Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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gütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
Fr. 200.– (vgl. statt vieler: Entscheide des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s SK.2006.4 <strong>vom</strong><br />
16. und 28. August 2006, E. 6 und SK.2010.3 <strong>vom</strong> 5. Mai 2010, E. 8.3).<br />
b) Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren zunächst von Fürsprecher B3 vertreten,<br />
der später sein Mandat niederlegte (cl. 19 pag. 16.2.0.63). Fürsprecher B3<br />
stellte insgesamt Honorar von Fr. 76'306.– und Barauslagen von 5'503.20 (je ohne<br />
MwSt) in Rechnung. Der im Leistungsjournal für die Zeit <strong>vom</strong> 13. Dezember<br />
2003 bis zum 9. Mai 2005 (rund 17 Monate) dargestellte Aufwand beläuft sich auf<br />
290 Stunden zu durchschnittlich rund Fr. 263.–. Dieser Stundenansatz ist angemessen,<br />
denn die Tätigkeit umfasste schwergewichtig die Teilnahme an Einvernahmen,<br />
Besprechungen mit dem Klienten, Telefonate mit den Behördenvertretern,<br />
dem Klienten, Journalisten u. a., Aktenstudium und vereinzelte rechtliche<br />
Abklärung. Der Arbeitsaufwand von 290 Stunden ist angesichts der zu Beginn<br />
notorisch arbeitsintensiven Verfahrensphase und des Umstandes, dass sich der<br />
Beschuldigte bei der Mandatsübernahme in Untersuchungshaft befand, grundsätzlich<br />
angemessen. Die von Fürsprecher B3 geltend gemachten Auslagen sind<br />
nicht zu beanstanden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gewisse<br />
Arbeiten, namentlich Aktenstudium, infolge der Mandatsniederlegung von Fürsprecher<br />
B3 und dem damit verbundenen Verteidigerwechsel durch Rechtsanwalt<br />
Erni erneut vorgenommen werden mussten. Dieser doppelte Aufwand war<br />
nicht sachlich bedingt, da Fürsprecher B3 sein Mandat aus persönlichen Gründen<br />
niederlegte. Er ist daher nicht zu entschädigen. Der Umfang lässt sich im<br />
Einzelnen nicht feststellen und wird <strong>vom</strong> Gericht auf 32 Stunden zu Fr. 263.– geschätzt.<br />
Das ergibt einen Betrag von Fr. 8'416.– (ohne MwSt), um den das Aufwandtotal<br />
von Fr. 81'809.20 zu kürzen ist. Darin gelten die gebotenen Reduktionen<br />
des Ansatzes für Reisezeit als eingeschlossen. Der Beschuldigte ist demnach<br />
für die Verteidigung durch Fürsprecher B3 mit Fr. 73’393.20 (ohne MwSt.)<br />
zu entschädigen.<br />
c) Gemäss Leistungsjournal von Rechtsanwalt Erni sind für den Zeitraum <strong>vom</strong><br />
12. Mai 2005 bis 8. <strong>April</strong> <strong>2011</strong> ein Arbeitsaufwand von 950.25 Stunden zu einem<br />
Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11'449.55 ausgewiesen.<br />
Vom Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden<br />
Strafverfahren anfielen, sondern in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht<br />
und der I. Beschwerdekammer des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s sowie im Rahmen des<br />
<strong>vom</strong> Beschuldigten ausgelösten Strafverfahrens gegen „VE-Diemer“ entstanden<br />
sind. Gleiches gilt für die hiermit verbundenen Auslagen. Im Aufwand für auswärtige<br />
Verrichtungen von Rechtsanwalt Erni müssen auch Reisezeiten enthalten<br />
sein, die aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen <strong>vom</strong><br />
3. August 2005, 2. und 4. November 2005, 6. Dezember 2005, 3. August 2006,<br />
17. November 2006, 15. Mai 2007, 10. September 2007, 23. und 24. Oktober