das Wort „Gutschrift“<br />
immer zu verwenden ist, wenn ein Unternehmer die Leistungen eines anderen<br />
Unternehmers mittels Gutschrift abrechnet. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist<br />
Voraussetzung dafür, dass der abrechnende Unternehmer den<br />
Vorsteuerabzug geltend machen kann.<br />
Aus diesem Grunde sollte man das Wort „Gutschrift“ nicht für andere<br />
Abrechnungsmodalitäten verwenden.<br />
9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />
9.1 Erbengemeinschaft<br />
Die Erbengemeinschaft ist die Folge des Vorhandenseins mehrerer Erben<br />
nach dem Erblasser. In diesem Fall wird der Nachlass Gesamthandvermögen<br />
der Erben und steht ihnen gemeinschaftlich zu. Es handelt sich um eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, im Sinne einer<br />
Bruchteilsgemeinschaft.<br />
Die Erbengemeinschaft ist prinzipiell auf ihre Auflösung angelegt. Etwas<br />
anderes kann auf Anordnung des Erblassers, durch Vertrag der Erben selbst<br />
oder auch bei Ungewissheit über das Bestehen weiterer Erben gelten. Bis zur<br />
Auflösung stehen Vermögensmehrungen bzw. Gewinne wie auch<br />
Vermögensminderungen bzw. Verluste den Erben gemeinsam entsprechend<br />
ihrer Beteiligung am Nachlass zu. Werden im Rahmen der Erbengemeinschaft<br />
Einkünfte erzielt, sind die steuerlichen Erklärungspflichten durch Abgabe einer<br />
einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung zu beachten.<br />
Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung des Nachlasses. Bis zu<br />
diesem Zeitpunkt verwalten die Erben den Nachlass gemeinschaftlich. Bei<br />
Entscheidungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die<br />
einfache Stimmenmehrheit. Darüber hinausgehende Entscheidungen sind<br />
einstimmig zu treffen. Die Verwaltung steht den Erben allerdings nur dann zu,<br />
wenn nicht das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben oder eines<br />
Nachlassgläubigers die Nachlassverwaltung anordnet.<br />
Die Erben haben während des Bestehens der Erbengemeinschaft in Bezug<br />
auf Verfügungen über ihren Erbteil einige Regeln zu beachten. So kann der<br />
Erbe zwar seinen Erbteil veräußern, die anderen Erben haben jedoch ein
- 24 -<br />
Vorkaufsrecht. Bei der Veräußerung des gesamten Erbteils gilt immer die<br />
Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Veräußerungen eines einzelnen<br />
sind grundsätzlich nur als gemeinschaftliche Verfügung aller Erben möglich.<br />
Gläubiger der Erben haben die Möglichkeit, den Erbteil eines Erben zu<br />
pfänden und sich aus dem Auseinandersetzungsanspruch zu befriedigen.<br />
9.2 Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehbar<br />
Die durch die Erben zu zahlende Einkommensteuer einschließlich<br />
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind als<br />
Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass<br />
die Belastung mit Erbschaftsteuer automatisch sinkt. Diese Änderung im<br />
Erbschafsteuerrecht ist von immenser Tragweite. Der Bundesfinanzhof gibt<br />
mit dem Urteil vom 4.7.2<strong>01</strong>2 (AZ II R 15/11) seine bisherige Rechtsauffassung<br />
auf.<br />
9.3 Testament – die notarielle Variante muss nicht immer teurer sein<br />
Wer ein eigenhändiges Testament formuliert, dem entstehen auf den ersten<br />
Blick keine Kosten. Tritt der Erbfall aber ein und liegt kein notariell<br />
beglaubigtes Testament vor, müssen die Erben grundsätzlich einen Erbschein<br />
beantragen. Die Gebühren für diesen Erbschein berechnen sich ebenso wie<br />
die Kosten einer notariellen Beurkundung nach der Höhe der<br />
Vermögenswerte, die vererbt werden.<br />
Bei gleicher Höhe der Erbmasse sind die Gebühren für einen Erbschein<br />
doppelt so hoch wie für die notarielle Beurkundung. Ist diese vorhanden,<br />
entfällt die Pflicht des Erbscheins. Bei einem Vermögen von 150.000 EUR<br />
beträgt die Beurkundungsgebühr für ein notarielles Testament genau<br />
282 EUR, während sich die Gebühren für einen Erbschein auf 564 EUR<br />
belaufen. Wächst das Vermögen im Laufe des Lebens noch weiter und<br />
übersteigt im Erbfall die für das Testament maßgebliche Summe, so werden<br />
selbstverständlich keine Gebühren nachverlangt.<br />
Somit sollte das notarielle Testament als sicherste Form der Verfügung immer<br />
zumindest in Erwägung gezogen werden.<br />
9.4 Schenkungen – Anzeigepflicht beim Finanzamt<br />
Viele Bürger wissen nicht, dass für Erbschaften und Geschenke wegen einer<br />
eventuellen Steuerpflicht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt besteht. Binnen<br />
einer Frist von drei Monaten muss dem Finanzamt die Erbschaft oder<br />
Schenkung mitgeteilt werden.<br />
Bei Schenkungen trifft diese Anzeigepflicht grundsätzlich auch den<br />
Schenkenden. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk unter dem<br />
Steuerfreibetrag liegt und keine Steuern gezahlt werden müssen.<br />
Allerdings gilt eine Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke im üblichen Umfang<br />
zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Diese braucht der
- 25 -<br />
Steuerzahler dem Finanzamt gegenüber nicht anzuzeigen. Die Erbschaft oder<br />
Schenkung muss in der Regel auch nicht angezeigt werden, wenn zum<br />
Beispiel ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul<br />
beteiligt war, denn diese melden den Vorgang von sich aus dem Finanzamt.<br />
Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände<br />
zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt<br />
anzuzeigen.<br />
Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft kein Formular bzw.<br />
keinen Vordruck gibt, kann diese formlos erfolgen. Zu empfehlen ist aber<br />
dennoch eine schriftliche Anzeige. Wichtig zu wissen ist auch, dass<br />
grundsätzlich das Finanzamt des Schenkers bzw. des Erblassers<br />
zuständig ist und die Anzeige dorthin gehen muss. Unterlässt der<br />
Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der strafbaren<br />
Steuerhinterziehung führen. Auch kann die versäumte Anzeige im Nachhinein<br />
teuer werden, denn eine Schenkung verjährt bei unterlassener Anzeige<br />
steuerlich nicht. Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder<br />
dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der<br />
letzten 10 Jahre addiert. Durch diese Zusammenrechnung können die<br />
steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder<br />
Erbschaftsteuer fällig werden.<br />
9.5 Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten<br />
Die vom Erben zu leistende, noch vom Erblasser herrührende<br />
Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr ist als<br />
Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.<br />
Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen<br />
Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt<br />
des Erbfalls (Todeszeitpunkt) beim Erblasser bereits rechtlich entstanden<br />
waren, sondern auch solche Steuerschulden, die der Erblasser begründet hat<br />
und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.<br />
Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als<br />
Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer hat die Einkommensteuer<br />
für das Todesjahr unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />
festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von<br />
Ehegatten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt; ist daher<br />
zu ermitteln inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser,<br />
d. h. auf den verstorbenen Ehegatten, entfällt.<br />
BFH, Urteil vom 04.07.2<strong>01</strong>2 – 2 R 15/11 –<br />
9.6 Ein handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es<br />
selbst geschrieben hat<br />
Ein gesundheitlich geschwächter Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tod<br />
ein Testament abgefasst. Die darin bedachte Frau beantragte daraufhin die<br />
Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin ausweisen sollte. Das<br />
Amtsgericht machte jedoch Zweifel an der Formgültigkeit geltend. Die spätere
- 26 -<br />
Beweisaufnahme ergab: Beim Schreiben des Testaments hatte ein Dritter<br />
geholfen. Seine Zeugenaussage zum Ablauf blieb jedoch vage. Er konnte<br />
nicht mit Sicherheit bestätigen, dass der Erblasser das Testament<br />
eigenhändig geschrieben hatte. Auch das Schriftbild des Dokuments ließ<br />
Zweifel an der Eigenhändigkeit aufkommen.<br />
Laut Oberlandesgericht Hamm wurde die Erteilung des Erbscheins zu Recht<br />
abgelehnt (Az. I – 15 W 231/12). Eigenhändigkeit setzt gemäß § 2247 BGB<br />
voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Schreibt ein<br />
Dritter, sind Testamente grundsätzlich unwirksam – auch wenn der Erblasser<br />
anwesend ist. Seine bloße Unterschrift rettet das Testament selbst dann<br />
nicht, wenn es seinen Vorgaben entspricht.<br />
9.7 Nachlassplanung – Es ist nie zu früh für ein Testament – Konfliktfrei<br />
vererben<br />
Viel zu wenige Menschen machen sich Gedanken um die Verteilung ihres<br />
Vermögens nach dem Tod. Offenbar handelt es sich um ein Tabuthema.<br />
Vielleicht, weil der Gedanke an den eigenen Tod lieber verdrängt wird. Ein<br />
Testament zu verfassen wird immer weiter hinausgezögert. Bei einigen kommt<br />
der Tod schneller als die Muße für das Testament.<br />
Sterben ist aber keine Altersfrage. Wer häufig mit dem Auto unterwegs ist,<br />
einen gefährlichen Beruf ausübt oder einen risikoreichen Sport betreibt, ist<br />
davor auch in jungen Jahren nicht gefeit. Lassen Sie es nicht darauf<br />
ankommen. Setzen Sie sich mit dem Thema zumindest auseinander.<br />
Denn ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und die entspricht in<br />
den meisten Fällen nicht dem, was sich die meisten Erblasser wünschen.<br />
Die gesetzliche Erbfolge<br />
1. Ehepaare mit Kindern haben oft die Vorstellung, dass sie sich<br />
automatisch gegenseitig beerben und die Kinder erst nach dem Tod<br />
des Überlebenden zum Zug kommen. Tatsächlich erben die Kinder<br />
neben dem überlebenden Ehegatten, wenn testamentarisch nichts<br />
geregelt worden ist.<br />
2. Kinderlose Ehepaare sind sich nicht darüber im Klaren, dass ohne<br />
Testament die Eltern und Geschwister des Verstorbenen neben dem<br />
überlebenden Ehepartner erbberechtigt sind. Der Ärger kann<br />
vorprogrammiert sein.<br />
3. Nicht verheiratete Paare müssen unbedingt ein Testament machen,<br />
wenn sie den anderen finanziell absichern wollen. Denn gesetzliche<br />
Erbansprüche bestehen hier nicht.<br />
Sie sehen also, wie wichtig es ist, die erbrechtlichen Weichen zu stellen, um<br />
ernsthaften Familienkrach zu verhindern. Davor sind Familien nicht gefeit, die<br />
bisher bestens miteinander auskamen. Denn wenn es um das liebe Geld geht,<br />
hört die Freundschaft bzw. die Verwandtschaftsliebe bekanntlich auf. Nicht
- 27 -<br />
selten wird der Familienfriede durch die Erbschaftsauseinandersetzung für<br />
immer zerstört.<br />
Machen Sie sich deshalb frühzeitig Gedanken über Ihre letztwillige Verfügung.<br />
Überlegen Sie, wer soll wie viel bekommen? Sollen einzelne Personen mit<br />
bestimmten Gegenständen bedacht werden? Soll zuerst der Ehegatte erben<br />
und die Kinder erst nach dessen Tod?<br />
Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter<br />
9.8 Erben und Vererben<br />
1. Durch ein Testament kann jeder bestimmen, wer im Falle seines<br />
Ablebens seine Besitztümer erbt. Die durch ein Testament<br />
festgelegten Bestimmungen haben dabei Vorrang vor der<br />
gesetzlichen Erbfolge, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
geregelt ist.<br />
2. Gesetzliche Regelungen<br />
Gesetzliche Regelungen über Testamente finden sich in den §§ 2064 ff,<br />
2229 ff. BGB, gesetzliche Regelungen über Erbverträge in den §§ 2274<br />
ff. BGB. Das Recht im Falle des eigenen Todes seine Erben zu<br />
bestimmen, nennt man juristisch Testierfreiheit.<br />
3. Pflichtteilsrecht<br />
Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich unter anderem aus dem<br />
Pflichtteilsrecht. Dieses ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt.<br />
Pflichtteilsberechtigt ist demnach:<br />
die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende<br />
Ehepartner,<br />
die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende<br />
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
die Kinder/Kindeskinder,<br />
die Eltern des Erblassers.<br />
Sollten diese Personen durch ein Testament oder einen Erbvertrag<br />
enterbt worden sein, so steht ihnen im Falle des Todes des<br />
Erblassenden ein Pflichtteilsanspruch zu.<br />
4. Gesetzliche Erbfolge<br />
Sollte der Erblasser oder die Erblasserin weder ein Testament noch<br />
einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt bei dessen oder deren Tod<br />
die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein.
- 28 -<br />
Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Demnach erben in erster<br />
Linie<br />
die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende<br />
Ehepartner,<br />
die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende<br />
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und<br />
die Kinder beziehungsweise Kindeskinder des Erblassers.<br />
Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge<br />
nach dem Verwandtschaftsgrad.<br />
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht beim Tod<br />
eines Partners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein gesetzliches<br />
Erbrecht zu.<br />
5. Ausschlagung der Erbschaft<br />
Will eine Person die Erbschaft nicht annehmen, muss sie die Erbschaft<br />
innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis dieser ausschlagen,<br />
beziehungsweise sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten<br />
Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe im<br />
Ausland aufhält.<br />
Wollen die Eltern eine Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, brauchen<br />
sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts.<br />
Gesetzliche Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft finden<br />
sie in den §§ 1643, 1942 ff. BGB.<br />
6. Erbschaftsteuer<br />
Erbt eine Person, muss diese gegebenenfalls Erbschaftsteuer<br />
abführen. Nähere Regelungen hierzu enthält das<br />
Erbschaftsteuergesetz.<br />
10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />
11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />
12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />
und dergleichen<br />
12.1 Wofür brauche ich ein Testament?<br />
Das Testament regelt zunächst die Erbfolge. Ohne Testament tritt die<br />
gesetzliche Erbfolge ein. Wenn sie diese kennen und so wollen, benötigen Sie<br />
kein Testament.
