21.11.2013 Aufrufe

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 68 -<br />

oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder<br />

annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.<br />

9.1.1 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs.<br />

Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127<br />

IV 20 E. 3a; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.22/2003 <strong>vom</strong> 8. September 2003,<br />

E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV 322]). Tatobjekt der Geldwäscherei<br />

sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124<br />

IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen<br />

Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den<br />

Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus<br />

eben dieser Vortat herrühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das<br />

Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung<br />

als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und<br />

Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig<br />

durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden dokumentarischen<br />

Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung<br />

der Vermögenswerte zu verhindern (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6B_321/2010 <strong>vom</strong> 25. August 2010, E. 3.1; PIETH, Basler Kommentar, a. a. O.,<br />

Art. 305 bis StGB N. 6). Vermögenswerte, die nicht (mehr) der Einziehung unterliegen,<br />

scheiden daher als taugliche Tatobjekte von Art. 305 bis StGB aus (PIETH,<br />

a. a. O., N. 29; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen<br />

und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5/StGB 305 bis N. 242; CASSANI, Commentaire<br />

du droit pénal suisse, a. a. O., Art. 305 bis StGB N. 28;<br />

DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf<br />

2004, S. 400). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein,<br />

die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzeption von Art. 305 bis StGB stellt<br />

nicht jede Annahme oder Weitergabe von Verbrechenserlös eine Geldwäschereihandlung<br />

dar (ACKERMANN, a. a. O., N. 250, 261, 267; PIETH, a. a. O.,<br />

Art. 305 bis StGB N. 35; CASSANI, a. a. O., Art. 305 bis StGB N. 32). Nach der<br />

Rechtsprechung kommt aber selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu,<br />

die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Ganzen:<br />

<strong>Urteil</strong>e des Bundesgerichts 6B_88/2009 <strong>vom</strong> 29. Oktober 2009, E. 4;<br />

6B_321/2010 <strong>vom</strong> 25. August 2010; E. 3.1). Nach Art. 305 bis Ziff. 3 StGB wird der<br />

Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese<br />

ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als<br />

Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht<br />

(BGE 126 IV 255 E. 3b/aa).<br />

9.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz<br />

genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,<br />

wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!