Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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schrift aufgeführten Manager ist demnach hinsichtlich der Vertragsabschlüsse<br />
und der Zahlungsfreigabe nicht ersichtlich.<br />
Ob der Abschluss und das Erstellen simulierter Verträge mit den Sorgfaltspflichten<br />
eines Geschäftsführers generell unvereinbar ist, braucht vorliegend nicht entschieden<br />
werden, denn die simulierten Vereinbarungen lösten keinerlei Vermögensverfügungen<br />
aus, sondern dienten einzig dem Zweck, die Verfügung konzernintern<br />
unter einem anderen Titel zu erfassen. Soweit die Bundesanwaltschaft<br />
in ihrem Plädoyer vorbringt, die Alstom-Verantwortlichen (Geschäftsführer und<br />
Gesellschaftsorganen) hätten gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten verstossen,<br />
indem sie die dem Beschuldigten anvertrauten Mittel nicht wieder in die<br />
Bankkonten der Gesellschaften rückgeführt hätten (cl. 139 pag. 139.920.146),<br />
bildet eine solche Unterlassung nicht Gegenstand der Anklage.<br />
d) Eine Pflichtverletzung der in der Anklageschrift aufgeführten Alstom-<br />
Verantwortlichen B19, B26, B2 und B22 ist also nicht erstellt.<br />
7.4.2.3 Geschäftsführereigenschaft<br />
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell<br />
selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen<br />
nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht<br />
nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer<br />
entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen<br />
sorgen soll (BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b je mit Hinweisen).<br />
Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit,<br />
mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche<br />
Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens<br />
verfügen kann (BGE 120 IV 190 E. 2b; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen<br />
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR<br />
120/2002, S. 1 ff., 2 f.; URBACH, Die ungetreue Geschäftsführung gemäss<br />
Art. 158 StGB, Diss. Zürich 2002, S. 33 ff.). Nach herrschender Lehre und Praxis<br />
ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer<br />
(sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen beziehungsweise<br />
Kapitalgesellschaften anwendbar (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />
6B_66/2008 <strong>vom</strong> 9. Mai 2008, E. 6.3.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).<br />
Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen<br />
und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten<br />
Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein.<br />
Die Anklageschrift führt nicht aus, ob und inwiefern die Alstom-Mitarbeiter B22,<br />
B19, B26 und B2 über eine selbstständige Kompetenz zur Betreuung von Ge-