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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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den. Darüber hinaus ist ungewiss, ob die zwischen dem Beschuldigten und B31<br />

streitbefangenen Gelder aus den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen<br />

stammen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll,<br />

sich zusammen mit dem Rechtsbeistand des Alstom-Konzerns in der Schweiz,<br />

Fürsprecher B32, um die schnellstmögliche Rückführung der Gelder in die Dispositionsbefugnis<br />

des Alstom-Konzerns zu bemühen (cl. 139 pag. 139.930.29).<br />

Was schliesslich das Argument einer Schädigung durch unnötige Transaktionskosten<br />

betrifft, so stand den Zahlungen der Altsom-Gruppe ein tatsächlicher Aufwand<br />

des Treunehmers gegenüber, den auch andere Dienstleister beansprucht<br />

hätten.<br />

e) Soweit die Bundesanwaltschaft auf ein mögliches Reputationsrisiko als Vermögensgefährdung<br />

abstellt, ist fraglich, ob die Schaffung eines solchen Risikos<br />

den Tatbestand im Sinne von Art. 158 StGB überhaupt erfüllen könnte, denn ein<br />

Vermögensschaden bestimmt sich nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

(ARZT, Basler Kommentar, a. a. O, Art. 146 StGB N. 80). Die Bundesanwaltschaft<br />

führt insoweit nicht aus, worin ein wirtschaftlicher Schaden hätte bestehen<br />

sollen. Eine Einziehungsgefahr hinsichtlich der überwiesenen Gelder für den Alstom-Konzern<br />

ist ebenfalls nicht erstellt: Die Anklage führt nicht aus, in welchem<br />

Umfang über den Anklagepunkt 4 hinaus Gelder zu Bestechungszwecken hätten<br />

verwendet werden sollten. Für die dort angeführten Transaktionen ist eine Strafbarkeit<br />

jedoch gerade nicht gegeben (dazu E. 8.4–8.6), und es fehlt deshalb an<br />

einem Einziehungsrisiko.<br />

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schaden der Alstom-<br />

Gesellschaften nicht erstellt ist.<br />

7.4.2.2 Pflichtwidrigkeit<br />

a) Die Anklageschrift (S. 34, cl. 139 pag. 139.100.34) bezeichnet als pflichtwidriges<br />

Verhalten der Alstom-Manager kumulativ den Abschluss von Scheinverträgen,<br />

die Instruktion zur Anfertigung gefälschter Rechnungen, die Freigabe der<br />

jeweiligen Zahlung und die damit schliesslich erwirkte Verbuchung als Betriebsaufwand;<br />

pflichtwidrig wäre mit anderen Worten der ganze „Zahlungsmechanismus“.<br />

b) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht<br />

näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten,<br />

die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich<br />

spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäftsherrn<br />

treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts

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