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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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im Übrigen nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 StGB, da die Norm<br />

nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht jenes der Aktionäre schützt.<br />

d) Dass sich der Beschuldigte die Gelder angeeignet und im eigenen Interesse<br />

und zu eigenen Zwecken verwendet oder nicht weisungsgemäss weitergeleitet<br />

hätte, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den<br />

Akten (im gleichen Sinne die bereits erwähnte Einstellungsverfügung der französischen<br />

Behörden, cl. 131 pag. 7.0.0.2–12). Die Gelder sind vielmehr so verwendet<br />

worden, wie von den Alstom-Verantwortlichen gewünscht. Hätte der Beschuldigte,<br />

entgegen der langjährigen Praxis im Umgang mit den ihm anvertrauten<br />

Geldern, gestützt auf die simulierten Verträge Ansprüche erhoben oder die<br />

überwiesenen Gelder für sich oder seine Gesellschaften beansprucht, wäre es<br />

für den Alstom-Konzern ein Leichtes gewesen, die Simulation der Beratungsverträge<br />

und das dissimulierte Treuhandverhältnis darzulegen, namentlich aufgrund<br />

der schriftlichen Verwendungsanweisungen an den Beschuldigten (z. B. cl. 119<br />

pag. 18.6.3.63–66). Dazu hatte sie im Übrigen in keinem Moment Anlass. Auch<br />

erfüllt nicht jede Verletzung vertraglicher Pflichten des Treuhandverhältnisses<br />

zugleich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nach gefestigter<br />

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vertraglich<br />

vereinbarten Herausgabepflicht der von Dritten angenommenen Gelder an<br />

den Treuherrn allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung. Der<br />

Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei – so das Bundesgericht – nur dann erfüllt,<br />

wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern<br />

(an sich selbst) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die<br />

Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich daher schädigend<br />

auswirke (BGE 129 IV 124 E. 4.1; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_223/2010 <strong>vom</strong><br />

13. Januar <strong>2011</strong>, E. 3.4.3, jeweils mit Hinweisen). Nun kann es aber keinen Unterschied<br />

machen, ob die Herausgabepflicht vereinnahmte Gelder von Dritten<br />

oder die dem Treugeber gehörenden Vermögenswerte betrifft. Ein derartiges<br />

Verhalten des Beschuldigten wird auch nicht behauptet. Zudem weist die rein<br />

hypothetische Möglichkeit des Beschuldigten, den Zugriff der wirtschaftlich Berechtigten<br />

auf die übertragenen Vermögenswerte zu unterbinden, nicht die Qualität<br />

einer konkreten Vermögensgefährdung auf, welche für tatbestandsmässigen<br />

Schaden vorauszusetzen ist (so BGE 127 IV 68 E. 2d).<br />

Letztlich vermögen auch die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Auseinandersetzungen<br />

zwischen dem Beschuldigten und B31, Bruder seines verstorbenen<br />

Geschäftspartners B20, über die Herausgabe von im wirtschaftlichen Eigentum<br />

des Astom-Konzerns stehenden Vermögenswerten (cl. 139<br />

pag. 139.510.174–204; …303–308; …401–409; …418) nicht nachträglich eine<br />

Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten<br />

und B20 in der Zeit des anklagerelevanten Sachverhaltes zu begrün-

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