Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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FF 1 Mio. an, welche ab dem Bankkonto der A2 S.A. am 31. Juli 1998 ausgeführt<br />
wurden (cl. 72 pag. 7.15.2.212–213). Nachdem B26 im März 1999 innerhalb der<br />
Alstom-Gruppe einen anderen Aufgabenbereich übernommen hatte (cl. 14<br />
pag. 12.28.7), erteilte B2 derartige Anweisungen (etwa cl. 119 pag. 18.6.3.63–<br />
66). Diese Vorgänge wurden in den Geschäftsunterlagen der Alstom-Gruppe dokumentiert,<br />
stammen doch die gerade genannten Unterlagen aus Hausdurchsuchungen<br />
bei dieser (cl. 119 pag. 18.6.3.8–35).<br />
Zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern bestand demnach ein<br />
Treuhandverhältnis mit dem Auftrag zur Vergütung der von den Gesellschaften<br />
bezeichneten Empfänger. Der Verlust der direkten Dispositionsmöglichkeit des<br />
wirtschaftlichen Eigentümers ist jedem Treuhandverhältnis immanent. Eine abstrakte<br />
Gefahr, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Werte weisungswidrig verwendet,<br />
besteht immer; das allein kann aber das Treuhandverhältnis mit einer<br />
gesetzlich verankerten Weisungsgebundenheit des Beauftragten (Art. 397 Abs. 1<br />
OR) nicht per se zu einer Schädigung der Treugeberin machen. Dass das Treuhandverhältnis<br />
hier nur im dissimulierten Vertrag gründet, ändert angesichts seiner<br />
rechtlichen Verbindlichkeit nichts. Auch war innerhalb des Alstom-Konzerns<br />
und zwar auf Leitungsebene bekannt, in welchem Umfang und mit welchem<br />
Verwendungsauftrag Geschäftsvermögen dem Beschuldigten übertragen wurde<br />
(cl. 119 18.6.3.49; …58–62); sämtliche Banküberweisungen waren dokumentiert<br />
(vgl. Fussnoten in der Anklageschrift zu Ziffer 2, S. 31–34; cl. 139<br />
pag. 139.100.31–34). Die Akten belegen ferner – wenn auch nicht lückenlos –,<br />
dass der Beschuldigte der Alstom-Gruppe in periodischen Abständen schriftlich<br />
Rechenschaft über die ihm anvertrauten Gelder erstattete (cl. 119<br />
pag. 18.6.3.214–230; so auch der Beschuldigte: cl. 139 pag. 139.930.26). Die<br />
Gelder blieben insoweit im Herrschaftsbereich der Alstom-Gruppe, auch wenn<br />
sie darauf keinen direkten Zugriff mehr hatte; das Gesellschaftsvermögen war<br />
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschmälert.<br />
Soweit die Bundesanwaltschaft argumentiert, ein Schaden liege vor, da die Gelder<br />
ohne Gegenleistung abdisponiert wurden, kann ihr nach dem Gesagten nicht<br />
gefolgt werden. Die Gelder sollten und wurden ja gerade nicht zur Erfüllung der<br />
simulierten Beratungsverträge ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Grossprojekte.<br />
Dem Vermögensabgang beim Alstom-Konzern stand wegen des Treuhandverhältnisses<br />
der Anspruch auf sichere Aufbewahrung und weisungsgemässe<br />
Verwendung gegenüber. Aufgrund des Ausgeführten kann auch den Ausführungen<br />
der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer, es sei den Anteilseignern<br />
der Gesellschaften ein Schaden in Form einer verminderten Dividende aufgrund<br />
verfälschter Geschäftszahlen entstanden (cl. 139 pag. 139.920.156), nicht beigetreten<br />
werden. Ein solcher Schaden ist in der Anklageschrift nicht behauptet und