Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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und Mehrheitsaktionär, wegen des Verdachts auf Nichteinhaltung von Bewilligungsvorschriften<br />
und wegen der angespannten finanziellen Lage die KPMG Fides<br />
Peat als Beobachterin der Tempus Bank ein mit dem Auftrag, der EBK einen<br />
umfassenden Bericht über die Situation der Tempus Bank vorzulegen (cl. 115<br />
pag. 18.3.1.3). Die KPMG wurde mit erheblichen Befugnissen ausgestattet und<br />
führte im Rahmen des ihr erteilten Mandats zahlreiche Befragungen mit Mitarbeitern<br />
der Tempus Bank durch (Rubrik 18.2, Beilagenordner 1 und 2).<br />
D. Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen bandenmässiger<br />
Geldwäscherei gegen Oskar Holenweger (cl. 3 pag. 6.1.0.1), der<br />
gleichentags in seinem Haus in Männedorf angehalten und in Untersuchungshaft<br />
gesetzt wurde (cl. 3 pag. 6.1.0.3). Anschliessend erfolgten Hausdurchsuchungen<br />
und Beschlagnahmungen in den Räumen der Tempus Bank (cl. 3 pag. 6.1.0.99),<br />
im Haus von Oskar Holenweger in Männedorf (cl. 3 pag. 6.1.0.88) sowie in seinem<br />
Ferienhaus in Champfèr (cl. 3 pag. 6.1.0.114). Am 28. Januar 2004 wurde<br />
Oskar Holenweger aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.0.230).<br />
E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt<br />
am 15. März 2004 die Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger und unbekannt<br />
wegen des Verdachts qualifizierter (bandenmässig begangener) Geldwäscherei.<br />
Mit Verfügung <strong>vom</strong> 5. Februar 2007 wurde das Verfahren auf gewerbsmässige<br />
Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138<br />
Ziff. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), eventuell<br />
Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie<br />
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB), eventuell des Versuchs<br />
dazu (Art. 22 StGB), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.114).<br />
F. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche Gegenstände und Schriftsachen<br />
sichergestellt und zum Teil beschlagnahmt sowie Depots und Konten gesperrt.<br />
Den im Rahmen der Voruntersuchung an das Fürstentum Liechtenstein, an<br />
Deutschland (jeweils Aktenedition) und Frankreich (Aktenedition, Hausdurchsuchungen<br />
und Beschlagnahmen sowie Einvernahmen von Mitarbeitern verschiedener<br />
zur Alstom-Gruppe gehörender Gesellschaften) gestellten Rechtshilfegesuchen<br />
wurde entsprochen. Am 9. Januar 2008 informierten die französischen Strafverfolgungsbehörden,<br />
dass am 7. November 2007 eine Untersuchung gegen unbekannt<br />
wegen „abus de biens sociaux“ im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />
von 14 Projekten der Alstom-Gruppe eröffnet worden sei (cl. 23 pag. 18.6.0.658).<br />
Die anbegehrte Rechtshilfe bei den Strafverfolgungsbehörden in Singapur (cl. 21<br />
pag. 18.5.0.1) um Beschlagnahme von Guthaben, Depots und Safes sowie Edition<br />
von Bankunterlagen wurde nicht gewährt.