Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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den. Darüber hinaus ist ungewiss, ob die zwischen dem Beschuldigten und B31<br />
streitbefangenen Gelder aus den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen<br />
stammen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll,<br />
sich zusammen mit dem Rechtsbeistand des Alstom-Konzerns in der Schweiz,<br />
Fürsprecher B32, um die schnellstmögliche Rückführung der Gelder in die Dispositionsbefugnis<br />
des Alstom-Konzerns zu bemühen (cl. 139 pag. 139.930.29).<br />
Was schliesslich das Argument einer Schädigung durch unnötige Transaktionskosten<br />
betrifft, so stand den Zahlungen der Altsom-Gruppe ein tatsächlicher Aufwand<br />
des Treunehmers gegenüber, den auch andere Dienstleister beansprucht<br />
hätten.<br />
e) Soweit die Bundesanwaltschaft auf ein mögliches Reputationsrisiko als Vermögensgefährdung<br />
abstellt, ist fraglich, ob die Schaffung eines solchen Risikos<br />
den Tatbestand im Sinne von Art. 158 StGB überhaupt erfüllen könnte, denn ein<br />
Vermögensschaden bestimmt sich nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
(ARZT, Basler Kommentar, a. a. O, Art. 146 StGB N. 80). Die Bundesanwaltschaft<br />
führt insoweit nicht aus, worin ein wirtschaftlicher Schaden hätte bestehen<br />
sollen. Eine Einziehungsgefahr hinsichtlich der überwiesenen Gelder für den Alstom-Konzern<br />
ist ebenfalls nicht erstellt: Die Anklage führt nicht aus, in welchem<br />
Umfang über den Anklagepunkt 4 hinaus Gelder zu Bestechungszwecken hätten<br />
verwendet werden sollten. Für die dort angeführten Transaktionen ist eine Strafbarkeit<br />
jedoch gerade nicht gegeben (dazu E. 8.4–8.6), und es fehlt deshalb an<br />
einem Einziehungsrisiko.<br />
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schaden der Alstom-<br />
Gesellschaften nicht erstellt ist.<br />
7.4.2.2 Pflichtwidrigkeit<br />
a) Die Anklageschrift (S. 34, cl. 139 pag. 139.100.34) bezeichnet als pflichtwidriges<br />
Verhalten der Alstom-Manager kumulativ den Abschluss von Scheinverträgen,<br />
die Instruktion zur Anfertigung gefälschter Rechnungen, die Freigabe der<br />
jeweiligen Zahlung und die damit schliesslich erwirkte Verbuchung als Betriebsaufwand;<br />
pflichtwidrig wäre mit anderen Worten der ganze „Zahlungsmechanismus“.<br />
b) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht<br />
näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten,<br />
die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich<br />
spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäftsherrn<br />
treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts