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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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weils am 5. Juli 2000 abdisponiert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass die A18<br />

Ltd. am 29. Oktober 1996 in Tortola/British Virgin Islands gegründet wurde und<br />

B33 ab dem 6. November 1996 deren Direktor (cl. 60 pag. 7.10.1.2 ff.) war.<br />

Daneben ergibt sich, dass die A18 Ltd. bei der Bank A20 in Zürich über ein Namen-Konto<br />

lautend auf „A18 Ltd.“ verfügte. B33 und B36 waren gegenüber der<br />

Bank unterschriftsberechtigt (cl. 60 pag. 7.10.1.42); zudem war B33 als der wirtschaftlich<br />

Berechtigte (cl. 60 pag. 7.10.1.44) angegeben. Aus den Akten ergibt<br />

sich ebenfalls, dass B33 verschiedene „invoices“ verfasste, welche er Alstom respektive<br />

A15 zustellte, mit der Anweisung, bestimmte Beträge zu überweisen,<br />

zuerst an die Bank A20 in Zürich (cl. 120 pag. 18.6.4.139) und spätestens ab<br />

1. Januar 2000 dann an die Bank A19 in Luxemburg (cl. 119 18.6.3.154–160;<br />

cl. 120 pag. 18.6.4.142–148). Obwohl es keine diesbezüglichen Akten gibt, kann<br />

aufgrund der verschiedenen Zahlungsaufforderungen, die von B33 verfasst wurden,<br />

davon ausgegangen werden, dass dieser auch als wirtschaftlich Berechtigter<br />

am neuen Konto bei der Bank A19 in Luxemburg auftrat. Gemäss Akten gab<br />

sich B35 als wirtschaftlich Berechtigter am Konto 0017321 der auf den Britischen<br />

Jungferninseln domizilierten A21 Ltd. bei der Bank A22 aus (cl. 128<br />

pag. 18.9.2.141 ff.).<br />

Am <strong>21.</strong> Juli 2008 erstattete die Bank A22 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung<br />

(cl. 128 pag. 18.9.2.136 ff.), in der sie anzeigte, dass am 18. März 1998 von der<br />

A18 Ltd. der Betrag von USD 146'466.40 auf das Konto Nr. 17321 der A21 Ltd.<br />

überwiesen worden war. Die Bank listete weitere Eingänge auf und erwähnte,<br />

dass ein Teil von einem Konto stammte, welches als Durchgangskonto fungierte<br />

und an dem B37 und B38 als wirtschaftlich Berechtigte angegeben waren. Die<br />

Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erwähnt keinerlei Zahlungen der A18 Ltd. an<br />

die A21 Ltd. für den Zeitraum <strong>vom</strong> 19. März 1998 bis 2001 (cl. 128<br />

pag. 18.9.2.139), in dem der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Überweisungen<br />

tätigte (5. Juli 2000). Den von der Bundesanwaltschaft zum Nachweis geleisteter<br />

Korruptionszahlungen angeführten Dokumenten (Mitteilungen, Lotus-Notes,<br />

Schreiben und Vermerke) lassen sich zwar Hinweise entnehmen, dass die A18<br />

Ltd. für das politische Sponsoring im Rahmen des Projekts B34 zuständig war<br />

und dass B35 Zahlungen erhalten hat (cl. 127 pag. 18.9.1.172 f.). Jedoch sind<br />

weder ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen den von der Bundesanwaltschaft<br />

angeführten Dokumenten und den beiden angeklagten Zahlungen,<br />

noch ein unmittelbarer Zahlungsfluss von den Konten der A3 Holding Ltd.<br />

respektive der A2 S.A. auf dasjenige der A21 Ltd. erstellt. Nachdem bereits der<br />

Zahlungsfluss an B35 nicht bewiesen ist, hat sich der Beschuldigte der Bestechung<br />

ausländischer Beamter im Sinne von Art. 322 septies StGB nicht strafbar gemacht.

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