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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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8.1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss<br />

voraussehen und in Kauf nehmen, dass sein Angebot den Beamten beeinflussen<br />

könnte, d. h., er muss um den Bezug zwischen Leistung und Gegenleistung wissen<br />

und ihn auch wollen (BGE 126 IV 141 E. 2a; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6S.108/1999 <strong>vom</strong> 28. September 2000, E. 2d).<br />

8.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe auf Instruktionen<br />

von B2 am 5. Juli 2000 einerseits den Betrag von FF 469'325.– ab dem Konto<br />

der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und andererseits gleichentags den Betrag<br />

von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab einem Konto der A2 S.A. zu<br />

Gunsten der A18 Ltd., BVI, mit Konto 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg abdisponiert.<br />

Diese Beträge habe B33 namens der A18 Ltd. über verschiedene<br />

Konten zwecks Erfüllung eines von Unbekannt im Auftrag von Alstom an B35,<br />

damals Mitglied des brasilianischen Rechnungshofes, abgegebenen Zahlungsversprechens<br />

weitergeleitet, damit dieser sich für die Vergabe des Vertrages B34<br />

an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise für dessen Finanzierung<br />

durch den Bundesstaat São Paulo einsetze. Die Bundesanwaltschaft führte in ihrem<br />

Plädoyer aus, die (beiden) Schmiergeldzahlungen an B35 seien durch bei<br />

den Akten befindliche Dokumente und Aussagen (ehemaliger) führender Mitarbeiter<br />

der Alstom-Gruppe belegt (cl. 139 pag. 139.920.196). Zudem habe der<br />

Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Ermittler geäussert, über von ihm eingerichtete<br />

Kontostrukturen Schmiergeldzahlungen an Politiker in Asien zu leisten.<br />

8.3 Der Beschuldigte wies anlässlich der Hauptverhandlung die gegen ihn erhobenen<br />

Vorwürfe als haltlos zurück. Er habe nie Zweifel an der Rechtmässigkeit der<br />

von und für Alstom geleisteten Zahlungen gehabt (cl. 139 pag. 139.930.25). Auch<br />

kenne er B35 nicht (cl. 139 pag. 139.930.33). Der Verteidiger bestritt nicht, dass<br />

die beiden Zahlungen von seinem Mandanten an die A18 Ltd. getätigt worden<br />

sind. Die Alstom-Gruppe hätte direkte Beratungsverträge mit dieser Gesellschaft<br />

abgeschlossen und einen Teil der Beratungshonorare, die sich auf ein Vielfaches<br />

dessen belaufen würden, was der Beschuldigte überwiesen habe, direkt an die<br />

A18 Ltd. gezahlt. Die Anklage sei in diesem Punkt jedoch reine Spekulation, da<br />

nicht nachgewiesen sei, dass die von seinem Mandanten durchgeführten Zahlungen<br />

letztendlich überhaupt an B35 geflossen seien (cl. 139 pag. 139.920.394;<br />

…406).<br />

8.4 Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift<br />

dargelegt – auf Anweisung von B2 die Überweisungen von<br />

FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und von<br />

FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab dem Konto der A2 S.A. bei der<br />

Bank A7 jeweils „im Auftrag eines Kunden“ zu Gunsten von A18 Ltd. mit Konto<br />

48059 bei der Bank A19 in Luxemburg veranlasste und dass die Beträge je-

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