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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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FF 1 Mio. an, welche ab dem Bankkonto der A2 S.A. am 31. Juli 1998 ausgeführt<br />

wurden (cl. 72 pag. 7.15.2.212–213). Nachdem B26 im März 1999 innerhalb der<br />

Alstom-Gruppe einen anderen Aufgabenbereich übernommen hatte (cl. 14<br />

pag. 12.28.7), erteilte B2 derartige Anweisungen (etwa cl. 119 pag. 18.6.3.63–<br />

66). Diese Vorgänge wurden in den Geschäftsunterlagen der Alstom-Gruppe dokumentiert,<br />

stammen doch die gerade genannten Unterlagen aus Hausdurchsuchungen<br />

bei dieser (cl. 119 pag. 18.6.3.8–35).<br />

Zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern bestand demnach ein<br />

Treuhandverhältnis mit dem Auftrag zur Vergütung der von den Gesellschaften<br />

bezeichneten Empfänger. Der Verlust der direkten Dispositionsmöglichkeit des<br />

wirtschaftlichen Eigentümers ist jedem Treuhandverhältnis immanent. Eine abstrakte<br />

Gefahr, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Werte weisungswidrig verwendet,<br />

besteht immer; das allein kann aber das Treuhandverhältnis mit einer<br />

gesetzlich verankerten Weisungsgebundenheit des Beauftragten (Art. 397 Abs. 1<br />

OR) nicht per se zu einer Schädigung der Treugeberin machen. Dass das Treuhandverhältnis<br />

hier nur im dissimulierten Vertrag gründet, ändert angesichts seiner<br />

rechtlichen Verbindlichkeit nichts. Auch war innerhalb des Alstom-Konzerns<br />

und zwar auf Leitungsebene bekannt, in welchem Umfang und mit welchem<br />

Verwendungsauftrag Geschäftsvermögen dem Beschuldigten übertragen wurde<br />

(cl. 119 18.6.3.49; …58–62); sämtliche Banküberweisungen waren dokumentiert<br />

(vgl. Fussnoten in der Anklageschrift zu Ziffer 2, S. 31–34; cl. 139<br />

pag. 139.100.31–34). Die Akten belegen ferner – wenn auch nicht lückenlos –,<br />

dass der Beschuldigte der Alstom-Gruppe in periodischen Abständen schriftlich<br />

Rechenschaft über die ihm anvertrauten Gelder erstattete (cl. 119<br />

pag. 18.6.3.214–230; so auch der Beschuldigte: cl. 139 pag. 139.930.26). Die<br />

Gelder blieben insoweit im Herrschaftsbereich der Alstom-Gruppe, auch wenn<br />

sie darauf keinen direkten Zugriff mehr hatte; das Gesellschaftsvermögen war<br />

unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschmälert.<br />

Soweit die Bundesanwaltschaft argumentiert, ein Schaden liege vor, da die Gelder<br />

ohne Gegenleistung abdisponiert wurden, kann ihr nach dem Gesagten nicht<br />

gefolgt werden. Die Gelder sollten und wurden ja gerade nicht zur Erfüllung der<br />

simulierten Beratungsverträge ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Grossprojekte.<br />

Dem Vermögensabgang beim Alstom-Konzern stand wegen des Treuhandverhältnisses<br />

der Anspruch auf sichere Aufbewahrung und weisungsgemässe<br />

Verwendung gegenüber. Aufgrund des Ausgeführten kann auch den Ausführungen<br />

der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer, es sei den Anteilseignern<br />

der Gesellschaften ein Schaden in Form einer verminderten Dividende aufgrund<br />

verfälschter Geschäftszahlen entstanden (cl. 139 pag. 139.920.156), nicht beigetreten<br />

werden. Ein solcher Schaden ist in der Anklageschrift nicht behauptet und

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