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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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11. Verfahrenskosten<br />

11.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,<br />

wenn sie verurteilt wird. Vorliegend erfolgt in keinem der Anklagepunkte<br />

eine Verurteilung des Beschuldigten, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich<br />

von der Eidgenossenschaft zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).<br />

11.2<br />

11.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so<br />

können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie<br />

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen<br />

Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit dieser Vorschrift hat die<br />

schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK-<br />

Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention<br />

– EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 274) und<br />

des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a; <strong>Urteil</strong> des<br />

Bundesgerichts 6B_724/2007 <strong>vom</strong> 11. Januar 2008, E. 2.6) kodifiziert, wonach<br />

nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten<br />

aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares<br />

Verhalten verursacht worden sind (Botschaft StPO, S. 1326). Es handelt sich insoweit<br />

um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches<br />

und vorwerfbares Verhalten (DOMEISEN, Basler Kommentar,<br />

Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber a. a. O., Art. 426<br />

StPO N. 10; vgl. zum alten Recht: BGE 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts<br />

6B_271/2009 <strong>vom</strong> 6. August 2009, E. 3.3). Zur Kostenauflage können<br />

nur rechtsgenüglich nachgewiesene, qualifiziert rechtswidrige, d. h. Verhaltensweisen<br />

unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der<br />

Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens<br />

reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 <strong>vom</strong> 12. August<br />

2008, E. 2.2). Vorausgesetzt ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, welche<br />

der gesamten Rechtsordnung entstammen kann; er muss unbestritten oder<br />

klar nachgewiesen sein und ein Strafverfahren veranlassen oder seine Durchführung<br />

erschweren (Entscheid des Bundesgerichts 1P.553/2003 <strong>vom</strong> 20. November<br />

2003, E. 3.2).<br />

11.2.2 Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der von den Strafverfolgungsbehörden<br />

in rechtswidriger Weise durch „Ramos“ erlangten Information eingeleitet.<br />

Der Beschuldigte war bis dahin durch sein eigenes Verhalten nicht in das Visier<br />

der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Behauptung von „Ramos“, der Beschuldigte<br />

habe sich als Geldwäscher angeboten, konnte in keinem Stadium des<br />

Strafverfahrens erhärtet werden. Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere<br />

Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben ha-

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