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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 6 -<br />

G. Fürsprecher B3, zu Verfahrensbeginn Verteidiger von Oskar Holenweger, wurde<br />

mit Schreiben <strong>vom</strong> 1. Juni 2004 erstmals Akteneinsicht gewährt (cl. 19<br />

pag. 16.2.0.34). Sämtliche Dokumente betreffend den Einsatz des „VE-Diemer“<br />

wurden vor jeder Einsichtnahme vollständig aus den Verfahrensakten entfernt.<br />

Anlässlich der Akteneinsicht am 20. <strong>April</strong> 2005 erlangte Fürsprecher B3 zufällig<br />

Kenntnis <strong>vom</strong> Einsatz des „VE-Diemer“, da ungewollt eines der nach jedem Einsatz<br />

angefertigten Befragungsprotokolle nicht aus den Verfahrensakten entfernt<br />

worden war (cl. 19 pag. 16.2.0.48). Fürsprecher B3 legte dies Untersuchungsrichter<br />

B4 am <strong>21.</strong> <strong>April</strong> 2005 offen und informierte Oskar Holenweger über diese Erkenntnis<br />

(cl. 19 pag. 16.2.0.49). Am 22. <strong>April</strong> 2005 wurde Fürsprecher B3 das Protokoll<br />

über die Befragung von „VE-Diemer“ <strong>vom</strong> 15. März 2005 (cl. 12<br />

pag. 12.17.0.2) zugestellt. Fürsprecher B3 beendete das Mandat am 6. Juni 2005;<br />

neuer Verteidiger wurde Rechtsanwalt Erni (cl. 19 pag.16.2.0.63). Dieser verlangte<br />

am 8. Juli 2005 vollständige Akteneinsicht, namentlich hinsichtlich angeblicher<br />

Erkenntnisse der BKP, wonach sich Oskar Holenweger in Kreisen der organisierten<br />

Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete, des Bewilligungsverfahrens für<br />

die Telefonkontrolle, der Anordnung und Aufzeichnung des Einsatzes des verdeckten<br />

Ermittlers, insbesondere der Einsatzberichte und der Protokolle der Audioüberwachung<br />

(vgl. cl. 19 pag. 16.2.0.66). Diese erteilte der Untersuchungsrichter<br />

am 16. November 2005 (cl. 19 pag. 16.2.0.81).<br />

H. Oskar Holenweger wurde am 26. März 2007 vor dem Landeskriminalamt Stuttgart<br />

angehalten, und es wurden bei ihm unter anderem ein sog. H-Plan und Bilder einiger<br />

Flip-Charts sichergestellt (cl. 113 pag. 18.2.1.64; …81–85). Am 14. August<br />

2007 informierte die Bundesanwaltschaft die Geschäftsprüfungskommission des<br />

Nationalrates über einen Teil dieser Unterlagen, insbesondere über den H-Plan<br />

und die Flip-Charts (vgl. zum Ganzen den Zwischenbericht der Subkommission<br />

EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats <strong>vom</strong> 28. November<br />

2007, veröffentlicht unter www.parlament.ch). Am 5. September 2007 wurde die<br />

Öffentlichkeit von Mitgliedern der Geschäftsprüfungsdelegation über die Interpretation<br />

der bei Oskar Holenweger beschlagnahmten Papiere durch die Geschäftsprüfungssubkommission<br />

informiert.<br />

I. Nachdem festgestellt worden war, dass der Einsatzbericht des „VE-Diemer“ <strong>vom</strong><br />

18. September 2003 (cl. 9 pag. 9.7.0.32) nicht die Originalunterschrift des Verfassers<br />

B5 (BKP-Beamter) trug, reichte das Bundesamt für Polizei am 19. Juli 2007<br />

bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiter der<br />

BKP B6 und B7 ein. Das von der Bundesanwaltschaft eröffnete gerichtspolizeiliche<br />

Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt ergab, dass die Unterschrift<br />

auf dem Einsatzbericht <strong>vom</strong> 18. September 2003 gefälscht war; Anhaltspunkte<br />

für die Fälschung weiterer Unterschriften auf Einsatzberichten ergaben<br />

sich nicht. Der von B5 (BKP-Beamter) verfasste Originalbericht konnte ediert wer-

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