Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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hat, und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens kommt<br />
(BGE 129 IV 124 E. 3.1; <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6S.587/2000 <strong>vom</strong> 15. März<br />
2001, E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz<br />
genügt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt<br />
der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so<br />
kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden<br />
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).<br />
7.4.2 Tatbestandserfüllung durch die Haupttäter<br />
7.4.2.1 Schaden<br />
a) Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch<br />
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der<br />
Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie wenn das Vermögen in einem<br />
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.<br />
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der<br />
Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung<br />
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).<br />
b) Der tatbestandsmässige Schaden soll gemäss Anklageschrift (S. 34 f.,<br />
cl. 139 pag. 139.100.34 f.) darin liegen, dass (1.) die an den Beschuldigten respektive<br />
an die von ihm zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften überführten<br />
Vermögenswerte definitiv der Dispositionsbefugnis der jeweiligen Gesellschaften<br />
der Alstom-Gruppe entzogen worden seien und die Gruppe mit Zahlungseingang<br />
auf den Konten der Offshore-Gesellschaften hierüber nicht mehr<br />
hätte verfügen können, (2.) die Gelder wenigstens teilweise für Bestechungszwecke<br />
bestimmt gewesen seien und damit ein Einziehungs- und Reputationsrisiko<br />
bestanden habe und (3.) der installierte Zahlungsmodus bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise unnötige Kosten generiert habe.<br />
c) Unzweifelhaft ist, dass die Gelder – unabhängig davon, ob sie in den Bilanzen<br />
der Alstom-Gesellschaften erfasst waren oder nicht und auf welchem Konto<br />
sie sich befanden (respektive befinden) – dem Konzernvermögen zuzurechnen<br />
waren (und sind) und nach deren Abdisponierung die Gesellschaften auf diese<br />
nicht mehr unmittelbar sondern nur noch mittelbar über den Beschuldigten zugreifen<br />
konnten. Dies führte jedoch nicht zu einem faktischen Vermögensverlust.<br />
Durch die Überweisung der Vermögenswerte an die Offshore-Gesellschaften des<br />
Beschuldigten verloren die Alstom-Gesellschaften nicht ihre Verfügungsmacht<br />
über die Gelder. Zwar erwecken die simulierten Verträge und Rechnungen für einen<br />
nicht informierten und unbefangenen Dritten den Eindruck, der Beschuldigte<br />
respektive die Rechnung stellenden und Zahlung empfangenden Offshore-