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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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10. Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung der Anklage (Rekapitulation)<br />

10.1 Hinsichtlich des Anklagepunktes 3.7 (Komplex „VE-Diemer“)<br />

Die dieser Anklage zugrunde liegende Telefonüberwachung beruhte auf keiner<br />

rechtlich genügenden Bewilligung. Der initiale polizeiliche Einsatz von „Ramos“<br />

zu Ermittlungszwecken war widerrechtlich und konnte keine genügende rechtliche<br />

Grundlage für Bewilligung und Einsatz von „VE-Diemer“ als verdeckter Ermittler<br />

schaffen, weil keine vorbestehende Tatbereitschaft des Beschuldigten gegeben<br />

war. Dem Übergewicht dieser unzulässigen verdeckten Ermittlungstätigkeit<br />

kann richterlich nur durch Einstellung des Strafverfahrens adäquat Rechnung<br />

getragen werden (E. 4.1–4.2).<br />

Zur Einstellung müsste es aber auch deshalb kommen, weil die im Kontext<br />

„VE-Diemer“ stehenden Handlungen des Beschuldigten nicht gewerbsmässiger<br />

Natur waren – neben den Handlungen gemäss Anklagepunkten 3.1–3.6 (Kontext<br />

Alstom), aber jedenfalls mangels Strafbarkeit derselben – und damit verjährt sind<br />

(E. 4.3).<br />

10.2 Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte (Komplex „Alstom“)<br />

Die anderen Punkte der Anklage, das heisst der Komplex Alstom, beruht auf Beweisen,<br />

welche durch die rechtlich unzulässige verdeckte Ermittlung geschaffen<br />

beziehungsweise auf dieser Grundlage erhoben wurden (E.5.1–5.2). Sie sind<br />

zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar, weil das Gewicht der eingeklagten<br />

Tat sowie die Häufung substantieller Mängel des Verfahrens vor Anklageerhebung<br />

das staatliche Interesse an einer Verurteilung als rechtlich zweitrangig<br />

qualifizieren (E. 5.3).<br />

Selbst bei Verwertbarkeit der Beweise ist ein Schuldspruch – mit zwei Ausnahmen<br />

von Urkundenfälschung – ausgeschlossen und zwar aus (anderen) prozessualen<br />

und/oder aus materiellrechtlichen Gründen:<br />

a) Die aufgelegten Verträge (consultancy agreements) und Rechnungen haben<br />

keine strafrechtliche Urkundenqualität – erstere nicht, weil sie eine abweichende<br />

mündliche oder stillschweigende Vereinbarung nicht beweiskräftig ausschliessen,<br />

und diese nicht, weil nicht erstellt ist, dass sie Eingang in die Buchhaltung der<br />

Alstom-Gruppe gefunden haben. Sie können daher nicht taugliche Objekte einer<br />

Falschbeurkundung bilden (E. 6.2.4 und 6.3.2). Zudem wäre teilweise die Verjährung<br />

eingetreten (E. 6.2.3).

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