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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälschten<br />

Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern delegiert<br />

und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafverfahrens<br />

wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und<br />

2 zu Rubrik 18.8]).<br />

J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten<br />

nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein<br />

Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer<br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>es und der BKP über den Komplex<br />

„Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus<br />

den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vorgelegt<br />

(cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der<br />

getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen<br />

Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt.<br />

K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem<br />

sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an<br />

Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der<br />

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter<br />

B4 im <strong>April</strong> 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe<br />

von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verurteilt.<br />

Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36).<br />

L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem<br />

Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009<br />

dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften<br />

(Art. 305 ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest,<br />

dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm <strong>vom</strong> Untersuchungsrichteramt<br />

drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den paginierten<br />

Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten sowie<br />

interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4<br />

und dem <strong>Bundesstrafgericht</strong> und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu<br />

Rubrik <strong>21.</strong>02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift<br />

"nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ordner<br />

„31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik <strong>21.</strong>02 zu den Akten<br />

genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken<br />

19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139).<br />

Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. Oskar<br />

Holenweger erhob am 30. Juni 2009 Beschwerde wegen Aktenmanipulation<br />

(cl. 26 pag. <strong>21.</strong>2.0.1), woraufhin der Untersuchungsrichter mit seiner Vernehmlassung<br />

die beiden Ordner versiegelt der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-

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