- 29 -<br />
Das Testament hat aber über die reine Erbeinsetzung hinaus weitere<br />
Bedeutung.<br />
So lassen sich Einzelheiten bezüglich des Nachlasses regeln, die Sie als<br />
zukünftiger Erblasser geregelt wissen möchten. Dies sind z. B. Auflagen an<br />
die Erben, Teilungsanordnungen oder die Anrechnung lebzeitiger<br />
Zuwendungen. Dadurch lassen sich Anliegen des Erblassers über seinen Tod<br />
hinaus verwirklichen. Insbesondere zur Versorgung einzelner Hinterbliebener<br />
und zur Vermeidung von Zwistigkeiten in der Erbengemeinschaft können<br />
solche Anordnungen sinnvoll sein.<br />
Schließlich dient das Testament auch dazu, für nicht vorhersehbare<br />
Schicksale Vorsorge zu treffen, beispielsweise das Versterben eines Kindes<br />
vor einem Elternteil oder die Wiederverheiratung des überlebenden<br />
Ehegatten.<br />
12.2 Behindertentestament<br />
Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge<br />
verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert<br />
sind.<br />
Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den<br />
Erben gehört?<br />
Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die<br />
Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen<br />
werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses – bis auf<br />
einen geringen Freibetrag – für die entstehenden Kosten eingesetzt werden.<br />
Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem<br />
Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten<br />
Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein<br />
Ehegatte von Behinderung betroffen ist.<br />
Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine<br />
Lösung. Kindern – wie auch Ehegatten – steht im Falle der Enterbung ein<br />
Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil<br />
beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust<br />
trotzdem schmerzlich sein, z. B. wenn der länger lebende Elternteil das<br />
Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw.<br />
den Sozialhilfeträger aufzubringen.<br />
Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und<br />
andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe<br />
profitiert?<br />
Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem<br />
Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit<br />
das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.
- 30 -<br />
Das behinderte Kind wird jedoch nur als „Vorerbe“ eingesetzt.<br />
„Nacherben“ können z. B. „gesunde“ Geschwister sein. Ein Vorerbe darf<br />
nämlich das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern er muss es für<br />
den Nacherben bewahren. Dem Vorerben stehen nur die Erträge (z. B.<br />
Zinsen) zu. Bei seinem Tod bekommt alles der Nacherbe, welcher somit der<br />
eigentliche Erbe ist.<br />
Schließlich wird noch eine so genannte Testamentsvollstreckung angeordnet.<br />
Der Testamentsvollstrecker, in der Regel ein naher Angehöriger, soll die dem<br />
behinderten Erben zustehenden Erträge verwalten und ihm jeweils soviel<br />
davon überlassen, wie ein Sozialleistungsempfänger haben darf.<br />
Der Bundesgerichtshof hat ein Behindertentestament mit diesem Inhalt als<br />
„nicht sittenwidrig“ bewertet. Man sollte dieses Modell nicht ungeprüft<br />
übernehmen. Eine sinnvolle Lösung muss sich immer am konkreten Einzelfall<br />
orientieren.<br />
Ein typischer Fall<br />
Die Eheleute E. sind Rentner. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Der ältere<br />
Sohn Markus ist behindert und lebt in einem Heim. Für die Heimkosten kommt<br />
der Sozialhilfeträger auf. Der jüngere Sohn, Thomas, arbeitet als<br />
Bankkaufmann.<br />
„Und wenn einem von uns etwas passiert?“ fragen sich Herr und Frau E.<br />
immer öfter, „was dann?“ Einen letzten Willen – Testament oder Erbvertrag –<br />
haben sie bisher nicht verfasst. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus<br />
dem selbst bewohnten Einfamilienhaus, das ihnen beiden zur Hälfte gehört.<br />
„Kann das Sozialamt etwa an das Haus heran?“<br />
Schließlich entscheiden sich die Eheleute für eine anwaltliche Beratung und<br />
erfahren: Der länger lebende Ehegatte würde vom anderen die Hälfte des<br />
Vermögens erben, die beiden Söhne je 1/4. Der Erbteil des behinderten<br />
Sohnes Markus, d. h. 1/4 des Nachlasses, müsste zu Geld gemacht und für<br />
die Heimkosten verbraucht werden. Der länger lebende Ehegatte wiederum<br />
würde von den beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt, d. h. bei diesem zweiten<br />
Erbfall würde die Hälfte des Nachlasses für die Heimkosten abfließen.<br />
"Und wenn wir Markus enterben?" überlegt Herr E. Der Anwalt erklärt, dass<br />
dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend machen würde. Das wären,<br />
wenn der erste Elternteil stirbt, 1/8 und beim zweiten Erbfall 1/4 des<br />
Nachlasses.<br />
Stattdessen schlägt der Anwalt den Eheleuten ein "Behindertentestament" in<br />
Form eines Erbvertrages vor. Markus wird als "Vorerbe" mit einer Quote<br />
eingesetzt, die etwas über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Als Nacherbe und<br />
zugleich als Testamentsvollstrecker wird sein Bruder Thomas eingesetzt.<br />
Damit soll verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger das Erbe bzw. den<br />
Pflichtteil kassiert. Thomas soll als Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten<br />
und die Erträge für Markus verwenden, damit dieser beispielsweise<br />
notwendige Hilfsmittel erhält oder auch einmal an einer Urlaubsreise<br />
teilnehmen kann.
