Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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8.5.2 Darüber hinaus bleibt unklar, ob und wenn ja inwieweit gerade B35 auf die Vertragsvergabe<br />
oder dessen Finanzierung amtlichen Einfluss hatte und diesen<br />
ausübte. Aufgrund eines in den Akten enthaltenen Zeitungsartikels (cl. 128<br />
pag. 18.9.2.132 f.) und der im Internet zugänglichen Informationen (etwa http://1;<br />
http://2; http://3) kann unterstellt werden, dass B35 seit 1997 Mitglied des Rechnungshofes<br />
von São Paulo und somit fremder Amtsträger im Sinne von<br />
Art. 322 septies StGB war. Der Zeuge B29 sagte zu möglichen Bestechungszahlungen<br />
im Zusammenhang mit dem Vertrag B34 aus, dieser sei bereits 1983 ausgehandelt<br />
und nicht öffentlich ausgeschrieben worden (cl. 127 pag. 18.9.1.125;<br />
…166). Ende 1989 sei lediglich über die Durchführung des bereits geschlossenen<br />
Vertrages sowie über die Erweitung B34 verhandelt worden, welche ebenfalls<br />
nicht (international) ausgeschrieben worden sei, weshalb das Firmenkonsortium<br />
aus A15, A23 und A24 keine internationale Konkurrenz gehabt habe (cl. 127<br />
pag. 18.9.1.125). Insoweit kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Intervention<br />
von B35 in seiner Stellung als Berater des Rechnungshofes kaum in Betracht.<br />
Darüber hinaus obliegt dem Rechnungshof die Aufsicht über Buchführung,<br />
Haushaltspolitik, Wirtschaftsführung und Staatseigentum des Bundesstaates São<br />
Paulo sowie über entsprechende direkt oder indirekt verwaltete (Eigen-)Betriebe<br />
und durch diese institutionalisierten oder mandatierten Einrichtungen in Bezug<br />
auf Gesetzmässigkeit, Legitimität, Wirtschaftlichkeit und Verwendung von Subventionen.<br />
Hingegen obliegt die Überprüfung natürlicher und juristischer Personen,<br />
die mittels Abkommen, Verträgen, Übereinkünften oder anderer gleichartiger<br />
Vereinbarungen durch die öffentliche Hand genehmigte Unterstützungen,<br />
Subventionen oder Geldmittel verwenden, nicht dem Rechnungshof (vgl.<br />
http://www.tce.sp.gov.br/instituicao/sobre/competencia.shtm). Einfluss auf die<br />
Vergabe oder Durchführung öffentlicher Projekte kommt dem Rechnungshof<br />
demnach nicht zu (cl. 127 pag. 18.9.1.172 [B29]). Inwieweit B35 in seiner Stellung<br />
als Amtsträger hätte intervenieren können, ist also nicht ersichtlich.<br />
8.6 Schliesslich verfügt das Gericht über keine – verwertbaren – Informationen, die<br />
den Schluss hinreichend begründen, der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest<br />
damit gerechnet, mit den genannten Transaktionen Bestechungsgelder<br />
zu verschieben. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus,<br />
dass ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden<br />
sei, die Gelder würden nur für legale Zwecke verwendet (cl. 139<br />
pag. 139.930.31).<br />
9. Geldwäscherei<br />
9.1 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine<br />
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung