Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die<br />
schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung<br />
des in Art. 8 Abs. 1/Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich<br />
entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibe<br />
jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge namentlich,<br />
dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto<br />
gutgeschrieben würden beziehungsweise sich die Aktiven auf einem Schweizer<br />
Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt,<br />
aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehrten (BGE 133 IV 177 E. 6.3).<br />
Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten<br />
Haupttat begründet keinen eigenen Ausführungsort und gilt nach dem Grundsatz<br />
der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib<br />
301 E. 5 a. E.; 104 IV 77 E. 7b; zuletzt: <strong>Urteil</strong> des Bundesgerichts 6B_86/2009<br />
<strong>vom</strong> 29. Oktober 2009, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ausführungen in<br />
E. 6.2.4.3).<br />
7.2.2 Als Haupttat der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich als vermögensschädigendes<br />
Verhalten, bezeichnet die Anklage die Zahlungsfreigabe der <strong>vom</strong> Beschuldigten<br />
beziehungsweise der von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften<br />
gestellten Rechnungen respektive das Abdisponieren der entsprechenden Beträge.<br />
Die Anweisungen, soweit überhaupt von B22, B26, B2 und B19 erteilt, erfolgten<br />
in Frankreich am Firmensitz der jeweiligen zur Alstom-Gruppe gehörenden<br />
Gesellschaften. Dass die Alstom-Verantwortlichen in der Schweiz gehandelt hätten,<br />
behauptet die Anklage insoweit nicht und lässt sich auch den Akten nicht<br />
entnehmen. Ein Handlungsort der Alstom-Manager als Haupttäter der ungetreuen<br />
Geschäftsbesorgung in der Schweiz ist nicht erstellt.<br />
Soweit die Anklage den Alstom-Verantwortlichen auch den Abschluss von<br />
Scheinverträgen und die Instruktion an den Beschuldigten, darauf gestützte<br />
Rechnungen zu stellen, zur Last legt, mag dies zwar eine unabdingbar notwendige<br />
Voraussetzung für die erteilten Anweisungen und das spätere Abdisponieren<br />
der Geldbeträge darstellen, kann jedoch als blosse (straflose) Vorbereitungshandlung<br />
zu ungetreuer Geschäftsbesorgung die Anwendbarkeit von schweizerischem<br />
Recht nicht begründen. Anders wäre es nur zu sehen, wenn man bereits<br />
den Abschluss der Beratungsverträge als Vermögensverfügung erachten wollte.<br />
Indessen ist ein solches Geschäft synallagmatischer Natur, und in der Anklage<br />
wird der blosse Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes nicht als schädigende<br />
Handlung dargestellt.<br />
Der strafrechtliche Erfolg besteht gemäss Anklage primär darin, dass Gelder der<br />
Verfügungsgewalt des Alstom-Konzerns ohne Gegenleistung entzogen worden