Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 71 -<br />
10. Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung der Anklage (Rekapitulation)<br />
10.1 Hinsichtlich des Anklagepunktes 3.7 (Komplex „VE-Diemer“)<br />
Die dieser Anklage zugrunde liegende Telefonüberwachung beruhte auf keiner<br />
rechtlich genügenden Bewilligung. Der initiale polizeiliche Einsatz von „Ramos“<br />
zu Ermittlungszwecken war widerrechtlich und konnte keine genügende rechtliche<br />
Grundlage für Bewilligung und Einsatz von „VE-Diemer“ als verdeckter Ermittler<br />
schaffen, weil keine vorbestehende Tatbereitschaft des Beschuldigten gegeben<br />
war. Dem Übergewicht dieser unzulässigen verdeckten Ermittlungstätigkeit<br />
kann richterlich nur durch Einstellung des Strafverfahrens adäquat Rechnung<br />
getragen werden (E. 4.1–4.2).<br />
Zur Einstellung müsste es aber auch deshalb kommen, weil die im Kontext<br />
„VE-Diemer“ stehenden Handlungen des Beschuldigten nicht gewerbsmässiger<br />
Natur waren – neben den Handlungen gemäss Anklagepunkten 3.1–3.6 (Kontext<br />
Alstom), aber jedenfalls mangels Strafbarkeit derselben – und damit verjährt sind<br />
(E. 4.3).<br />
10.2 Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte (Komplex „Alstom“)<br />
Die anderen Punkte der Anklage, das heisst der Komplex Alstom, beruht auf Beweisen,<br />
welche durch die rechtlich unzulässige verdeckte Ermittlung geschaffen<br />
beziehungsweise auf dieser Grundlage erhoben wurden (E.5.1–5.2). Sie sind<br />
zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar, weil das Gewicht der eingeklagten<br />
Tat sowie die Häufung substantieller Mängel des Verfahrens vor Anklageerhebung<br />
das staatliche Interesse an einer Verurteilung als rechtlich zweitrangig<br />
qualifizieren (E. 5.3).<br />
Selbst bei Verwertbarkeit der Beweise ist ein Schuldspruch – mit zwei Ausnahmen<br />
von Urkundenfälschung – ausgeschlossen und zwar aus (anderen) prozessualen<br />
und/oder aus materiellrechtlichen Gründen:<br />
a) Die aufgelegten Verträge (consultancy agreements) und Rechnungen haben<br />
keine strafrechtliche Urkundenqualität – erstere nicht, weil sie eine abweichende<br />
mündliche oder stillschweigende Vereinbarung nicht beweiskräftig ausschliessen,<br />
und diese nicht, weil nicht erstellt ist, dass sie Eingang in die Buchhaltung der<br />
Alstom-Gruppe gefunden haben. Sie können daher nicht taugliche Objekte einer<br />
Falschbeurkundung bilden (E. 6.2.4 und 6.3.2). Zudem wäre teilweise die Verjährung<br />
eingetreten (E. 6.2.3).