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Satzung über den Jahrmarkt in der Stadt Weismain

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>den</strong> <strong>Jahrmarkt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong><br />

Vom 15.08.2000 i. d. F. vom 31.10.2008<br />

Die <strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong> erlässt nach Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>deordnung folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1 Rechtsform<br />

Der <strong>Jahrmarkt</strong> ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 2 Gegenstände des Marktverkehrs<br />

Gegenstände des Marktverkehrs auf dem <strong>Jahrmarkt</strong> s<strong>in</strong>d Waren aller Art.<br />

§ 3 Marktplatz<br />

Der <strong>Jahrmarkt</strong> wird auf dem Marktplatz <strong>in</strong> Weisma<strong>in</strong>, beidseitig beg<strong>in</strong>nend ab dem<br />

Rolandsbrunnen bis zum Kolp<strong>in</strong>gplatz und dem Kirchplatz, bei Bedarf im Kastenhof, auf<br />

dem Burgweg (e<strong>in</strong>seitig) und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jahnstraße bis zur E<strong>in</strong>mündung Häfnergasse<br />

veranstaltet.<br />

§ 4 Markttage<br />

(1) Markttage s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> 02. Februar (Lichtmeßmarkt), die jeweils 3. Sonntage <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Monaten März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, <strong>der</strong> Buß- und Bettag<br />

im November (Mart<strong>in</strong>imarkt) und <strong>der</strong> 21. Dezember (Thomasmarkt/Weihnachtsmarkt).<br />

(2) gestrichen<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

Der <strong>Jahrmarkt</strong> ist von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.<br />

§ 6 Zuteilung des Standes<br />

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von e<strong>in</strong>em zugeteilten Standplatz aus<br />

angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Anträge auf Zuteilung des Standplatzes s<strong>in</strong>d schriftlich 14 Tage vor dem<br />

Markttag bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong> zu stellen. Im Antrag s<strong>in</strong>d Name, Vorname und<br />

Anschrift des Antragstellers, die für <strong>den</strong> Marktverkehr vorgesehene Waren und<br />

Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben.<br />

(3) Die Standplätze wer<strong>den</strong> als Tagesplätze <strong>in</strong> Frontmetern zugeteilt.<br />

(4) E<strong>in</strong> Anspruch auf Zuteilung e<strong>in</strong>es bestimmten Standplatzes besteht nicht.


(5) Die Zuteilung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en Fläche des Marktplatzes. E<strong>in</strong><br />

ausreichen<strong>der</strong> Durchgang bzw. ausreichende Durchfahrt (m<strong>in</strong>d. 3 m) ist zu<br />

gewährleisten. Je<strong>der</strong>mann ist berechtigt, im Rahmen <strong>der</strong> für alle Veranstaltungsnehmer<br />

gelten<strong>den</strong> Bestimmungen am Markt als Aussteller, Anbieter o<strong>der</strong> Besucher<br />

teilzunehmen. Die <strong>Stadt</strong> kann aus sachlich gerechtfertigten Grün<strong>den</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn <strong>der</strong> als Marktfläche festgesetzte Platz nicht zur Verfügung steht, e<strong>in</strong>zelne<br />

Aussteller, Anbieter o<strong>der</strong> Besucher von <strong>der</strong> Teilnahme ausschließen.<br />

(6) Auf Antrag können Jahreszusagen erteilt wer<strong>den</strong>, die bei zweimaligem<br />

Fernbleiben automatisch erlöschen. Danach ist e<strong>in</strong>e Antragstellung nach Absatz 2<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Ferner erlischt die Jahreszusage, wenn <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong>selben stirbt, se<strong>in</strong><br />

Geschäft aufgibt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e als die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zusage aufgeführten Waren anbietet.<br />

(7) Die Zuteilung ist nicht <strong>über</strong>tragbar.<br />

(8) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong> nicht<br />

vergrößert, vertauscht o<strong>der</strong> zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(9) Wird e<strong>in</strong>e zugeteilter Standplatz e<strong>in</strong>e Stunde nach <strong>der</strong> Öffnungszeit vom<br />

