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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6B_66/2008 <strong>vom</strong> 9. Mai 2008, E. 6.3.3). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers<br />

ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall<br />

näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche<br />

und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse<br />

der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische<br />

Usanzen (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_446/2010 <strong>vom</strong> 14. Oktober 2010,<br />

E. 8.4.1). Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich<br />

gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in<br />

erster Linie um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur<br />

sekundär um einzelne Handlungspflichten geht (<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts<br />

6B_223/2010 <strong>vom</strong> 13. Januar <strong>2011</strong>, E. 3.3.1 mit Hinweisen).<br />

c) Das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit müsste durch Nachweis des<br />

französischen Gesellschaftsrechts oder massgeblicher betriebsinterner Normen<br />

der Alstom-Gruppe erstellt sein. Dies ist der Anklage nicht gelungen: Über die<br />

konkreten Anstellungsverträge der Alstom-Manager und deren Pflichten ist nichts<br />

bekannt. Die Bundesanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer zum angeklagten Zahlungsmechanismus<br />

aus, dass die Beraterverträge zwischen dem Beschuldigten<br />

und den Alstom-Verantwortlichen vereinbart (cl. 139 pag. 139.920.136; …158)<br />

und in einem internen Prozedere genehmigt worden seien (cl. 139<br />

pag. 139.920.138). Den Parteien sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die in<br />

den Vertragsdokumenten (allgemein) genannten Dienstleitungen nicht erbringen<br />

werde, dass jedoch auf entsprechende Rechnungsstellung durch ihn Auszahlungen<br />

veranlasst würden, die zur Realisierung von Projekten des Alstom-Konzerns<br />

verwendet würden (Anklageschrift, S. 24, 25 und 27 [cl. 139 pag. 139.100.24;<br />

…25; …27], jeweils mit den entsprechenden Aktenverweisen). Die im Wege der<br />

Rechtshilfe einvernommenen Alstom-Verantwortlichen erklärten, dass der Abschluss<br />

von Beratungsverträgen und die hiermit im Zusammenhang stehenden<br />

Kommissionszahlungen an respektive über die <strong>vom</strong> Beschuldigten zur Verfügung<br />

gestellten Offshore-Gesellschaften mit Billigung der Konzernspitze seit langem<br />

üblich gewesen sei und es diesbezüglich interne Regelungen und Kontrollmechanismen<br />

gegeben habe (cl. 14 pag. 12.28.0.7 f.; 12.30.0.6 f.; …17; cl. 118<br />

pag. 18.6.2.28 ff.). Sämtliche Beraterverträge und getätigten Zahlungen seien mit<br />

Einverständnis ihrer Vorgesetzten erfolgt (etwa cl. 14 pag. 12.28.0.4 f.; …18;<br />

…77; 12.32.0.8; …18; …20; 12.31.0.2; …5). Aufgrund der Aktenlage ergeben<br />

sich demnach keine Hinweise darauf, dass der in der Anklage dargelegte Zahlungsmechanismus<br />

von B22, B26, B2 und B19 ohne Wissen der obersten Gesellschaftsorgane<br />

installiert und umgesetzt worden wäre. Vielmehr unterlagen<br />

sowohl der Abschluss von Beraterverträgen als auch die Freigabe von Geldüberweisungen<br />

einem intern definierten Prozedere, welches die Genehmigung<br />

durch die Konzernführung erforderte. Eine Pflichtverletzung der in der Anklage-

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