Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 75 -<br />
Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14<br />
BStKR).<br />
12.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder<br />
verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft<br />
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat<br />
oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind<br />
(Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).<br />
12.2 Rechtsanwalt Erni reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 12. <strong>April</strong> <strong>2011</strong><br />
eine Aufstellung der Schadensersatzforderungen des Beschuldigten ein (cl. 139<br />
pag. 139.920.039 f.). Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'848'467.10 und umfasst<br />
Anwaltskosten, weitere Beratungskosten sowie den geschätzten Erwerbsausfall.<br />
Innert der ihm gesetzten Frist übermittelte der Verteidiger sodann<br />
dem Gericht eine detaillierte Aufstellung der Leistungen von Fürsprecher B3 in<br />
diesem Strafverfahren (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>453–473.) sowie Steuerunterlagen<br />
des Beschuldigten für die Jahre 2002/2003 (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>474–491 ff.).<br />
12.3<br />
12.3.1 Der Beschuldigte macht Anwaltskosten für seine erbetene Verteidigung während<br />
des Strafverfahrens für die Zeit <strong>vom</strong> 13. Dezember 2003 bis 15. <strong>April</strong> <strong>2011</strong> von<br />
insgesamt Fr. 421'349.60 (ohne Aufwand und Auslagen für die Hauptverhandlung,<br />
aber inkl. MwSt.) geltend. Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich,<br />
da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130<br />
lit. a, b und d StPO seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorlagen: Der Beschuldigte<br />
befand sich 49 Tage in Untersuchungshaft (cl. 3. pag. 6.1.0.1 ff.; …222),<br />
ihm drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (siehe Anträge der Bundesanwaltschaft<br />
Ziff. III. 1, S. 3 dieses <strong>Urteil</strong>s; cl. 139. pag. 139.920.436) und die<br />
Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhandlung.<br />
Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist damit dem Grunde nach gegeben.<br />
12.3.2 a) Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher<br />
Hinsicht: Die Anklageschrift umfasste mehrere, im Kontext nicht miteinander zusammenhängende<br />
und zum Teil komplexe Sachverhalte. Das Verfahren respektive<br />
Akten, Einvernahmen und Verhandlung erforderten eine umfangreiche<br />
Sprachkompetenz (Deutsch, Französisch; ferner auch Englisch und Italienisch).<br />
In rechtlicher Hinsicht stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweiserhebung<br />
und -verwertung, des ausländischen Rechts und auch des Gesellschafts- und<br />
weiteren Privatrechts. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte und in<br />
Anwendung der Vorschriften des BStKR ist ein Stundensatz in Höhe des gesetzlichen<br />
Maximums von Fr. 300.– angemessen. Der Stundenansatz für die zu ver-