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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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eine Bereicherungsabsicht unterstellen, hätte diese nach deren Willen nicht in<br />

der Schweiz sondern bei den Zuwendungsempfängern in Südamerika eintreten<br />

sollen. Insofern sie einen Vermögensvorteil auf Seiten des Beschuldigten respektive<br />

der Inhaberinnen der für den Geldtransfer benutzten Bankkonten akzeptiert<br />

haben, handelt es sich dabei um eine notwendige Nebenfolge ihres Handeln,<br />

welche als Bezugspunkt einer Bereicherungsabsicht nicht in Frage kommen kann<br />

(BGE 101 IV 177 E. II/8, <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_689/2010 <strong>vom</strong><br />

25. Oktober 2010, E. 4.1; STRATENWERTH, a. a. O., § 9 N. 124).<br />

7.3 Strafbarkeit nach französischem Recht<br />

7.3.1 Liegt der Ort der angeblichen strafbaren Handlung der Alstom-Verantwortlichen<br />

in Frankreich, untersteht der Teilnehmer Schweizer Strafrecht nur, wenn die Tat<br />

am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder<br />

der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung<br />

nach schweizerischem Recht zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB beziehungsweise<br />

Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Bei beidseitiger Strafbarkeit gilt das Günstigkeitsprinzip<br />

(Art. 7 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 aStGB).<br />

7.3.2 Der französische Code pénal enthält keinen der ungetreuen Geschäftsbesorgung<br />

im Sinne von Art. 158 StGB entsprechenden Unrechtstatbestand, vielmehr ist<br />

ihm der Untreue-Tatbestand grundsätzlich fremd. Sachverhalte, die in den Bereich<br />

der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen, werden über die Veruntreuung<br />

(abus de confiance, art. 314-1 CP-F) erfasst. Danach wird mit Freiheitsstrafe von<br />

3 Jahren bestraft, wer zum Nachteil eines anderen Vermögenswerte (fonds, valeurs,<br />

bien quelconque) missbraucht (détourner), die ihm mit der Verpflichtung<br />

anvertraut (remis) worden sind, sie zurückzugeben, zu vertreten (représenter)<br />

oder sie auf eine bestimmte Art zu gebrauchen (zum Ganzen: NIGGLI, Basler<br />

Kommentar, a. a. O., Art. 158 StGB N. 3 mit Hinweisen). Dass die Manager des<br />

Alstom-Konglomerates der Strafnorm von art. 314 CP-F entsprechend gehandelt<br />

und der Beschuldigte hiezu Beihilfe geleistet hätte, wird von der Anklage nicht<br />

behauptet. Zudem waren die Vermögenswerte den Alstom-Verantwortlichen nicht<br />

persönlich anvertraut, denn die Überweisungen erfolgten ab Gesellschaftskonten.<br />

Die Untersuchungen, welche die französischen Strafverfolgungsbehörden<br />

auf das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters (cl. 23<br />

pag. 18.6.0.366 ff.) hin eröffneten, hatten deshalb auch nicht den Tatbestand der<br />

Untreue zum Gegenstand, sondern die Spezialnorm des art. L.242-6 al. 3 Code<br />

de commerce (cl. 131 pag. 7.0.0.2 ff.). Dieser setzt voraus, dass der Täter Vermögenswerte<br />

gegen die Interessen der Gesellschaft und im eigenen Interesse<br />

verwendet (DALLOZ, Code pénal [F], 108. Aufl., Paris 2010, art. L.242-6, N. 21).<br />

Namentlich das zweite Element wird in der Anklageschrift nicht behauptet.

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