Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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2007, 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 28. Januar 2008, 3. März 2008,<br />
29. <strong>April</strong> 2009, 7. Juli 2009, 20. <strong>April</strong> 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010 und<br />
28. März <strong>2011</strong>). Aufwand und Auslagen für andere Verfahren sowie die Reisezeit<br />
lassen sich anhand der eingereichten Kostennote nicht bestimmen und sind insoweit<br />
<strong>vom</strong> Gericht zu schätzen und nicht respektive nur zum reduzierten Ansatz<br />
zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung<br />
vor dem <strong>Bundesstrafgericht</strong> 45 Arbeitsstunden, eine Reisezeit von<br />
12 Stunden, Reisekosten (Fr. 180.–) und Hotelübernachtung (5 x Fr. 180.–). Dem<br />
Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung für die Verteidigung durch<br />
Rechtsanwalt Erni von gerundet Fr. 300'000.– (ohne MwSt.) zuzusprechen.<br />
12.3.3 Der Beschuldigte beansprucht Ersatz weiteren Beratungsaufwandes, nämlich für<br />
ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wohlers (Fr. 50'000.–), für Privatermittlungen<br />
über „Ramos“ (Fr. 54'250.–) sowie für Dienstleistungen der Steuer- und Treuhandexperten<br />
A25 (Fr. 2'867.55). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Sach-,<br />
nicht aber Rechtsgutachten (in diesem Sinne auch WEHRENBERG/BERNHARD,<br />
Basler Kommentar, Art. 429 StPO N. 17). Der Aufwand für das private Rechtsgutachten<br />
ist auch deshalb nicht zu ersetzen, weil der Komplexität des Falles bei<br />
der Festsetzung des Honoraransatzes der Verteidigung angemessen Rechnung<br />
getragen wird. Die <strong>vom</strong> Beschuldigten in Auftrag gegebenen Privatermittlungen<br />
waren in grossem Umfang für die Beurteilung irrelevant. Soweit sie sachdienliche<br />
Hinweise zur Person „Ramos“ und dessen Tätigkeit in der Schweiz enthalten,<br />
hätte die entsprechende Beweiserhebung bei den Strafverfolgungsbehörden<br />
oder beim Gericht beantragt werden können und müssen. Sie privat zu beschaffen,<br />
wäre allenfalls nach Ablehnung des Beweisantrags erforderlich gewesen.<br />
Dieser Aufwand war demnach im Hinblick auf das Beweisantragsrecht der Verteidigung<br />
verfrüht und ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die von A25 erbrachten<br />
Dienstleistungen erforderten spezifische Fachkenntnisse, waren sachdienlich<br />
und wurden <strong>vom</strong> Beschuldigten der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt.<br />
Der Aufwand in Höhe von Fr. 2'867.55 ist also zu entschädigen.<br />
12.3.4 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für einen durch das Strafverfahren<br />
entstandenen Erwerbsausfall für die Jahre 2004–2010 in Höhe von<br />
Fr. 3'320'000.–, weil er infolge der Verhaftung seine Stellung als Bankdirektor<br />
verloren habe. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung der<br />
Tempus Bank ein jährliches (Netto-)Einkommen von Fr. 500'000.– erzielt hätte,<br />
und verweist insoweit auf die Saläre der Geschäftsleitung der Tempus Bank für<br />
die Jahre 2001 und 2002 (cl. 139 pag. 13.920.100). Dem stünde jedoch nur ein<br />
tatsächlicher Nettoverdienst von Fr. 180'000.– für die gesamten sieben Jahre<br />
gegenüber (cl. 139 pag. 139.920.40).