Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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7.5 Als Ergebnis steht fest, dass es auf Seiten der Alstom-Mitarbeiter B19, B26, B2<br />
und B22 an einer Straftat sowohl nach französischem als auch nach schweizerischem<br />
Recht fehlt und dass sie überdies verjährt wäre. Das schliesst einen<br />
Schuldspruch wegen Gehilfenschaft aus, welchem zusätzlich der Mangel an<br />
Vorsatz des Beschuldigten der Unterstützung einer vorsätzlich begangenen<br />
Haupttat entgegenstünde. Der Beschuldigte ist demnach vollumfänglich <strong>vom</strong><br />
Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung (Anklagepunkt 2)<br />
freizusprechen.<br />
8. Auslandskorruption<br />
8.1<br />
8.1.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht<br />
sind mit dem Bundesgesetz <strong>vom</strong> 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000,<br />
revidiert worden. Seitdem wird gemäss Art. 322 septies StGB mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zusammenhang<br />
mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im<br />
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu<br />
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder<br />
gewährt.<br />
Der Straftatbestand von Art. 322 septies StGB unterscheidet sich <strong>vom</strong> Grundtatbestand<br />
des Art. 322 ter StGB einzig dadurch, dass der Adressat des Vorteils ein<br />
Amtsträger eines anderen Staates ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches<br />
Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 322 septies StGB N. 3;<br />
GNÄGI, Das neue schweizerische Korruptionsstrafrecht, ZGRG 2/2001, S. 48 ff.,<br />
51). Wie im innerschweizerischen Recht umfasst der Amtsträgerbegriff sowohl<br />
die institutionellen als auch die funktionalen Beamten (PIETH, Basler Kommentar,<br />
a. a. O., Art. 322 septies StGB N. 8). Als „institutionelle Amtsträger“ werden sämtliche<br />
Angehörigen der Legislative, Exekutive und Judikative erfasst und zwar unabhängig<br />
davon, ob sie ernannt oder gewählt wurden, wobei ein autonomer<br />
Amtsträgerbegriff zu Grunde gelegt wird (Botschaft <strong>vom</strong> 19. <strong>April</strong> 1999 über die<br />
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes<br />
[Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum<br />
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger<br />
im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 S. 5497 ff., 5538 f.). Funktionaler<br />
Amtsträger ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nicht darauf<br />
an, welcher Rechtsnatur die Vertragsbeziehung zwischen funktionalem Amtsträger<br />
und Gemeinwesen ist (PIETH, a. a. O., N. 10). Vom funktionalen Amtsträgerbegriff<br />
werden auch staatlich beherrschte Unternehmen erfasst, soweit diese<br />
hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Strafbar ist – wie beim Grundtatbestand –<br />
auch die indirekte Bestechung.