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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Gemäss Steuerunterlagen betrug das Bruttoeinkommen des Beschuldigten in<br />

den beiden Jahren vor seiner Verhaftung (2002 und 2003) Fr. 160'000.– (cl. 139<br />

pag. 139.5<strong>21.</strong>475) respektive Fr. 120'484.– (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>483). Zu seinen<br />

Einkommensverhältnissen nach seiner Entlassung machte der Beschuldigte nur<br />

vage und ausweichende Angaben. In der Schlusseinvernahme <strong>vom</strong> 29. <strong>April</strong><br />

2009 gab er an, er sei Berater und lebe von entsprechenden Einkommen sowie<br />

von Wertschriftentransaktionen (cl. 17 pag. 13.1.0.464). Anlässlich der Hauptverhandlung<br />

sagte der Beschuldigte, dass er immer noch über genügend liquide und<br />

angelegte Mittel verfüge. Seine finanziellen Ressourcen ermöglichten ihm zu leben,<br />

und er habe immer auch ein Einkommen erzielt. Seit 2004 habe er Vermögensgegenstände<br />

im Wert von über Fr. 1'000'000.– sowie sein Haus im Engadin<br />

im Wert von Fr. 1'500'000.– (netto) verkaufen müssen, um seinen Lebensunterhalt<br />

bestreiten und die Verfahrenskosten zahlen zu können. 2006 habe er gut<br />

Fr. 300'000.– aus dem Verkauf der Tempus Bank erhalten. Den in seiner Steuererklärung<br />

2009 ausgewiesenen Verlust erklärte er damit, dass noch hohe Einkünfte<br />

aus seiner Beratertätigkeit ausstünden, ohne diese näher zu beziffern oder<br />

auszuweisen; auch sage der deklarierte Verlust nichts über seine finanzielle Situation<br />

aus (cl. 139 pag. 139.930.3 f.). Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass<br />

der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Unternehmensberatung<br />

und Vermögensverwaltung bestreitet (cl. 64 pag. 7.13.1.114); seit 2005<br />

kümmert er sich zusätzlich um die Nachlassverwaltung von B20 für ein Honorar<br />

von rund Fr. 10'000.– monatlich (cl. 12 pag. 12.13.0.29–30).<br />

Dass der Beschuldigte seinen Lebens- und Finanzbedarf wesentlich mit dem<br />

Verkauf von Wertgegenständen alimentiert haben soll, vermag das Gericht nicht<br />

zu überzeugen, zumal der Beschuldigte eine berufliche Aktivität immerhin zugestanden<br />

hat. Was sein Einkommen nach der Haftentlassung angeht, so kommen<br />

allein schon die Vergütungen für die Verwaltung des Nachlasses von B20 den in<br />

den Steuererklärungen 2002/2003 deklarierten Einkünften nahe. Berücksichtigt<br />

man ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung noch weitere<br />

Mandate ausübte, über deren Inhalt und Honorar er keine Angaben machte, so<br />

ist ein Erwerbsausfall während des Strafverfahrens nicht erwiesen. Das entsprechende<br />

Ersatzbegehren muss daher abgewiesen werden.<br />

12.3.5 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten beläuft sich damit auf total<br />

Fr. 381'838.35.<br />

12.4<br />

12.4.1 Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Genugtuung für die erduldeten<br />

Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft sowie wegen<br />

seines „immensen Reputationsschadens“, überlanger Verfahrensdauer und

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