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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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7.3.3 Selbst wenn abstrakt von einer doppelten Strafbarkeit auszugehen wäre, ist festzuhalten,<br />

dass die erwähnten Untersuchungen der französischen Strafverfolgungsbehörden,<br />

namentlich in Bezug auf die Zahlungen der Alstom-Gruppe an<br />

brasilianische Destinatäre, zum Ergebnis führten, dass weder Bestechung noch<br />

„abus des biens sociaux“ oder Hehlerei verübt worden war, weshalb das Verfahren<br />

eingestellt wurde. Zudem wären allfällige Straftaten im Sinne von art. 314-1<br />

CP-F und art. L.242-6 Code de commerce nach französischem Recht verjährt.<br />

Bei beiden Tatbeständen handelt es sich nämlich um ein „délit“ (Vergehen), für<br />

das die Verjährung der Strafverfolgung (action publique) drei Jahre beträgt (art. 8<br />

Code de procédure pénale française). Die letzte in der Anklageschrift als Tathandlung<br />

der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeführte Überweisung datiert<br />

<strong>vom</strong> 5. <strong>April</strong> 2000. Das erwähnte Rechtshilfegesuch wurde am 9. Mai 2007, also<br />

zu einem Zeitpunkt gestellt, als die den Gegenstand der Anklage bildenden<br />

Handlungen der Alstom-Manager bereits verjährt waren und strafprozessuale<br />

Handlungen in Frankreich die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnten.<br />

7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt kein strafbares<br />

Verhalten nach französischem Recht darstellt. Mangels strafbarer Haupttat<br />

kann kein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergehen.<br />

7.4 Strafbarkeit nach schweizerischem Recht<br />

Nach der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht – welcher das Gericht<br />

aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht folgen konnte –, dass der angeklagte<br />

Sachverhalt ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu beurteilen<br />

sei, wäre zu prüfen, ob die französischen Verantwortlichen B22, B19, B26<br />

und B2 sich im Anklagepunkt 2 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne<br />

von Art. 158 StGB schuldig gemacht haben und der Beschuldigte hiezu Gehilfenschaft<br />

geleistet hat.<br />

7.4.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung als Haupttat<br />

Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB<br />

macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages<br />

oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten<br />

oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter<br />

Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen<br />

geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit<br />

der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen<br />

Geschäftsführung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der<br />

Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers<br />

treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt

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