Antragsteller nicht besetzt, kann <strong>der</strong> Standplatz e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Antragsteller zugeteilt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

§ 7 Bezug und Räumung des Standplatzes<br />

(1) Der Standplatz darf frühestens zwei Stun<strong>den</strong> vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Öffnungszeit<br />

bezogen und muss spätestens zwei Stun<strong>den</strong> nach Ende <strong>der</strong> Öffnungszeit geräumt se<strong>in</strong>.<br />

(2) E<strong>in</strong> Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Räumung ist vor dem Ende <strong>der</strong> Öffnungszeit nicht gestattet.<br />

§ 8 Marktaufsicht, Marktbetrieb<br />

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragen sowie weiteren<br />

Aufsichtspersonen. Den Aufsichtspersonen ist je<strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Zutritt zu <strong>den</strong><br />

Verkaufsstän<strong>den</strong> zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen<br />

auszuweisen.<br />

(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten haben<br />

1. sich auf Verlangen <strong>der</strong> Aufsichtspersonen auszuweisen<br />

2. Anordnungen <strong>der</strong> Aufsichtspersonen Folge zu leisten<br />

3. <strong>den</strong> Aufsichtspersonen die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen<br />

4. <strong>den</strong> Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben.<br />

(3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz s<strong>in</strong>d freizuhalten. Das Aufstellen von<br />

Fahrzeugen auf dem Markt ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.<br />

(4) Die Gehwege vor <strong>den</strong> E<strong>in</strong>gängen und die Zugänge zu <strong>den</strong> geöffneten<br />

Gewerbebetrieben sowie die E<strong>in</strong>fahrten hierzu müssen ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann Anordnungen <strong>über</strong> die Gestaltung <strong>der</strong> Verkaufsstände erlassen.


(5) Die Anbieter haben die Verkaufsstände nach Maßgabe <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />

Marktaufsicht zu kennzeichnen. Auf je<strong>den</strong> Fall s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Name, e<strong>in</strong> Vorname sowie die<br />

Anschrift des Anbieters auf e<strong>in</strong>em Schild gut sicht- und lesbar anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

(6) Die Anbieter haben die Standplätze <strong>in</strong> or<strong>den</strong>tlichem und re<strong>in</strong>lichem Zustand zu<br />

halten. Alle Abfälle und Verpackungen s<strong>in</strong>d mitzunehmen. Bei Nichtbeachtung wird e<strong>in</strong><br />

Abfallzuschlag zum Standgeld erhoben, im Wie<strong>der</strong>holungsfall wird außerdem die<br />

Platzzusage wi<strong>der</strong>rufen.<br />

§ 9 Erlöschen und Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zuteilung<br />

(1) Die Zuteilung erfolgt unter Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt. Außer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fällen <strong>der</strong> Art. 48,<br />

49 BayVwVfG erfolgt e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>ruf nur, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Standplatz auf dem Markt wie<strong>der</strong>holt nicht genutzt wird,<br />

2. <strong>der</strong> Platz des Marktes ganz o<strong>der</strong> teilweise vor<strong>über</strong>gehend für bauliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,<br />

3. <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Zuteilung o<strong>der</strong> dessen Bediensteter o<strong>der</strong> Beauftragter erheblich<br />

o<strong>der</strong> trotz Mahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung<br />

verstoßen haben<br />

4. <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Zuteilung die nach <strong>der</strong> Marktgebührensatzung fälligen Gebühren<br />

nicht bezahlt.<br />

(2) Wird die Zuteilung wi<strong>der</strong>rufen, kann die <strong>Stadt</strong> die Räumung des Standplatzes<br />

verlangen.<br />

§ 10 Verhalten auf dem Markt<br />

(1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört wer<strong>den</strong>. Je<strong>der</strong> hat se<strong>in</strong> Verhalten auf dem<br />

Marktplatz und <strong>den</strong> Zustand se<strong>in</strong>er Sachen so e<strong>in</strong>zurichten, dass ke<strong>in</strong>e Person o<strong>der</strong><br />

