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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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8.5.2 Darüber hinaus bleibt unklar, ob und wenn ja inwieweit gerade B35 auf die Vertragsvergabe<br />

oder dessen Finanzierung amtlichen Einfluss hatte und diesen<br />

ausübte. Aufgrund eines in den Akten enthaltenen Zeitungsartikels (cl. 128<br />

pag. 18.9.2.132 f.) und der im Internet zugänglichen Informationen (etwa http://1;<br />

http://2; http://3) kann unterstellt werden, dass B35 seit 1997 Mitglied des Rechnungshofes<br />

von São Paulo und somit fremder Amtsträger im Sinne von<br />

Art. 322 septies StGB war. Der Zeuge B29 sagte zu möglichen Bestechungszahlungen<br />

im Zusammenhang mit dem Vertrag B34 aus, dieser sei bereits 1983 ausgehandelt<br />

und nicht öffentlich ausgeschrieben worden (cl. 127 pag. 18.9.1.125;<br />

…166). Ende 1989 sei lediglich über die Durchführung des bereits geschlossenen<br />

Vertrages sowie über die Erweitung B34 verhandelt worden, welche ebenfalls<br />

nicht (international) ausgeschrieben worden sei, weshalb das Firmenkonsortium<br />

aus A15, A23 und A24 keine internationale Konkurrenz gehabt habe (cl. 127<br />

pag. 18.9.1.125). Insoweit kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Intervention<br />

von B35 in seiner Stellung als Berater des Rechnungshofes kaum in Betracht.<br />

Darüber hinaus obliegt dem Rechnungshof die Aufsicht über Buchführung,<br />

Haushaltspolitik, Wirtschaftsführung und Staatseigentum des Bundesstaates São<br />

Paulo sowie über entsprechende direkt oder indirekt verwaltete (Eigen-)Betriebe<br />

und durch diese institutionalisierten oder mandatierten Einrichtungen in Bezug<br />

auf Gesetzmässigkeit, Legitimität, Wirtschaftlichkeit und Verwendung von Subventionen.<br />

Hingegen obliegt die Überprüfung natürlicher und juristischer Personen,<br />

die mittels Abkommen, Verträgen, Übereinkünften oder anderer gleichartiger<br />

Vereinbarungen durch die öffentliche Hand genehmigte Unterstützungen,<br />

Subventionen oder Geldmittel verwenden, nicht dem Rechnungshof (vgl.<br />

http://www.tce.sp.gov.br/instituicao/sobre/competencia.shtm). Einfluss auf die<br />

Vergabe oder Durchführung öffentlicher Projekte kommt dem Rechnungshof<br />

demnach nicht zu (cl. 127 pag. 18.9.1.172 [B29]). Inwieweit B35 in seiner Stellung<br />

als Amtsträger hätte intervenieren können, ist also nicht ersichtlich.<br />

8.6 Schliesslich verfügt das Gericht über keine – verwertbaren – Informationen, die<br />

den Schluss hinreichend begründen, der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest<br />

damit gerechnet, mit den genannten Transaktionen Bestechungsgelder<br />

zu verschieben. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus,<br />

dass ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden<br />

sei, die Gelder würden nur für legale Zwecke verwendet (cl. 139<br />

pag. 139.930.31).<br />

9. Geldwäscherei<br />

9.1 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine<br />

Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

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