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Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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seien. Ein solcher Nachteil wäre der Alstom-Gruppe demnach mit Abbuchung der<br />

entsprechenden Beträge von den Bankkonten der jeweiligen Konzern-<br />

Gesellschaften entstanden. Gemäss Anklageschrift gingen die Rechnungen,<br />

welche zu den inkriminierten Zahlungen führten, an französische Gesellschaften<br />

(vgl. auch Schlussbericht des Untersuchungsrichters, S. 50–51, cl. 27<br />

pag. 24.1.0.50–51). Die Akten, auf welche die Bundesanwaltschaft im jeweiligen<br />

Zusammenhang hingewiesen hat, belegen durchwegs Überweisungen ab französischen<br />

Konten dieser Gesellschaften. Auch die weiteren Nachteile, welche<br />

der Alstom-Konzern laut Anklageschrift (Anklageschrift, S. 34–35, cl. 139<br />

pag. 139.100.34–35) in Form der Abgeltung von Transaktionskosten oder eines<br />

Reputationsschadens erlitten habe, wären ebenfalls am Sitz der Gesellschaften<br />

in Frankreich eingetreten. Ein Einziehungsrisiko hat vielleicht in der Schweiz bestanden,<br />

aber das wirtschaftliche Eigentum der Alstom-Gruppe an zu strafbarer<br />

Bestechung bestimmten Geldern hätte keinen rechtlich geschützten Vermögenswert<br />

dargestellt. Folglich fehlt es auch an einem Erfolgsort des Grundtatbestandes<br />

der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Schweiz.<br />

Ein in der Schweiz eingetretener Begehungsort kann vorliegend auch nicht mit<br />

der Gutschrift der abdisponierten Gelder auf Konten einer schweizerischen Bank<br />

begründet werden. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

(E. 7.2.1) gilt bei kupierten Erfolgsdelikten (wie Betrug) als Erfolgsort auch der<br />

Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die angestrebte Bereicherung eintreten<br />

soll. Zwar lautet die Anklage auf Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer<br />

Geschäftsbesorgung, jedoch unterstellt und beschreibt die Anklage nur eine Bereicherungsabsicht<br />

des Beschuldigten als Gehilfen, nicht aber der Alstom-Verantwortlichen<br />

als Haupttäter (Anklageschrift, S. 35, cl. 139 pag. 139.100.35). Das<br />

subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht ist jedoch kein persönliches,<br />

sondern ein sachliches Merkmal des Tatbestandes, auf welches Art. 27<br />

StGB nicht anwendbar ist. Das galt schon vor der Revision des Allgemeinen Teils<br />

des Strafgesetzbuches. Nach dem Akzessorietätsprinzip muss die Bereicherungsabsicht<br />

beim Täter gegeben sein und wird alsdann dem Gehilfen zugerechnet<br />

(<strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_86/2009 <strong>vom</strong> 29. Oktober 2009, E. 3.3 mit<br />

zahlreichen Hinweisen; STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 147; FORSTER, Basler<br />

Kommentar, a. a. O., Art. 27 StGB N. 21; STRÄULI, Commentaire Romand,<br />

a. a .O., Art. 27 CP N. 19). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit keinen<br />

Tatort begründen, so wie das beim Erfolgsdelikt der Fall ist (vgl. zum Ganzen:<br />

Entscheid des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s SK.2010.8 <strong>vom</strong> 4. November 2010,<br />

E. 6.5). Eine allfällige, dem Beschuldigten als Gehilfen vorgeworfene Bereicherungsabsicht<br />

kann demnach nicht den Alstom-Managern als Haupttätern zugerechnet<br />

werden und selbst dann keine schweizerische Gerichtsbarkeit begründen,<br />

wenn eine von ihm beabsichtigte Bereicherung in der Schweiz hätte eintreten<br />

sollen. Würde man entgegen der Anklageschrift auch den Alstom-Managern

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