Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälschten<br />
Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern delegiert<br />
und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafverfahrens<br />
wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und<br />
2 zu Rubrik 18.8]).<br />
J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten<br />
nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein<br />
Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer<br />
des <strong>Bundesstrafgericht</strong>es und der BKP über den Komplex<br />
„Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus<br />
den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vorgelegt<br />
(cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der<br />
getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen<br />
Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt.<br />
K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem<br />
sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an<br />
Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der<br />
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter<br />
B4 im <strong>April</strong> 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe<br />
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verurteilt.<br />
Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36).<br />
L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem<br />
Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009<br />
dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften<br />
(Art. 305 ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest,<br />
dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm <strong>vom</strong> Untersuchungsrichteramt<br />
drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den paginierten<br />
Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten sowie<br />
interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4<br />
und dem <strong>Bundesstrafgericht</strong> und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu<br />
Rubrik <strong>21.</strong>02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift<br />
"nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ordner<br />
„31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik <strong>21.</strong>02 zu den Akten<br />
genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken<br />
19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139).<br />
Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. Oskar<br />
Holenweger erhob am 30. Juni 2009 Beschwerde wegen Aktenmanipulation<br />
(cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.1), woraufhin der Untersuchungsrichter mit seiner Vernehmlassung<br />
die beiden Ordner versiegelt der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-