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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung<br />

jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung<br />

des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur<br />

Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen, und dadurch die Erfolgschancen<br />

der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist,<br />

dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der<br />

Tat genügt. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet,<br />

eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in<br />

Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs<br />

gehört. Ausreichend ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des <strong>vom</strong><br />

Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der<br />

Tat nicht zu kennen braucht (zum Ganzen: BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV<br />

265 E. 2c/aa S. 272; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.400/2004 <strong>vom</strong> 11. Oktober<br />

2005, E. 6.1).<br />

Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft stets als unhaltbar<br />

bezeichnet und vorgebracht, er habe sich nie vorstellen können, dass bei Alstom<br />

etwas Illegales vorgefallen wäre. Der Beschuldigte weist in der Hauptverhandlung<br />

auf den hohen Rang seiner Gesprächspartner hin (cl. 139 pag. 139.930.31)<br />

und erklärt, die Direktoren von Alstom hätten ihm stets versichert, dass die Verwendung<br />

des Geldes legal sei. Er habe hieran nie gezweifelt (cl. 139<br />

pag. 139.930.32). Das Geld sei zudem aus offiziellen Konten der Alstom-<br />

Gesellschaften geflossen, und er habe seine Instruktionen immer direkt aus Paris<br />

erhalten. Er habe während all seiner Besprechungen in Paris nie den geringsten<br />

Zweifel daran gehabt, dass die an ihn getätigten Zahlungen konzernintern korrekt<br />

verlaufen seien. Hinsichtlich der durch ihn (für sich und B20) eingenommenen<br />

Kommissionen habe es einen Wechsel in der Berechnungsmethode gegeben,<br />

jedoch seien die Kommissionen in Höhe von Fr. 941'000.– von Alstom während<br />

seiner gesamten Tätigkeit für den Konzern seit 1979 nie beanstandet worden<br />

(cl. 139 pag. 139.930.27).<br />

Diese Aussagen sind plausibel und werden durch die Akten hinsichtlich der<br />

Zahlungsabläufe bestätigt (etwa cl. 118 pag. 18.6.2.286–306; cl. 119<br />

pag. 18.6.3.244–272; …338–348). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine<br />

Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen hat, die <strong>vom</strong> Alstom-<br />

Konzern getätigten Zahlungen resultierten aus strafbaren Handlungen oder seien<br />

zur Begehung solcher bestimmt, und dass er diese Straftaten durch den Abschluss<br />

simulierter Verträge und das Ausstellen fiktiver Rechnungen unterstützt<br />

habe. Dafür spricht auch der Umstand, dass er für die Verantwortlichen der Alstom-Gruppe<br />

periodisch Abrechnungen und Aufstellungen über die Verwendung<br />

und den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder machte (cl. 139 pag. 139.930.26).

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