Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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sellschaftsvermögen gerade im Bereich der aufgelisteten Zahlungen verfügten.<br />
Soweit bezüglich der Funktionen der Alstom-Mitarbeiter auf die unter Ziffer 0.4<br />
gemachten Vorbemerkungen verwiesen wird, kann dahin gestellt bleiben, ob diese<br />
überhaupt Teil des Anklagesachverhaltes bilden, denn die dortigen Ausführungen<br />
geben keinerlei konkrete Hinweise auf die Funktionen und Befugnisse der<br />
genannten Personen, sondern beschränken sich auf die nicht weiter belegten<br />
Folgerungen der Bundesanwaltschaft, die Alstom-Mitarbeiter seien tatsächlich<br />
mit sehr weitgehenden eigenständigen Verfügungskompetenzen ausgestattet<br />
gewesen und hätten in dieser Funktion auch eine Garantenstellung für das Gesellschaftsvermögen<br />
gehabt (Anklageschrift, S. 6–10, cl. 139 pag. 139.100.6–<br />
10). Andererseits wird die Geschäftsführereigenschaft der in der Anklageschrift<br />
genannten Manager <strong>vom</strong> Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern selber<br />
behauptet (cl. 139 pag. 139.930.22 f.; …25; …27; …120). Aus den Befragungen<br />
der Alstom-Manager ergeben sich Hinweise auf die Art, wie Grossprojekte abgewickelt<br />
wurden und auf die Tätigkeiten, die sie in diesem Zusammenhang, besonders<br />
bei der Abwicklung von Kommissionen, ausübten. Diese lassen vermuten,<br />
dass sie dabei selbständige Verantwortung trugen, geben aber kein umfassendes<br />
Bild <strong>vom</strong> allgemeinen Grad an Unabhängigkeit, wie er nach Praxis und<br />
Lehre für die Geschäftsführerqualität als wesentlich erachtet wird. Die Frage der<br />
Täterqualität kann jedoch offen bleiben, da der objektive Tatbestand der ungetreuen<br />
Geschäftsbesorgung bereits aus den vorstehend genannten Gründen<br />
(E. 7.4.2.1–7.4.2.2) nicht erfüllt ist.<br />
7.4.3 Zusammenfassend steht mithin fest, dass es nach schweizerischem Recht an<br />
einer strafbaren Haupttat im Sinne von Art. 158 StGB, begangen durch die Alstom-Mitarbeiter<br />
B19, B26, B2 und B22, fehlt.<br />
Ohnehin kommt mangels Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager eine qualifizierte<br />
ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht in<br />
Betracht (vgl. E. 7.2.2). Der Grundtatbestand verjährt in 7 respektive 7 ½ Jahren<br />
ab Tatzeitpunkt (Art. 158 Abs. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB<br />
resp. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. a aStGB). Als jeweils letzten Handlungsmoment<br />
benennt die Anklage die Gutschrift auf den in den Rechnungen bezeichneten<br />
Bankkonten. Konkret erfolgten alle Gutschriften bis spätestens am 5. <strong>April</strong><br />
2000 (Anklageschrift, S. 33–34, Ziff. 2.14 und 2.15, cl. 139 pag. 139.100.33–34).<br />
Demnach ist die 7-jährige Verjährungsfrist für alle (haupt-)täterschaftlichen Handlungen<br />
nach Anklagepunkt 2 eingetreten.<br />
7.4.4 Gehilfenschaft<br />
Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen<br />
vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der