Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Hingegen haben die im Bankverkehr gebrauchten Formulare A Beweiskraft hinsichtlich<br />
der wirtschaftlichen Berechtigung an Bankkonten. Dementsprechend<br />
wäre die Unterzeichnung zweier Formulare A durch den Beschuldigten strafbar<br />
(E. 6.4.5), während seine Urheberschaft in weiteren acht Fällen nicht nachgewiesen<br />
und teilweise verjährt ist (E. 6.4.3).<br />
b) Das schweizerische Recht ist auf die Anklage wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer<br />
Geschäftsbesorgung nicht anwendbar; denn die Geschäftsführer der<br />
Alstom-Gruppe handelten ausschliesslich in Frankreich und ein Schaden dieser<br />
Gruppe ist in der Schweiz nicht eingetreten (E. 7.2). Der Beschuldigte wäre als<br />
aussenstehender Gehilfe höchstens dann verantwortlich, wenn das Handeln der<br />
Geschäftsführer – so wie es die Anklage umschreibt – auch nach französischem<br />
Recht strafbar ist. Dies wurde nicht nachgewiesen. Schliesslich wären entsprechende<br />
Handlungen nach französischem Recht nicht strafbar und verjährt<br />
(E. 7.3).<br />
Eine Beurteilung nach schweizerischem Recht würde zu keinem anderen Ergebnis<br />
führen (E. 7.4). Namentlich ist nicht belegt, dass die vereinbarte Verwaltung<br />
und Weiterleitung der dem Beschuldigten von der Alstom-Gruppe zugeleiteten<br />
Mittel bei dieser zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt hat; durch die Einstellung<br />
entsprechender französischer Verfahren gegen Verantwortliche der Alstom-<br />
Gruppe ist dies sogar widerlegt (E. 7.4.2.1). Ebenso wenig erstellt ist eine<br />
Pflichtwidrigkeit nach französischem Recht (E. 7.4.2.2). Ein Vorsatz, durch seine<br />
Handlungen eine ungetreue Geschäftsbesorgung seitens der Alstom-<br />
Verantwortlichen unterstützt zu haben, konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen<br />
werden (E. 7.4.4). Die Verjährung ist auch nach inländischem Recht eingetreten,<br />
weil sich das <strong>Urteil</strong>, so wie die Anklage lautet, auf die nicht-qualifizierte<br />
ungetreue Geschäftsbesorgung zu beschränken hat (E. 7.4.3).<br />
c) Nachdem der Zusammenhang zwischen Zahlungen des Beschuldigten an eine<br />
uruguayische Gesellschaft und einem Vorteil eines brasilianischen Amtsträgers<br />
nicht erstellt wurde, zudem Zweifel an der erforderlichen exekutiven Kompetenz<br />
dieser Person und einer entsprechenden Vorstellung auf Seiten des Beschuldigten<br />
bestehen, ist der Anklagevorwurf der Auslandsbestechung materiell<br />
unbegründet (E. 8.4–8.6).<br />
d) Nachdem weder ungetreue Geschäftsbesorgung noch Bestechung rechtsgenüglich<br />
erstellt sind, fehlt es an der für die angeklagte Geldwäscherei vorausgesetzten<br />
Vortat, hinsichtlich des erstgenannten Deliktes auch an der erforderlichen<br />
Qualität als Verbrechen (E. 9.4).