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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 69 -<br />

wer den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung der Tat für möglich<br />

hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in<br />

Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein<br />

(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6P.141/2006 <strong>vom</strong> 28. Dezember 2006, E. 2.2 [nicht publizierte Erwägung in<br />

BGE 131 IV 1], je mit Hinweisen).<br />

9.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe Geldwäschereihandlungen<br />

begangen, indem er Gelder, die (1) durch qualifizierte ungetreue<br />

Geschäftsbesorgung aus dem Gesellschaftsvermögen der Alstom-Gruppe ausgeschleust<br />

worden beziehungsweise (2) für die Erfüllung von Bestechungsversprechen<br />

bestimmt gewesen seien, grenzüberschreitend weitertransferiert habe<br />

(Anklageschrift Ziff. 3, S. 36; cl. 139 pag. 139.100.36).<br />

9.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen<br />

selber vorgenommen beziehungsweise Dritte dazu angewiesen zu haben.<br />

Nach seiner Einlassung rührten die Gelder nicht aus einer Straftat her; auch sei<br />

ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden, dass<br />

die Gelder nicht Bestechungszwecken dienten, und er habe keinen Grund gehabt,<br />

hieran zu zweifeln (cl. 139 pag 139.930.31).<br />

9.4<br />

9.4.1 Die für die erste Alternative wesentliche Vortat bezeichnet die Anklageschrift als<br />

qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Auch wenn die geschädigte Person<br />

nicht genannt und die Vortatbegehung nicht umschrieben wird, geht die Kammer<br />

davon aus, dass damit Überweisungen gemeint sind, welche in ihrer Art – wenn<br />

auch in geringerem Umfang – im Anklagepunkt 2 als Haupttat umschrieben sind<br />

und von der Bundesanwaltschaft als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung<br />

angesehen werden. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil es zu keiner Schädigung<br />

kam (E. 7.4.2.1) und in Ermangelung einer Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager<br />

insoweit kein Verbrechen vorliegt (E. 7.2.2 und 7.4.3). Für diese<br />

Alternative fehlt es daher an einer tatbestandsmässigen Vortat.<br />

9.4.2 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Verwendung zur Bezahlung von Bestechungsversprechen,<br />

ist anzumerken, dass eine Tathandlung von vornherein hinsichtlich<br />

der Transaktionen zu Gunsten von Gesellschaften als Endempfänger<br />

ausscheidet, da diese keine Amtsträger sein können. Zahlungen an Privatpersonen<br />

scheiden ebenfalls als Vortaten einer Geldwäscherei aus, da Schmiergeldzahlungen<br />

lediglich Vergehen darstellen (Art. 4a i. V. m. Art. 23 UWG).<br />

Soweit die Bundesanwaltschaft in den Anklageziffern 3.1.1, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.9–<br />

3.1.11, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.18, 3.1.19, 3.1.21–3.1.24, 3.1.29, 3.1.31, 3.1.32,

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