- 31 -<br />
Die Eheleute E. finden die juristische Konstruktion ziemlich verwirrend und<br />
kompliziert. Der Anwalt sendet ihnen einen schriftlichen Entwurf für das<br />
Behindertentestament zu und erklärt ihnen in einem Brief noch einmal die<br />
wesentlichen Punkte.<br />
Am Schluss empfiehlt der Anwalt einen Notar, der das Behindertentestament<br />
"beurkunden" soll. Ein Behindertentestament sollte immer von einem Notar<br />
beurkundet werden, was beim Erbvertrag auch gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />
Dadurch erhält das Dokument einen offiziellen Charakter, der bei der<br />
Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger nur vorteilhaft sein kann. Ein<br />
handgeschriebenes Testament ist dagegen in solchen Fällen wenig sinnvoll.<br />
"Ist das Behindertentestament wirklich sicher?" fragen sich die Eheleute<br />
E. Oder kann der Sozialhilfeträger doch irgendwie auf das Vermögen<br />
zugreifen?<br />
Absolute Rechtssicherheit gibt es leider nicht. Die Rechtsprechung könnte<br />
sich ändern.<br />
Unsicher ist auch, ob der Sozialhilfeträger angesichts eines solchen<br />
Behindertentestaments nicht doch für den von Behinderung betroffenen<br />
Angehörigen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Nach<br />
bisher überwiegender Ansicht geht dies allerdings nicht.<br />
Fazit: "Den Versuch ist es jedenfalls wert", sagen sich die Eheleute E.<br />
Funktioniert es, haben sie eine gute Lösung für ihr Erbe und ihr behindertes<br />
Kind gefunden.<br />
14 Zum Schmunzeln<br />
Die Bartsteuer<br />
Zar Peter der Große (1672 – 1725) verdankt seinen Nachruhm dem<br />
unbändigen Wunsch, aus Russland ein modernes Land zu machen. Der Fürst<br />
hatte in seiner Jugend ein Jahr in den Niederlanden verbracht und zielte mit<br />
seinen Reformen nicht nur auf Verwaltung und Armee, sondern auch auf die<br />
Sitten seiner Landsleute. Als besonders rückständig empfand er die langen<br />
Bärte, die gemäß der orthodoxen Tradition die Gesichter der Männer zierten.<br />
Nachdem der Zar bei den Würdenträgern am Hof zunächst noch persönlich<br />
zur Schere gegriffen hatte, erhob der Staat ab 1698 eine offizielle Bartsteuer.<br />
Wer seinen Bart behalten wollte, musste eine Abgabe bezahlen, die je nach<br />
Einkommen bis zu 100 Rubel betrug – damals eine enorme Summe. Als<br />
Quittung gab es eine kleine Kupfermünze, „Bartkopeke“
- 32 -<br />
genannt. Wer am Stadttor mit Bart, aber ohne Kopeke aufgegriffen wurde,<br />
kam zwecks Zwangsrasur zur Wache.<br />
Die Bartsteuer verschärfte Peters Konflikt mit der orthodoxen Kirche und trieb<br />
viele strenggläubige Russen zur Flucht aus dem Land. Erst Katharina die<br />
Große hob die Bartsteuer 1772 wieder auf. Die Gläubigen hatten sich bei ihrer<br />
Rückkehr versichern lassen, dass sie keine weiteren Schikanen bezüglich<br />
ihrer Bärte zu befürchten hätten.<br />
Im heutigen Fachjargon ist die Bartsteuer als Lenkungszwecksteuer<br />
einzustufen: Ähnlich der Tabaksteuer soll sie vor allem erzieherische Wirkung<br />
entfalten.<br />
Viel Spaß bei der Lektüre.<br />
Herzlichst<br />
Ihr Kümmerer<br />
<strong>Richard</strong> <strong>Bosser</strong><br />
Steuerberater
- 33 -<br />
R I C H A R D<br />
B O S S E R<br />
Vereidigter Buchprüfer • Steuerberater • Rechtsbeistand<br />
15 Hier ist Platz für Ihre Fragen und Notizen:<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………<br />
………………………………………………………………………………….
