Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder<br />
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.<br />
9.1.1 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs.<br />
Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127<br />
IV 20 E. 3a; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.22/2003 <strong>vom</strong> 8. September 2003,<br />
E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV 322]). Tatobjekt der Geldwäscherei<br />
sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124<br />
IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen<br />
Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den<br />
Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus<br />
eben dieser Vortat herrühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das<br />
Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung<br />
als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und<br />
Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig<br />
durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden dokumentarischen<br />
Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung<br />
der Vermögenswerte zu verhindern (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />
6B_321/2010 <strong>vom</strong> 25. August 2010, E. 3.1; PIETH, Basler Kommentar, a. a. O.,<br />
Art. 305 bis StGB N. 6). Vermögenswerte, die nicht (mehr) der Einziehung unterliegen,<br />
scheiden daher als taugliche Tatobjekte von Art. 305 bis StGB aus (PIETH,<br />
a. a. O., N. 29; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen<br />
und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5/StGB 305 bis N. 242; CASSANI, Commentaire<br />
du droit pénal suisse, a. a. O., Art. 305 bis StGB N. 28;<br />
DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf<br />
2004, S. 400). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein,<br />
die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzeption von Art. 305 bis StGB stellt<br />
nicht jede Annahme oder Weitergabe von Verbrechenserlös eine Geldwäschereihandlung<br />
dar (ACKERMANN, a. a. O., N. 250, 261, 267; PIETH, a. a. O.,<br />
Art. 305 bis StGB N. 35; CASSANI, a. a. O., Art. 305 bis StGB N. 32). Nach der<br />
Rechtsprechung kommt aber selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu,<br />
die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Ganzen:<br />
<strong>Urteil</strong>e des Bundesgerichts 6B_88/2009 <strong>vom</strong> 29. Oktober 2009, E. 4;<br />
6B_321/2010 <strong>vom</strong> 25. August 2010; E. 3.1). Nach Art. 305 bis Ziff. 3 StGB wird der<br />
Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese<br />
ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als<br />
Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht<br />
(BGE 126 IV 255 E. 3b/aa).<br />
9.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz<br />
genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,<br />
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,