Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Gesellschaften hätten einen Rechtsanspruch auf die überwiesenen Gelder und<br />
wären mithin auch befugt gewesen, darüber im eigenen Interesse frei verfügen<br />
zu können und zu dürfen. Jedoch entsprach der verurkundete Wille nicht dem<br />
übereinstimmenden wirklichen Willen zwischen den Alstom-Gesellschaften und<br />
dem Beschuldigten. Nach Art. 18 Abs. 1 OR entfaltet das simulierte Geschäft –<br />
Zahlung einer nicht bestehenden Schuld der Alstom-Gruppe an die Offshore-<br />
Gesellschaften als Gläubiger – keine Rechtswirkungen. Massgebend waren die<br />
dissimulierten Verträge zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern.<br />
Zwar finden sich in den Akten keine Dokumente, die den tatsächlichen gemeinsamen<br />
Geschäftswillen der Parteien belegen; dieser ergibt sich jedoch aus den<br />
Aussagen des Beschuldigten (cl. 139 pag. 139.930.20–22; …27) und der als<br />
Zeugen einvernommenen Alstom-Manager B26 (cl. 14 pag. 12.28.0.1 ff.;<br />
…15 ff.; …54 ff.), B2 (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff.), B19 (cl. 14<br />
pag. 12.31.0.1 ff.), B28 (cl. 14 pag. 12.37.0.1 ff.) und B29 (cl. 127<br />
pag. 18.9.1.112 ff.; 18.9.1.161 ff.). Danach folgten die Zahlungen einem vor vielen<br />
Jahren – schon vor dem durch die Anklage erfassten Zeitraum – mündlich<br />
vereinbarten und praktizierten Ablauf (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]; cl. 139<br />
pag. 139.930.27 [Beschuldigter]). Die Vermögensverfügungen erfolgten nach<br />
übereinstimmenden Aussagen nicht in Erfüllung der fingierten Beratungsverträge,<br />
sondern wurden von Alstom zum Zwecke der Abwicklung von Grossprojekten,<br />
namentlich in Lateinamerika und Asien, auf Anforderung der jeweiligen Projektleiter<br />
ausgelöst (cl. 118 pag. 18.6.2.14 [B26]; cl. 139 pag. 139.930.21 [Beschuldigter]).<br />
Der Beschuldigte löste mit entsprechenden Fakturen Zahlungen der<br />
Alstom-Gruppe aus, liess die Gelder auf den Konten der Offshore-Gesellschaften<br />
eingehen und leitete sie anschliessend auf Anweisung der Verantwortlichen des<br />
Alstom-Konzerns an ihm bezeichnete Gesellschaften oder Alstom-Mitarbeiter<br />
(namentlich B1) weiter (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]). Der Beschuldigte verfügte<br />
über die ihm anvertrauten Gelder nicht, ohne zuvor eine Anweisung von Alstom<br />
aus Paris erhalten zu haben (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff. [B2]; cl. 139<br />
pag. 139.930.23; …25 [Beschuldigter]). So wurden die Abmachungen erfüllt,<br />
welche namens der Alstom-Gruppe zur Finanzierung und Realisierung der<br />
Grossprojekte, und damit im Interesse des Konzerns, gemacht worden waren.<br />
Der Umweg über den Beschuldigten respektive die eingesetzten Offshore-<br />
Gesellschaften wurde als nötig erachtet, weil Kommissionen nur bis zu einem<br />
bestimmten Anteil den Projektkosten zugeschlagen werden konnten (cl. 14<br />
pag. 12.28.0.20; …57 f. [B26]; pag. 12.34.0.17 [B30]; cl. 127 pag. 18.9.1.172;<br />
…176 f. [B29]) und weil die Empfänger Zahlungen auf anderen als den offiziellen<br />
Kanälen erwarteten (cl. 15 pag. 12.37.0.6 [B28]; cl. 139 pag. 139.930.21 f. [Beschuldigter]).<br />
Die Aussagen werden durch die vielen sich bei den Akten befindlichen<br />
schriftlichen Zahlungsanweisungen von Alstom-Verantwortlichen an den<br />
Beschuldigten unterlegt (etwa cl. 72 pag. 7.15.2.211 ff.). Beispielsweise wies B26<br />
den Beschuldigten am 24. Juli 1998 per Fax zu drei Vergütungen von total