- 34 -<br />
16 Anlagen<br />
16.1 HINWEISE JUNI <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
16.2 Merkblatt 13.224 Was Erben wissen sollten<br />
16.3 Merkblatt 13. 230 W Der Weg zur gesicherten Altersversorgung<br />
16.4 <strong>Information</strong>en zur Berechnung des Rundfunkbeitrags<br />
16.5 Börsentag <strong>2<strong>01</strong>3</strong> - Deutsche legen falsch an<br />
16.6 Aktuelle Investmentfondsübersicht – Kurse und Renditen<br />
16.7 Merkblatt 11.208 Steuerfahndung – Verhaltensempfehlung für <strong>Mandanten</strong><br />
Besuchen Sie unsere Homepage<br />
www.bosser.de
- 35 -<br />
16 Anlagen
Merkblatt 13.224<br />
Was Erben wissen sollten<br />
Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Pflichtteil, Testierfreiheit, Ehegattentestament;<br />
diese und andere Grundbegriffe machen Erben das Leben schwer. Was Erben und<br />
Erblassen wissen sollten.<br />
1. Alleinerbe<br />
Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des<br />
Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.<br />
2. Gesetzliche Erbfolge<br />
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder<br />
Erbvertrag vorliegt. Dan wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den<br />
Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt., wobei Kinder und Enkel des<br />
Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen haben.<br />
Problematisch wird es bei Eheleuten die keine gemeinsamen Kinder<br />
haben.<br />
3. Annahme der Erbschaft<br />
Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem<br />
braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt<br />
im Juristen-Deutsch „Von-Selbst-Erwerb“.<br />
4. Ausschlagung der Erbschaft<br />
Wer nicht erben will, kann die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs<br />
Wochen ausgeschlagen haben. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der<br />
Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf<br />
der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in<br />
Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft<br />
anzufechten.<br />
5. Ehegattentestament<br />
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches<br />
Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte<br />
Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen<br />
Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die<br />
Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger<br />
lebenden Ehegatten ernannt.
2<br />
6. Pflichtteil<br />
Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber<br />
nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass<br />
erhalten. Der Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers<br />
also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.<br />
7. Enterbung<br />
Hat der Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge<br />
ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt,<br />
spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um<br />
enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.<br />
8. Steuerfreibeträge<br />
Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die<br />
Zuwendungen einen bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende<br />
Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder und<br />
Stiefkinder von 400.000 EUR, Enkelkinder von 200.000 EUR. Geschwister,<br />
Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />
und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von<br />
lediglich 20.000 EUR.<br />
9. Testierfähigkeit<br />
Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein<br />
Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten<br />
Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.<br />
10. Testierfreiheit<br />
Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem er sein Vermögen einmal<br />
hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die<br />
wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische<br />
Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.<br />
11. Vermächtnis<br />
Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird<br />
nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die<br />
Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.<br />
12. Widerruf<br />
Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei<br />
denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen<br />
Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.<br />
Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter
Merkblatt 13.230 W<br />
Der Weg zur gesicherten Altersversorgung<br />
In der Buchführung und der Bilanz kommt es auf jeden Cent an. Bei der<br />
Planung für den Ruhestand wird oft großzügiger verfahren. Doch auf vage<br />
Vermutungen sollte niemand bauen. Selbständige und Freiberufler – deren<br />
Altersversorgung nicht automatisch geregelt ist – müssen sich damit<br />
beschäftigen, welchen Betrag sie im Ruhestand benötigen. Dabei spielen die<br />
steuerliche Situation und die Inflation eine große Rolle. Bereits getroffene<br />
Maßnahmen müssen regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit und Rendite überprüft<br />
werden.<br />
Altersversorgungsberechnung<br />
1. Mein Alters-Soll<br />
Für eine grobe Schätzung reicht es, von 70 bis 90 Prozent des aktuell<br />
verfügbaren Einkommens (ohne Sondereinflüsse) auszugehen. Dieser Check<br />
darf aber keine einmalige Angelegenheit bleiben – spätestens alle 5 Jahre<br />
sollten Sie ihn wiederholen.<br />
2. Die gesetzliche Rente<br />
Damit Sie Ihren Rentenanspruch richtig einschätzen können, entnehmen<br />
Sie den Wert aus Ihrer Rentenversicherungsinformation der Deutschen<br />
Rentenversicherung.<br />
3. Was kommt noch dazu?<br />
Ermitteln Sie ungefähr, welche Zahlungen Sie später aus privaten<br />
Versicherungen, betrieblicher Versorgung und an sonstigen Einkünften zu<br />
erwarten haben.
