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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14<br />

BStKR).<br />

12.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder<br />

verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft<br />

die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat<br />

oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind<br />

(Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).<br />

12.2 Rechtsanwalt Erni reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 12. <strong>April</strong> <strong>2011</strong><br />

eine Aufstellung der Schadensersatzforderungen des Beschuldigten ein (cl. 139<br />

pag. 139.920.039 f.). Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'848'467.10 und umfasst<br />

Anwaltskosten, weitere Beratungskosten sowie den geschätzten Erwerbsausfall.<br />

Innert der ihm gesetzten Frist übermittelte der Verteidiger sodann<br />

dem Gericht eine detaillierte Aufstellung der Leistungen von Fürsprecher B3 in<br />

diesem Strafverfahren (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>453–473.) sowie Steuerunterlagen<br />

des Beschuldigten für die Jahre 2002/2003 (cl. 139 pag. 139.5<strong>21.</strong>474–491 ff.).<br />

12.3<br />

12.3.1 Der Beschuldigte macht Anwaltskosten für seine erbetene Verteidigung während<br />

des Strafverfahrens für die Zeit <strong>vom</strong> 13. Dezember 2003 bis 15. <strong>April</strong> <strong>2011</strong> von<br />

insgesamt Fr. 421'349.60 (ohne Aufwand und Auslagen für die Hauptverhandlung,<br />

aber inkl. MwSt.) geltend. Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich,<br />

da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130<br />

lit. a, b und d StPO seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorlagen: Der Beschuldigte<br />

befand sich 49 Tage in Untersuchungshaft (cl. 3. pag. 6.1.0.1 ff.; …222),<br />

ihm drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (siehe Anträge der Bundesanwaltschaft<br />

Ziff. III. 1, S. 3 dieses <strong>Urteil</strong>s; cl. 139. pag. 139.920.436) und die<br />

Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhandlung.<br />

Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist damit dem Grunde nach gegeben.<br />

12.3.2 a) Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher<br />

Hinsicht: Die Anklageschrift umfasste mehrere, im Kontext nicht miteinander zusammenhängende<br />

und zum Teil komplexe Sachverhalte. Das Verfahren respektive<br />

Akten, Einvernahmen und Verhandlung erforderten eine umfangreiche<br />

Sprachkompetenz (Deutsch, Französisch; ferner auch Englisch und Italienisch).<br />

In rechtlicher Hinsicht stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweiserhebung<br />

und -verwertung, des ausländischen Rechts und auch des Gesellschafts- und<br />

weiteren Privatrechts. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte und in<br />

Anwendung der Vorschriften des BStKR ist ein Stundensatz in Höhe des gesetzlichen<br />

Maximums von Fr. 300.– angemessen. Der Stundenansatz für die zu ver-

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