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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Das Gericht erkennt:<br />

I.<br />

1. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wird im Anklagepunkt 3.7 eingestellt.<br />

2. In den übrigen Anklagepunkten wird Oskar Holenweger freigesprochen.<br />

3. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird nach Rechtskraft des <strong>Urteil</strong>s aufgehoben,<br />

dies betrifft namentlich die folgenden Bankkonten beziehungsweise Depots:<br />

a) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-674966-55, lautend auf Oskar Holenweger;<br />

b) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-990509-95 (0835-990509-92-9), lautend auf A5<br />

Corp.;<br />

c) Bank A7, Zürich, Konten mit der Stammnummer 0835-709573, lautend auf A2<br />

S.A.;<br />

d) Bank A8, Konto Nr. 16 0.241.400.07, lautend auf Oskar Holenweger;<br />

e) Bank A8, Konto Nr. 22 0.241.450.03, lautend auf Oskar Holenweger;<br />

f) Bank A8, Konto Nr. 22 8.302.654.01, lautend auf Oskar Holenweger;<br />

g) Bank A8, Konto Nr. 80 0.241.440.06, lautend auf Oskar Holenweger.<br />

4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.<br />

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren<br />

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) mit<br />

Fr. 376'260.75 entschädigt;<br />

b) aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) eine Genugtuung von Fr. 35'000.–<br />

ausgerichtet.<br />

Die weitergehenden Forderungen werden abgewiesen.<br />

II.<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden<br />

mündlich begründet. Den Parteien wird das <strong>Urteil</strong>sdispositiv ausgehändigt.<br />

Im Namen der <strong>Strafkammer</strong><br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s

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