-2-<br />
4. Monatliche Rente aus<br />
Gesetzlicher Rentenversicherung<br />
Betrieblicher Altersversorgung<br />
Berufsständischen Versorgungswerk<br />
Lebensversicherungen<br />
Immobilienbesitz<br />
Geldanlagen<br />
sonstigem Vermögen<br />
Summe<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
5. Alters-Soll (Siehe TZ 1) EUR<br />
./. voraussichtliche Altersrente (Siehe TZ 4) EUR<br />
6. = Ihre Versorgungslücke EUR<br />
Nun kennen Sie Ihre Versorgungslücke!<br />
(Steuerliche Aspekte und Inflation sind dabei unberücksichtigt)
Börsentag <strong>2<strong>01</strong>3</strong><br />
Deutsche legen falsch an<br />
Die Geldflut der Notenbanken und Mini-Zinsen bedrohen die Vermögen der<br />
Sparer. Deshalb empfehlen Experten Aktien als Inflationsschutz – trotz<br />
Rekordhochs an den Börsen.<br />
Gottfried Heller, Chef der Fiduka-Depotverwaltung in München<br />
Die Notenbanken pumpen Milliardensummen in das Finanzsystem um es zu<br />
stabilisieren, gleichzeitig sind die Zinsen auf historisch niedrigem Niveau. Und<br />
dennoch legen die meisten Deutschen einen Großteil ihres Vermögens in<br />
festverzinsliche Papiere an. „Das ist völlig falsch“, warnt Börsenkenner Robert Halver<br />
von der Baader Bank und spricht dabei vielen Vermögensverwaltern und<br />
Anlageexperten aus der Seele. Investmentexperte Gottfried Heller spricht gar vor<br />
einer „doppelten Enteignung der Sparer“.<br />
Wie groß die Sorge der Sparer und Anleger um ihr Geld ist, wurde auf dem<br />
Börsentag in München deutlich. Über 3000 Besucher diskutierten mit Finanzexperten<br />
wie Halver und Heller, sowie renommierten Vermögensverwaltern wie Ulrich<br />
Kaffarnik von DJE und Holger Gachot von Starcapital über die richtige Geldanlage.<br />
Profis warnen vor Anleihen und empfehlen Aktien<br />
Unisono warnten die Profis aufgrund einer drohenden Inflation vor der Anlage in<br />
festverzinslichen Wertpapieren wie Anleihen. Holger Gachot von der<br />
Vermögensverwaltung Starcapital bezeichnete Anleihen als „renditeloses Risiko“.<br />
Noch deutlicher wird der TV-Fachmann Robert Halver: Er bezeichnete deutsche<br />
Staatsanleihen als „Toilettenpapier mit Bundesadler“. Halver fügt hinzu: „Jedes<br />
Unternehmen der Welt ist besser geführt als ein Staatshaushalt“. Er stellt die<br />
einfache Gleichung auf: „Mehr Schulden = mehr Wachstum = gut für Aktienkurse“.<br />
Obwohl viele Wertpapiere bereits auf Rekordhoch sind, glaubt Halver deshalb an<br />
weiteres Aufwärtspotential an den Börsen.<br />
Auch Finanzexperte Gottfried Heller sieht aufgrund des Anlagenotstandes „grünes<br />
Licht für die Börsen“. Heller, der 1971 gemeinsam mit André Kostolany die Münchner<br />
Vermögensverwaltung Fiduka gegründet hat, kann nicht verstehen, warum die<br />
Aktienquote in Deutschland so niedrig ist. „Es ist eine Schande, dass ein führendes<br />
Industrieland wie Deutschland, solch eine schiefe Vermögenslage hat“, ärgert er sich<br />
mit Blick auf die geringe Zahl deutscher Aktionäre. Heller hält Wertpapiere für die<br />
einzige langfristig steigende Anlageklasse.
