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Personalreglement

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<strong>Personalreglement</strong> der skuba vom 21 September 2010<br />

VII. Salvatorische Klausel<br />

6<br />

§ 25 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Reglements ganz<br />

oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder<br />

infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Verabschiedung dieses<br />

Reglements unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die<br />

übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages<br />

im Ganzen hiervon unberührt.<br />

2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem<br />

Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.<br />

3<br />

Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als<br />

vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Reglements entsprechen und<br />

im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.<br />

Salvatorische Klausel

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