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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 61 -<br />

sellschaftsvermögen gerade im Bereich der aufgelisteten Zahlungen verfügten.<br />

Soweit bezüglich der Funktionen der Alstom-Mitarbeiter auf die unter Ziffer 0.4<br />

gemachten Vorbemerkungen verwiesen wird, kann dahin gestellt bleiben, ob diese<br />

überhaupt Teil des Anklagesachverhaltes bilden, denn die dortigen Ausführungen<br />

geben keinerlei konkrete Hinweise auf die Funktionen und Befugnisse der<br />

genannten Personen, sondern beschränken sich auf die nicht weiter belegten<br />

Folgerungen der Bundesanwaltschaft, die Alstom-Mitarbeiter seien tatsächlich<br />

mit sehr weitgehenden eigenständigen Verfügungskompetenzen ausgestattet<br />

gewesen und hätten in dieser Funktion auch eine Garantenstellung für das Gesellschaftsvermögen<br />

gehabt (Anklageschrift, S. 6–10, cl. 139 pag. 139.100.6–<br />

10). Andererseits wird die Geschäftsführereigenschaft der in der Anklageschrift<br />

genannten Manager <strong>vom</strong> Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern selber<br />

behauptet (cl. 139 pag. 139.930.22 f.; …25; …27; …120). Aus den Befragungen<br />

der Alstom-Manager ergeben sich Hinweise auf die Art, wie Grossprojekte abgewickelt<br />

wurden und auf die Tätigkeiten, die sie in diesem Zusammenhang, besonders<br />

bei der Abwicklung von Kommissionen, ausübten. Diese lassen vermuten,<br />

dass sie dabei selbständige Verantwortung trugen, geben aber kein umfassendes<br />

Bild <strong>vom</strong> allgemeinen Grad an Unabhängigkeit, wie er nach Praxis und<br />

Lehre für die Geschäftsführerqualität als wesentlich erachtet wird. Die Frage der<br />

Täterqualität kann jedoch offen bleiben, da der objektive Tatbestand der ungetreuen<br />

Geschäftsbesorgung bereits aus den vorstehend genannten Gründen<br />

(E. 7.4.2.1–7.4.2.2) nicht erfüllt ist.<br />

7.4.3 Zusammenfassend steht mithin fest, dass es nach schweizerischem Recht an<br />

einer strafbaren Haupttat im Sinne von Art. 158 StGB, begangen durch die Alstom-Mitarbeiter<br />

B19, B26, B2 und B22, fehlt.<br />

Ohnehin kommt mangels Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager eine qualifizierte<br />

ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht in<br />

Betracht (vgl. E. 7.2.2). Der Grundtatbestand verjährt in 7 respektive 7 ½ Jahren<br />

ab Tatzeitpunkt (Art. 158 Abs. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB<br />

resp. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. a aStGB). Als jeweils letzten Handlungsmoment<br />

benennt die Anklage die Gutschrift auf den in den Rechnungen bezeichneten<br />

Bankkonten. Konkret erfolgten alle Gutschriften bis spätestens am 5. <strong>April</strong><br />

2000 (Anklageschrift, S. 33–34, Ziff. 2.14 und 2.15, cl. 139 pag. 139.100.33–34).<br />

Demnach ist die 7-jährige Verjährungsfrist für alle (haupt-)täterschaftlichen Handlungen<br />

nach Anklagepunkt 2 eingetreten.<br />

7.4.4 Gehilfenschaft<br />

Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen<br />

vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der

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