Ausgewogene Depotstruktur entscheidend<br />
Das wichtigste für Privatanleger sei die richtige, ausgewogene Depotstruktur. Ein<br />
gutes Portfolio enthält Hellers Ratschlag zufolge „lieber Substanzwerte wie BASF<br />
als Wachstumswerte wie Apple und Co.“. Zudem sollte nicht nur auf Standard-,<br />
sondern auch auf Nebenwerte gesetzt werden. Denn „Kleine sind oft behänder als<br />
Dickschiffe“, sagt Heller. Neben Wertpapieren aus Industrieländern, dürfen auch<br />
Aktien aus Schwellenländern nicht fehlen. Vor allem bei Nebenwerten und<br />
Schwellenländeraktien rät Heller dabei zu Fonds. Wichtig sei dabei auf Einfachheit zu<br />
setzen: „Wenn Sie ein Produkt nicht verstehen, fassen Sie es nicht an“, warnt er.<br />
Auch institutionelle Investoren müssten bei der Aktienquote umdenken, meint Ulrich<br />
Kaffarnik von der Vermögensverwaltung DJE. Als Vorbild nennt er den norwegischen<br />
Staatsfonds. Dieser habe eine Aktienquote von 60 Prozent und richte seinen Fokus<br />
weg von Europa, hin zu Amerika und Asien.<br />
Auch TV-Fachmann Halver gibt zu: „Ich mag Aktien aus den USA und aus Japan“. In<br />
diesen Ländern werde durch die expansive Geldpolitik die Wirtschaft angekurbelt<br />
und das Wachstum vorangetrieben. Denjenigen, die sich vor dem Platzen der<br />
Aktienblase fürchten, gibt er mit auf den Weg: Bisher sind alle Blasen geplatzt, weil<br />
die Zinsen gestiegen sind. Das werde dieses Mal nicht passieren. „Denn das können<br />
wir uns aufgrund der hohen Staatsschulden gar nicht leisten“, so Halver. Er fügt<br />
warnend hinzu: „Wer heute kein Sachkapital hat, ist ein Spekulant“.<br />
Quelle: www.boerse-online.de
Merkblatt 11.208<br />
Steuerfahndung – Verhaltensempfehlung für <strong>Mandanten</strong><br />
1. Die Durchsuchung muss durchgestanden werden.<br />
2. Sofort Ihren Steuerberater oder Anwalt * anrufen. Das ist das Recht eines<br />
jeden Bürgers und kann durch die Beamten nicht verweigert werden.<br />
3. Keine Behinderung der Beamten.<br />
4. Keine Einlassungen!<br />
Das bedeutet, dass keinerlei Aussagen auf Fragen gemacht werden, außer<br />
Angaben zur Person. Dieses Verweigerungsrecht ist ein gesetzliches<br />
Aussageverweigerungsrecht! Niemand muss sich selbst beschuldigen.<br />
Nicht auf die Angebote der Beamten eingehen, dass eine Aussage sich<br />
hernach günstig auswirken wird.<br />
5. Nicht versuchen, die Beamten auszutricksen. Dies könnte leicht als<br />
Verdunklungsversuch ausgelegt werden und zu einer sofortigen Verhaftung<br />
(Untersuchungshaft) führen.<br />
6. Keine Beschimpfungen gegenüber den Beamten. Straftatbestand:<br />
Beamtenbeleidigung.<br />
7. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und genau lesen!<br />
8. Belege und Unterlagen dem Beamten zur Beschlagnahme zeigen! Nie<br />
freiwillig herausgeben; der Beamte muss die Unterlagen beschlagnahmen.<br />
Sonst Rechtsverlust in Form von Verwirken des Rechtsmittels.<br />
* Wir kooperieren regelmäßig mit Kanzlei FRICK QUEDENFELD,<br />
Rechtsanwälte Steuerberater, Kronprinzstraße 30, 7<strong>01</strong>73 Stuttgart,<br />
Telefon 0711 222 283, Fax 0711 222 2859<br />
info@frickquedenfeld.de - www.frickquedenfeld.de<br />
Ihre Ansprechpartner dort: Dr. Jörg Frick bzw. Markus Krauter
RICHARD<br />
BOSSER<br />
Vereidigter Buchprüfer · Steuerberater · Rechtsbeistand<br />
Unsere Leistungen für Sie:<br />
• Einkommensteuererklärungen<br />
• Jahresabschlüsse mit Steuererklärungen<br />
• GmbH-Gründungsberatung<br />
• Finanzbuchhaltung<br />
• Lohnbuchhaltung<br />
• Betriebswirtschaftliche Beratung<br />
• Existenzgründungsberatung<br />
• Unternehmensnachfolgeberatung<br />
• Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung<br />
• Altersvorsorgeberatung<br />
• Vereinssteuerberatung<br />
• Testamentsgestaltung/-vollstreckung<br />
Übrigens, das erste Gespräch ist für Sie kostenlos,<br />
aber sicher nicht umsonst.<br />
ZERTIFIZIERTER TESTAMENTSVOLLSTRECKER (AGT)<br />
Reinsburgstraße 2<strong>01</strong> • 7<strong>01</strong>97 Stuttgart • Telefon 0711/210230<br />
Fax 0711/21023-40 • E-Mail: kanzlei@bosser.de • www.bosser.de