Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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führte. Diese Berechnung berücksichtigte jedoch nicht, dass die Rechnungssummen<br />
Mehrwertsteuer enthielten, welche nach Art. 14 Abs. 3 BStKR bei der<br />
Festsetzung der Entschädigung nicht einzuschliessen ist, und dass Fürsprecher<br />
B3 in der Rechnung <strong>vom</strong> 10. August 2004 den offenbar unbezahlten Saldo aus<br />
der Rechnung <strong>vom</strong> 26. Januar 2004 einrechnete, womit er in der zuerst errechneten<br />
Entschädigungssumme doppelt enthalten war; das Letztere hat nicht nur<br />
das Gericht, sondern auch der Verteidiger übersehen.<br />
Richtig ausgerechnet, beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf<br />
Fr. 73'393.20 für das Mandat von Fürsprecher B3, Fr. 300'000.– für das Mandat<br />
von Rechtsanwalt Erni sowie Fr. 2'867.55 für die Tätigkeit von A25. Ziffer 5. a)<br />
des Dispositivs wird daher wie folgt berichtigt:<br />
5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren<br />
a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft)<br />
mit Fr. 376’260.75 entschädigt;