Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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im Übrigen nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 StGB, da die Norm<br />
nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht jenes der Aktionäre schützt.<br />
d) Dass sich der Beschuldigte die Gelder angeeignet und im eigenen Interesse<br />
und zu eigenen Zwecken verwendet oder nicht weisungsgemäss weitergeleitet<br />
hätte, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den<br />
Akten (im gleichen Sinne die bereits erwähnte Einstellungsverfügung der französischen<br />
Behörden, cl. 131 pag. 7.0.0.2–12). Die Gelder sind vielmehr so verwendet<br />
worden, wie von den Alstom-Verantwortlichen gewünscht. Hätte der Beschuldigte,<br />
entgegen der langjährigen Praxis im Umgang mit den ihm anvertrauten<br />
Geldern, gestützt auf die simulierten Verträge Ansprüche erhoben oder die<br />
überwiesenen Gelder für sich oder seine Gesellschaften beansprucht, wäre es<br />
für den Alstom-Konzern ein Leichtes gewesen, die Simulation der Beratungsverträge<br />
und das dissimulierte Treuhandverhältnis darzulegen, namentlich aufgrund<br />
der schriftlichen Verwendungsanweisungen an den Beschuldigten (z. B. cl. 119<br />
pag. 18.6.3.63–66). Dazu hatte sie im Übrigen in keinem Moment Anlass. Auch<br />
erfüllt nicht jede Verletzung vertraglicher Pflichten des Treuhandverhältnisses<br />
zugleich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nach gefestigter<br />
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vertraglich<br />
vereinbarten Herausgabepflicht der von Dritten angenommenen Gelder an<br />
den Treuherrn allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung. Der<br />
Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei – so das Bundesgericht – nur dann erfüllt,<br />
wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern<br />
(an sich selbst) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die<br />
Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich daher schädigend<br />
auswirke (BGE 129 IV 124 E. 4.1; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_223/2010 <strong>vom</strong><br />
13. Januar <strong>2011</strong>, E. 3.4.3, jeweils mit Hinweisen). Nun kann es aber keinen Unterschied<br />
machen, ob die Herausgabepflicht vereinnahmte Gelder von Dritten<br />
oder die dem Treugeber gehörenden Vermögenswerte betrifft. Ein derartiges<br />
Verhalten des Beschuldigten wird auch nicht behauptet. Zudem weist die rein<br />
hypothetische Möglichkeit des Beschuldigten, den Zugriff der wirtschaftlich Berechtigten<br />
auf die übertragenen Vermögenswerte zu unterbinden, nicht die Qualität<br />
einer konkreten Vermögensgefährdung auf, welche für tatbestandsmässigen<br />
Schaden vorauszusetzen ist (so BGE 127 IV 68 E. 2d).<br />
Letztlich vermögen auch die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Auseinandersetzungen<br />
zwischen dem Beschuldigten und B31, Bruder seines verstorbenen<br />
Geschäftspartners B20, über die Herausgabe von im wirtschaftlichen Eigentum<br />
des Astom-Konzerns stehenden Vermögenswerten (cl. 139<br />
pag. 139.510.174–204; …303–308; …401–409; …418) nicht nachträglich eine<br />
Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten<br />
und B20 in der Zeit des anklagerelevanten Sachverhaltes zu begrün-