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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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2007, 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 28. Januar 2008, 3. März 2008,<br />

29. <strong>April</strong> 2009, 7. Juli 2009, 20. <strong>April</strong> 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010 und<br />

28. März <strong>2011</strong>). Aufwand und Auslagen für andere Verfahren sowie die Reisezeit<br />

lassen sich anhand der eingereichten Kostennote nicht bestimmen und sind insoweit<br />

<strong>vom</strong> Gericht zu schätzen und nicht respektive nur zum reduzierten Ansatz<br />

zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung<br />

vor dem <strong>Bundesstrafgericht</strong> 45 Arbeitsstunden, eine Reisezeit von<br />

12 Stunden, Reisekosten (Fr. 180.–) und Hotelübernachtung (5 x Fr. 180.–). Dem<br />

Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung für die Verteidigung durch<br />

Rechtsanwalt Erni von gerundet Fr. 300'000.– (ohne MwSt.) zuzusprechen.<br />

12.3.3 Der Beschuldigte beansprucht Ersatz weiteren Beratungsaufwandes, nämlich für<br />

ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wohlers (Fr. 50'000.–), für Privatermittlungen<br />

über „Ramos“ (Fr. 54'250.–) sowie für Dienstleistungen der Steuer- und Treuhandexperten<br />

A25 (Fr. 2'867.55). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Sach-,<br />

nicht aber Rechtsgutachten (in diesem Sinne auch WEHRENBERG/BERNHARD,<br />

Basler Kommentar, Art. 429 StPO N. 17). Der Aufwand für das private Rechtsgutachten<br />

ist auch deshalb nicht zu ersetzen, weil der Komplexität des Falles bei<br />

der Festsetzung des Honoraransatzes der Verteidigung angemessen Rechnung<br />

getragen wird. Die <strong>vom</strong> Beschuldigten in Auftrag gegebenen Privatermittlungen<br />

waren in grossem Umfang für die Beurteilung irrelevant. Soweit sie sachdienliche<br />

Hinweise zur Person „Ramos“ und dessen Tätigkeit in der Schweiz enthalten,<br />

hätte die entsprechende Beweiserhebung bei den Strafverfolgungsbehörden<br />

oder beim Gericht beantragt werden können und müssen. Sie privat zu beschaffen,<br />

wäre allenfalls nach Ablehnung des Beweisantrags erforderlich gewesen.<br />

Dieser Aufwand war demnach im Hinblick auf das Beweisantragsrecht der Verteidigung<br />

verfrüht und ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die von A25 erbrachten<br />

Dienstleistungen erforderten spezifische Fachkenntnisse, waren sachdienlich<br />

und wurden <strong>vom</strong> Beschuldigten der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt.<br />

Der Aufwand in Höhe von Fr. 2'867.55 ist also zu entschädigen.<br />

12.3.4 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für einen durch das Strafverfahren<br />

entstandenen Erwerbsausfall für die Jahre 2004–2010 in Höhe von<br />

Fr. 3'320'000.–, weil er infolge der Verhaftung seine Stellung als Bankdirektor<br />

verloren habe. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung der<br />

Tempus Bank ein jährliches (Netto-)Einkommen von Fr. 500'000.– erzielt hätte,<br />

und verweist insoweit auf die Saläre der Geschäftsleitung der Tempus Bank für<br />

die Jahre 2001 und 2002 (cl. 139 pag. 13.920.100). Dem stünde jedoch nur ein<br />

tatsächlicher Nettoverdienst von Fr. 180'000.– für die gesamten sieben Jahre<br />

gegenüber (cl. 139 pag. 139.920.40).

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