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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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7.5 Als Ergebnis steht fest, dass es auf Seiten der Alstom-Mitarbeiter B19, B26, B2<br />

und B22 an einer Straftat sowohl nach französischem als auch nach schweizerischem<br />

Recht fehlt und dass sie überdies verjährt wäre. Das schliesst einen<br />

Schuldspruch wegen Gehilfenschaft aus, welchem zusätzlich der Mangel an<br />

Vorsatz des Beschuldigten der Unterstützung einer vorsätzlich begangenen<br />

Haupttat entgegenstünde. Der Beschuldigte ist demnach vollumfänglich <strong>vom</strong><br />

Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung (Anklagepunkt 2)<br />

freizusprechen.<br />

8. Auslandskorruption<br />

8.1<br />

8.1.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht<br />

sind mit dem Bundesgesetz <strong>vom</strong> 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000,<br />

revidiert worden. Seitdem wird gemäss Art. 322 septies StGB mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zusammenhang<br />

mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im<br />

Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu<br />

Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder<br />

gewährt.<br />

Der Straftatbestand von Art. 322 septies StGB unterscheidet sich <strong>vom</strong> Grundtatbestand<br />

des Art. 322 ter StGB einzig dadurch, dass der Adressat des Vorteils ein<br />

Amtsträger eines anderen Staates ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches<br />

Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 322 septies StGB N. 3;<br />

GNÄGI, Das neue schweizerische Korruptionsstrafrecht, ZGRG 2/2001, S. 48 ff.,<br />

51). Wie im innerschweizerischen Recht umfasst der Amtsträgerbegriff sowohl<br />

die institutionellen als auch die funktionalen Beamten (PIETH, Basler Kommentar,<br />

a. a. O., Art. 322 septies StGB N. 8). Als „institutionelle Amtsträger“ werden sämtliche<br />

Angehörigen der Legislative, Exekutive und Judikative erfasst und zwar unabhängig<br />

davon, ob sie ernannt oder gewählt wurden, wobei ein autonomer<br />

Amtsträgerbegriff zu Grunde gelegt wird (Botschaft <strong>vom</strong> 19. <strong>April</strong> 1999 über die<br />

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes<br />

[Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum<br />

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger<br />

im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 S. 5497 ff., 5538 f.). Funktionaler<br />

Amtsträger ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nicht darauf<br />

an, welcher Rechtsnatur die Vertragsbeziehung zwischen funktionalem Amtsträger<br />

und Gemeinwesen ist (PIETH, a. a. O., N. 10). Vom funktionalen Amtsträgerbegriff<br />

werden auch staatlich beherrschte Unternehmen erfasst, soweit diese<br />

hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Strafbar ist – wie beim Grundtatbestand –<br />

auch die indirekte Bestechung.

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