Sache beschädigt, gefährdet o<strong>der</strong> mehr als nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt wird.<br />

(2) Verboten ist<br />

1. das Anbieten <strong>der</strong> Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen o<strong>der</strong> im Umhergehen,<br />

2. das Betteln<br />

3. das Beschädigen des Marktplatzes und <strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en E<strong>in</strong>richtungen<br />

4. <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>in</strong> betrunkenem Zustand<br />

5. Tiere frei umherlaufen zu lassen,<br />

6. das Verstellen <strong>der</strong> Wege auf dem Marktplatz,<br />

7. das Befahren des Marktes mit Fahrzeugen aller Art während <strong>der</strong> Öffnungszeit<br />

8. das Mitführen von Motorrä<strong>der</strong>n, Mopeds, Mofas, Fahrrä<strong>der</strong>n, Skateboards, Inl<strong>in</strong>e-<br />

Skates o<strong>der</strong> ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktplatz<br />

9. die Verwendung von offenem Licht und Feuer.<br />

§ 11 Haftung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>über</strong>nimmt ke<strong>in</strong>e Haftung für die Sicherheit <strong>der</strong> von <strong>den</strong> Anbietern<br />

e<strong>in</strong>gebrachten Sachen.


(2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Anspruch<br />

auf Schadloshaltung, wenn <strong>der</strong> Marktbetrieb durch e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht zu<br />

vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird o<strong>der</strong> entfällt.<br />

(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nach <strong>den</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schä<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zustehen, die von ihren<br />

Bediensteten o<strong>der</strong> ihren Beauftragten verursacht wer<strong>den</strong>.<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

Mit Geldbuße bis zu 2.500,- € kann belegt wer<strong>den</strong>, wer vorsätzlich<br />

1. nicht zugelassene Waren feilbietet (§ 2),<br />

2. auf dem Marktplatz Waren von e<strong>in</strong>em nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet o<strong>der</strong><br />

verkauft (§ 6 Abs. 1),<br />

3. e<strong>in</strong>er Anordnung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auf Räumung des Standplatzes nach § 7 Abs. 1<br />

nicht nachkommt,<br />

4. vor dem Ende <strong>der</strong> Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes<br />

vornimmt (§ 7 Abs. 2),<br />

5. <strong>den</strong> Aufsichtspersonen ke<strong>in</strong>en Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 8 Abs. 1),<br />

6. Fahrzeuge, die ke<strong>in</strong>e Verkaufswagen s<strong>in</strong>d, auf dem Marktgelände aufstellt o<strong>der</strong> die<br />

Zufahrten o<strong>der</strong> Zugänge zum Marktplatz nicht freihält (§ 8 Abs. 3),<br />

7. Entgegen § 8 Abs. 5 ke<strong>in</strong> Namens- o<strong>der</strong> Firmenschild anbr<strong>in</strong>gt,<br />

8. Abfälle o<strong>der</strong> Verpackungen nicht mitnimmt o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Standplatz nicht <strong>in</strong> or<strong>den</strong>tlichem<br />

und re<strong>in</strong>lichen Zustand hält (§ 8 Abs. 6),<br />

9. Durch se<strong>in</strong> Verhalten Sachen o<strong>der</strong> Personen beschädigt, gefährdet o<strong>der</strong> mehr als<br />

nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt (§ 10 Abs. 1 Satz 2),<br />

10. <strong>den</strong> <strong>in</strong> § 10 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

11. Anordnungen <strong>der</strong> Aufsichtspersonen nicht Folge leistet.<br />

§ 13 Inkraftreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Oktober 2000 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Geme<strong>in</strong>deverordnung <strong>über</strong> die Ordnung auf <strong>den</strong> Jahrmärkten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong> (<strong>Jahrmarkt</strong>ordnung) vom 03.11.1965 e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />

Weisma<strong>in</strong>, <strong>den</strong> 08.09.2000<br />

<strong>Stadt</strong> Weisma<strong>in</strong><br />

gez.<br />

Peter Riedel<br />

Erster Bürgermeister

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