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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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richts zustellte (cl. 1 pag. 1.0.0.150; cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.62 ff.). Die I. Beschwerdekammer<br />

entschied am 17. November 2009, beide Ordner seien mit wenigen Ausnahmen<br />

zu den Akten zu nehmen (cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.102).<br />

M. Am 20. Mai 2009 erfolgte an Oskar Holenweger die Mitteilung hinsichtlich sämtlicher<br />

technischer Überwachungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 2 aBÜPF; cl. 1<br />

pag. 1.0.0.132). Gegen die durchgeführten Massnahmen wurden keine Beschwerden<br />

erhoben. Gleichzeitig setzte der Untersuchungsrichter den Parteien<br />

Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Am 22. Juni 2009 beantragte<br />

der Verteidiger unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit „Ramos“ und dem Einsatz von „VE-Diemer“ (cl. 1 pag. 1.0.0.141). Dieser<br />

Antrag wurde <strong>vom</strong> Untersuchungsrichter mit Verfügung <strong>vom</strong> 24. Juni 2009 abgewiesen<br />

(cl. 1 pag. 1.0.0.145 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde von Oskar<br />

Holenweger wurde am 17. November 2009 von der I. Beschwerdekammer des<br />

<strong>Bundesstrafgericht</strong>s teilweise gutgeheissen (TPF 2009 179). Verschiedene Akten<br />

wurden beigezogen und der Verteidigung wurde Einsicht in zwei Aktenordner gewährt<br />

(cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.102).<br />

N. Am 31. August 2009 informierte der Untersuchungsrichter die Bundesanwaltschaft,<br />

es hätten sich Hinweise ergeben, „VE-Diemer“ habe von den ihm von der<br />

BKP übergebenen Geldern am 8. September 2003 EUR 1'200.– und am<br />

3. November 2003 EUR 3'250.– nicht an Oskar Holenweger übergeben, sondern<br />

vor dem Eintreffen in der Tempus Bank oder beim Zählen des Geldes an sich genommen.<br />

Der Untersuchungsrichter stellte der Bundesanwaltschaft anheim, ein<br />

neues Ermittlungsverfahren zu eröffnen (cl. 1 pag. 1.0.0.156 f.). Am 3. September<br />

2009 reichte Rechtsanwalt Erni in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine<br />

Strafanzeige gegen „VE-Diemer“ wegen qualifizierter Veruntreuung, falscher<br />

Anschuldigung und falschen Zeugnisses ein und ersuchte um Einsetzung eines<br />

ausserordentlichen Staatsanwaltes (cl. 1 pag. <strong>21.</strong>3.0.1). Das in der Folge gegen<br />

„VE-Diemer“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch den <strong>vom</strong> Eidg. Justiz-<br />

und Polizeidepartement (nachstehend „EJPD“) ernannten ausserordentlichen<br />

Staatsanwalt des Bundes mit Verfügung <strong>vom</strong> 14. Juli 2010 eingestellt. Die hiergegen<br />

von Oskar Holenweger erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid<br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s BB.2010.66 <strong>vom</strong> 3. Dezember 2010).<br />

O. Der Untersuchungsrichter schloss die Voruntersuchung mit Schlussbericht <strong>vom</strong><br />

16. Dezember 2009 und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf teilweise Verfahreneinstellung<br />

und teilweise Anklageerhebung; die beschlagnahmten Vermögenswerte<br />

seien einzuziehen (cl. 27 pag. 24.0.0.2 f.).<br />

P. Am 6. Mai 2010 erhob die Bundesanwaltschaft beim <strong>Bundesstrafgericht</strong> Anklage<br />

gegen Oskar Holenweger wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), teilweise

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