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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Untersuchungshaft (vgl. Buchstabe D zum Sachverhalt) eine Genugtuung von<br />

Fr. 10'000.– zuzusprechen.<br />

12.4.4 Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die subjektive<br />

Betroffenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit besonders belastenden<br />

Begleiterscheinungen des Strafverfahrens zu würdigen.<br />

a) Was Ablauf und Begleiterscheinungen des Strafverfahrens betrifft, so ist dessen<br />

Dauer von beinahe acht Jahren unverhältnismässig. Diesbezüglich trifft den<br />

Beschuldigten keine Verantwortung. Zudem wurde das Strafverfahren von Beginn<br />

an einseitig zu Lasten des Beschuldigten geführt. Auch war es mit erheblichen<br />

Fehlern behaftet (E. 5.3.4). Letztlich haben die Strafverfolgungsbehörden<br />

den Beschuldigten zu der Straftat der (versuchten) Geldwäscherei, die Ausgangspunkt<br />

des Verfahrens war, angestiftet (E. 4.2.2). Neben der Verhaftung<br />

wurden beim Beschuldigten und an seiner Arbeitsstätte Hausdurchsuchungen<br />

und Beschlagnahmen vorgenommen – Zwangsmassnahmen, die sich nachträglich<br />

als strafprozessual unbegründet erwiesen haben. Über das Verfahren wurde<br />

über die gesamte Dauer von knapp acht Jahren zeitweise intensiv in den Medien<br />

berichtet, unter Nennung des Namens des Beschuldigten und des gegen ihn erhobenen<br />

Vorwurfs begleitet; es wurde von einem Prestigefall der Bundesanwaltschaft<br />

gesprochen.<br />

b) Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbescholten<br />

Beschuldigten stellten die Verhaftung und die damit verbundenen Folgen<br />

einen schweren Einschnitt dar. Er musste die Leitung der <strong>vom</strong> ihm gegründeten<br />

und zum Grossteil ihm gehörenden Tempus Bank abgeben und konnte deren<br />

anschliessenden Verkauf nicht mitgestalten. Die Ermittlungen wurden unzulässigerweise<br />

auf Sachverhalte ausgedehnt, die mit dem ursprünglichen Verdacht<br />

der Geldwäscherei nichts zu tun hatten. Dadurch wurde der für einen Privatbankier<br />

schwerwiegende Vorwurf der Geldwäscherei nochmals verstärkt und<br />

die soziale wie berufliche Stellung des Beschuldigten stark in Mitleidenschaft gezogen.<br />

Der Fall war Ausgangspunkt politischer Aktionen, mit denen der Beschuldigte<br />

in Zusammenhang gebracht wurde (etwa cl. 25 pag. 19.3.0.26–29;<br />

…49–52). Besondere Brisanz kommt der Tatsache zu, dass die Medien Originaldokumente<br />

aus den Verfahrensakten und den sog. „Ramos“-Akten veröffentlicht<br />

haben, die weder dem Beschuldigten noch dem Gericht zur Verfügung standen<br />

und die nur von den Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden sein können.<br />

Der Beschuldigte gab an, dass er seine militärische Stellung als Oberst im<br />

Generalstab aufgrund des Strafverfahrens aufgegeben habe und die familiären<br />

Beziehungen stark gelitten hätten (cl. 139 pag. 139.930.3; …5). Wie sich das Gericht<br />

davon überzeugen konnte, hat das fast acht Jahre dauernde Strafverfahren<br />

tiefe Spuren beim Beschuldigten hinterlassen.

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