Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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11. Verfahrenskosten<br />
11.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,<br />
wenn sie verurteilt wird. Vorliegend erfolgt in keinem der Anklagepunkte<br />
eine Verurteilung des Beschuldigten, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich<br />
von der Eidgenossenschaft zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).<br />
11.2<br />
11.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so<br />
können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie<br />
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen<br />
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit dieser Vorschrift hat die<br />
schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK-<br />
Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention<br />
– EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 274) und<br />
des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a; <strong>Urteil</strong> des<br />
Bundesgerichts 6B_724/2007 <strong>vom</strong> 11. Januar 2008, E. 2.6) kodifiziert, wonach<br />
nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten<br />
aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares<br />
Verhalten verursacht worden sind (Botschaft StPO, S. 1326). Es handelt sich insoweit<br />
um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches<br />
und vorwerfbares Verhalten (DOMEISEN, Basler Kommentar,<br />
Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber a. a. O., Art. 426<br />
StPO N. 10; vgl. zum alten Recht: BGE 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts<br />
6B_271/2009 <strong>vom</strong> 6. August 2009, E. 3.3). Zur Kostenauflage können<br />
nur rechtsgenüglich nachgewiesene, qualifiziert rechtswidrige, d. h. Verhaltensweisen<br />
unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der<br />
Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens<br />
reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 <strong>vom</strong> 12. August<br />
2008, E. 2.2). Vorausgesetzt ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, welche<br />
der gesamten Rechtsordnung entstammen kann; er muss unbestritten oder<br />
klar nachgewiesen sein und ein Strafverfahren veranlassen oder seine Durchführung<br />
erschweren (Entscheid des Bundesgerichts 1P.553/2003 <strong>vom</strong> 20. November<br />
2003, E. 3.2).<br />
11.2.2 Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der von den Strafverfolgungsbehörden<br />
in rechtswidriger Weise durch „Ramos“ erlangten Information eingeleitet.<br />
Der Beschuldigte war bis dahin durch sein eigenes Verhalten nicht in das Visier<br />
der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Behauptung von „Ramos“, der Beschuldigte<br />
habe sich als Geldwäscher angeboten, konnte in keinem Stadium des<br />
Strafverfahrens erhärtet werden. Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere<br />
Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben ha-